JudikaturVwGH

Ro 2015/09/0002 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2015

Die Auffassung, dass der Disziplinarkommission für die Durchführung der ihr nach dem Ärztegesetz obliegenden Erhebungen bis zum Einleitungsbeschluss in § 137 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 eine Frist von fünf Jahren eingeräumt sei und dass es bei Beurteilung der in § 137 Abs. 1 Z. 1 legcit festgelegten einjährigen, durch die Setzung einer "Verfolgungshandlung" unterbrochene Verjährungsfrist nicht ebenfalls auf der Disziplinarkommission zuzurechnende Akte ankommen könne, ist nicht überzeugend, weil es dabei nicht auf Akte der Disziplinarkommission, sondern die erste Verfolgungshandlung durch den Untersuchungsführer ankommt.

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