Ro 2014/17/0026 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei hat Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (VwGH vom 27. September 2012, 2012/16/0090). Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ergibt sich, dass von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen war (VwGH vom 20. März 2007, 2005/17/0050 und vom 4. Juli 2008, 2008/17/0095). Maßgeblich ist konkret daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung.