JudikaturVwGH

Ro 2014/10/0068 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2014

§ 30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht. Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden iSd § 61 AVG sind daher nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vgl. § 17 VwGVG 2014) anwendbar. Um der Belehrungspflicht des § 30 VwGVG 2014 zu entsprechen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim jeweiligen Verwaltungsgericht (anstatt beim VwGH) nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht zulässiger Weise beim VwGH eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.

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