RV/4100346/2025—BFG Entscheidung
07. Januar 2026
…Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0072 ); Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung (die Anbahnung einerseits und der Abschluss andererseits) von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (VwGH 31.5.2017…