Eine einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig oder unzulässig ist, ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/22/0027).
Rückverweise