Hat das VwG in einer anderen "Sache" entschieden als die Verwaltungsbehörde, so führt dies nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung des Erkenntnisses des VwG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
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