Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs. 4 Z 2 BDG 1979) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 - keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die von ihr erstattete Gegenschrift war daher mangels Parteistellung in einem Verfahren über eine Revision des Disziplinarbeschuldigten vor dem VwGH zurückzuweisen (vgl. E 10. September 2015, Ro 2015/09/0003).