Die Bestellung der revisionswerbenden Partei zum Verfahrenshelfer erfolgte mit Bescheiden des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erst nach der bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen angeordneten Trennung in drei selbständigen Verfahren, wobei diese Bestellung auf Wunsch der revisionswerbenden Partei vorgenommen wurde. Somit war dem Rechtsanwalt schon zum Zeitpunkt seiner freiwillig übernommenen Bestellung zum Verfahrenshelfer bekannt, dass er nicht in einem, sondern in zwei unterschiedlichen Verfahren als Verfahrenshelfer tätig wird. Ausgehend davon kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine dadurch bedingte Belastung einen ungewöhnlich hohen, iSd § 16 Abs 4 RAO für ein Verfahren zu vergütenden Arbeitsaufwand darstelle, zumal auf der Grundlage des Erkenntnisses des VfGH vom 27. Februar 1991, G 135/90 ua, VfSlg 12.638 (vgl insbesondere Z 6.2.) für die Vergütung eines außergewöhnlichen Aufwandes offensichtlich auch ausschlaggebend ist, dass die sich aus der Bestellung ergebende Vertretungsverpflichtung eines Verfahrenshelfers bzw einer Verfahrenshelferin letztere ohne deren Ingerenz trifft.
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