Für die Parteibeschwerde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 leitete der VwGH aus § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ab, dass das Rechtsschutzinteresse des Bf eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darstellt (vgl. B 6. November 2002, 99/16/0450). Das Rechtsschutzinteresse bestand bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse war daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr machte, ob der angefochtene Bescheid aufrecht blieb oder aufgehoben wurde bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen objektiven Nutzen hatte, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besaßen (vgl. B 21. Oktober 2010, 2010/10/0197). Fehlte es schon im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides und somit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führte dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch den VwGH (vgl B 1. Juni 1994, 94/18/0192). Im Hinblick darauf, dass § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 auch für Revisionen das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung umschreibt, ist die vorzitierte Rechtsprechung auf Revisionen vor dem VwGH entsprechend anzuwenden.
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