Ra 2014/19/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem zur Zulässigkeitsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Revisionsvorbringen, dass ein Abweichen oder Fehlen von Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Widersprüchen zwischen Angaben eines Asylwerbers im Rahmen der Erstbefragung und seinen späteren Aussagen im weiteren Verfahren vorliege, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, warum diese von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängen soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - anders als in dem dem Erkenntnis vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, zu Grunde liegenden Fall - hier in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und diese eigenen Ermittlungsergebnisse seiner Beweiswürdigung tragend zugrunde gelegt. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen jedoch nicht berufen (Hinweis B vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).