Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft iSd Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 lit. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Während einer sechsmonatigen Verlängerung der Karenz kommt einer Frau im Anschluss an die Geburt ihres Kindes die Arbeitnehmereigenschaft iSd genannten Verordnung zu. Der Verordnung Nr. 1408/71 liegt sohin ein anderer Arbeitnehmerbegriff zu Grunde als der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Urteil EuGH 10. März 2011, C-516/09).
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