JudikaturVwGH

Ro 2014/12/0009 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2014

Eine Beamtin ist gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 grundsätzlich verpflichtet, ihrem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei die Erfüllung dieser Verpflichtung zeitnah zum Beginn der Dienstverhinderung zu erfolgen hat. Eine Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach 45 Tagen erfolgt nicht "zeitnah" (vgl. E 29. Juni 2011, 2007/12/0011).

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