JudikaturVwGH

Ra 2015/15/0059 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/15/0166, - unter Verweis auf frühere Rechtsprechung - ausgesprochen hat, wird über die Höhe eines vorzutragenden Verlustes für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in welchem der betreffende Vortrag vorgenommen werden soll. Ein Verlustvortrag kann dabei nur dann unzulässig sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein. Gleiches gilt für die Vortragsfähigkeit der durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten revisionsgegenständlichen Anlaufverluste.

Rückverweise