Mit der vorliegenden Auflassungsanordnung nach § 48 Abs 1 Z2 EisenbahnG 1957 wurde eine Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Dienstbarkeit nicht getroffen (Hinweis E vom 27. Mai 2010, 2009/03/0023). § 48 Abs 1 Z 2 EisenbahnG 1957 setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen werden dürfte, wenn eine zivilrechtliche Ausräumung einer solchen Dienstbarkeit zuvor erfolgt oder sonst sichergestellt wäre.
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