Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zu einer Präzisierung seiner Angaben zur Bauanzeige hätten auffordern müssen, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwH auf die Rechtsprechung des OGH zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG).