Der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 6 iVm 7 UStG 1994 ist vom inländischen Lieferer zu erbringen. Im Bereich der Nachweisführung ist nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend (vgl. das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192, mwN). Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192).
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