Die Revisionswerberin stellt den bekämpften, jedoch aus den Beweisergebnissen schlüssig abzuleitenden Feststellungen des VwG bloß Behauptungen gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung des VwG unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung des VwG nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre.
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