Spruch
W277 2313412-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Vereinspräsidentin XXXX und den Vereinsvizepräsidenten XXXX , als Schulerhalterin der XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.Mit Schreiben vom XXXX zeigte der XXXX , vertreten durch die Vereinspräsidentin XXXX und den Vereinsvizepräsidenten XXXX , die Errichtung der Privatschule XXXX mit eigenem Organisationsstatut, an.
2. Das Verfahren über diese Anzeige wurde mit in Beschwer gezogenem Bescheid aufgrund näher genannter Umstände, zusammengefasst aufgrund einer Anzeige wegen des Verdachtes der Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige gemäß § 24 lit. a PrivSchG gegen den Verein XXXX (in weiterer Folge: Verein XXXX ), dessen vertretungsbefugte Organe Präsidentin XXXX und erster Vizepräsident XXXX dem Vereinsregister zu entnehmen sind, bis zur Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Den Feststellungen des Bescheides zu XXXX ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Überprüfung der Schulpflichterfüllung nach § 16 Schulpflichtgesetz 1985 u.a. festgestellt worden sei, dass ein im Schuljahr XXXX schulpflichtig gewordener Schüler weder zur Schülereinschreibung angemeldet worden wäre, noch die Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hätte. Die Erziehungsberechtigte des Minderjährigen gab der Bildungsdirektion XXXX nach Aufforderung mit Datum vom XXXX bekannt, dass ihr Kind eine Vorschule XXXX besuchen würde.
Auf behördliche Nachfrage hätte die Erziehungsberechtigte weiters am XXXX bekanntgegeben, dass es sich dabei um den Verein XXXX handle und, dass sie aufgrund eines Umzugs die Schuleinschreibung versäumt hätte. Ergänzend habe sie mit Email vom XXXX mitgeteilt, dass der betreffende Verein ab Herbst eine Privatschule führen sowie sie ihr Kind dort einschulen werde.
Am XXXX sei gegen den Verein XXXX eine Anzeige wegen des Verdachtes der Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige nach §24 lit. a PrivSchG erstattet worden.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zu XXXX wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde über den angezeigten Verdacht der Eröffnung einer Privatschule durch den Verein XXXX von maßgeblicher Bedeutung für die Frage sei, ob XXXX und XXXX als vertretungsbefugte Organe des Vereins XXXX die in § 4 Abs. 1 lit. c PrivSchG genannten Voraussetzungen als Schulerhalter erfüllen.
Der Schulerhalter sei zur Einhaltung der privatschulgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zu den ihm obliegenden Anzeige – und Änderungsmeldungen verpflichtet. Gegebenenfalls könne die Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht bei den vertretungsbefugten Personen des Schulerhalters jedenfalls nicht angenommen werden, wenn bereits der grundlegenden Verpflichtung zu Anzeige der Errichtung der Privatschule nicht nachgekommen worden sei.
Die Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige habe gegebenenfalls auch negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten, sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens, da durch derartige Praktiken das gesamte Schulsystem unterlaufen und in Frage gestellt werde.
Da die vertretungsbefugten Organe beider Vereine identisch seien, sei das Verfahren zu Errichtung der betreffenden Privatschule bis zur Klärung der Vorfrage auszusetzen.
3. Mit XXXX datierten Schriftsatz erhoben die vertretungsbefugten Organe des Schulträger-Vereins am XXXX fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbrachten, dass der Verein XXXX verschiedene In- und Outdoor-Angebote zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen anbiete sowie soziale Kontakte fördere. Aufgrund des festgestellten Bedarfes sei der XXXX als Trägerverein für eine geplante Privatschule gegründet und die Errichtung der Privatschule XXXX mit eigenem Organisationsstatut angezeigt worden.
4. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
XXXX und XXXX sind die vertretungsbefugten Organe der Vereine XXXX und XXXX . Gegen den Verein XXXX wurde am XXXX eine Anzeige wegen des Verdachtes der Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige gemäß § 24 lit. a PrivSchG erstattet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Zur fallgegenständlich maßgeblichen Rechtslage:
Nach § 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die fallgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) lauten:
§ 4 (1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – berechtigt
a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.
§ 7 (1) Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 7 (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;
(…)
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
3.2.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte:
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015 zu GZ Ro 2014/10/0110, welches seitens der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung in die Erwägungen miteinbezogen wurde, ist zu entnehmen, dass die vom Schulerhalter geforderte "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" nicht mit strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit gleichzusetzen ist. Demnach kann jemand (verwaltungs)strafrechtlich unbescholten und dennoch nicht verlässlich sein, umgekehrt kann jemand trotz Vorstrafe(n) als verlässlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinn auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage (2015), Anm. 3 zu § 4 PrivSchG).
Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht der angeführten Entscheidung folgend bedeutet nicht, dass der Schulerhalter überhaupt niemals bestraft worden sein dürfte; es ist vielmehr ein durch das Urteil der Öffentlichkeit über dessen sittliches Wohlverhalten bedingter Zustand zu verstehen.
Entscheidend ist demnach, ob der Umstand, dass der Erhalter einer Privatschule eine Verwaltungsübertretung oder gerichtliche Straftat begangen hat, einen Eindruck von der Persönlichkeit des Schulerhalters vermittelt, die ihn als Schulerhalter ungeeignet erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.1955, Zl. 1134/53 = VwSlg 3816 A, zum Begriff der "Unbescholtenheit" in § 18 GewO aF).
Die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen (wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass sich diese im dargelegten Sinn insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können). Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt - im Übrigen auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Art. 17 Abs. 2 StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.
Zum „Vorliegen von Umständen in der Person des Schulerhalters, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulleben erwarten lassen“ hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wie folgt ausgeführt:
„Von diesem Tatbestand sind nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG lediglich solche Umstände in der Person des Schulerhalters erfasst, die nachteilige Auswirkungen auf "das österreichische Schulwesen erwarten lassen". Maßgeblich sind daher zum einen nur unmittelbar in der Person des Schulerhalters gelegene Umstände; diese konkreten Umstände müssen zum anderen geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten - sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens - zu entfalten.“
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
Sofern der Schulerhalter eine sonstige juristische Person nach §4 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist, haben vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a leg.cit. zu erfüllen. Demnach ist neben den Voraussetzungen österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig und verlässlich in sittlicher Hinsicht zu sein, weiters auch zwingend erforderlich, das in der Person des vertretungsbefugten Organs keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem erwarten lassen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Erstattung einer Anzeige am XXXX wegen des Verdachts der Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige nach §24 lit.a PrivSchG das Verfahren betreffend die Errichtung der Privatschule XXXX mit eigenem Organisationsstatut bis zur Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach §38 zweiter Satz AVG seitens der belangten Behörde zu Recht ausgesetzt, da die Entscheidung der zuständigen Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde betreffend die Anzeige gegen den Verein XXXX wegen des Verdachtes der Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige gemäß § 24 lit. a PrivSchG von maßgeblicher Bedeutung für die Frage ist, ob XXXX und XXXX als vertretungsbefugte Organe des Vereins XXXX die in § 4 Abs. 1 lit. c PrivSchG genannten Voraussetzungen als Schulerhalter erfüllen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
3.2.5. Angesichts der erfolgten Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.