Als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Art 45 AEUV - über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie hinaus - sind weitere (als die von den Tatbeständen der lit. a bis d erfassten) Fälle denkbar, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft folgt aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen, die sich infolge der Schwangerschaft zu einer "auch noch so kurzzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" veranlasst sehen. In Anbetracht eines "wichtigen Ereignisses wie der Schwangerschaft oder Niederkunft" können körperliche Belastungen während der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führen. Entscheidend für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist, dass die Frau "innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt" die Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil EuGH 19. Juni 2014, C-507/12, Saint Prix). Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG 1979 liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 legcit wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz iSd § 15 MSchG 1979 unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der §§ 3 und 5 MSchG 1979 - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen. Am Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis iSd § 15 Abs. 4 MSchG 1979 während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, nichts zu ändern.
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