Die Einholung eines Gutachtens der Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 7 ApG 1907 zwingend und daher auch dann vorgesehen, wenn ein Konzessionswerber Mitglied des Vorstandes der Apothekerkammer ist.
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