Die Revision wäre nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).
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