Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der objektiven Möglichkeit einer Nutzung des Wirtschaftsgutes. Dazu bedarf es einer Schätzung, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)form im Betrieb ergeben. (vgl. VwGH vom 28. Mai 2002, 98/14/0169). Die Schätzung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern beruht somit auf Umständen, die den Sachverhaltsbereich betreffen.
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