Ra 2015/15/0073 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die verlustträchtige Vermietung von (objektiv) privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ist umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug), was in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 23. November 2016, Ro 2014/15/0048).