Die Regelung des § 16 Abs 4 RAO 1868 geht auf das Erkenntnis des VfGH vom 27. Februar 1991, G 135/90 ua, VfSlg 12.638, zurück, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Bestimmung des § 16 Abs 2 RAO 1868 idF BGBl Nr 570/1973 verfassungswidrig war. Diese hatte angeordnet, dass einem Verfahrenshelfer an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei nur so weit ein Entlohnungsanspruch zustand, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzte. Der VfGH hat entschieden, dass es dem Gleichheitsgrundsatz iSd Art 7 B-VG widerspricht, wenn Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass für die betroffenen Rechtsanwälte unzumutbare Belastungen eintreten können. Dabei handelt es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System innewohnen. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, kann eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken können (VfSlg 12.638/1991, Z 3,6; vgl VwGH vom 26. Mai 2008, 2006/06/0264; VwGH vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0144).
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