Auch eine auf eine Teilfläche eingeschränkte Rodungsbewilligung bzw. eine solche unter Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Vorschreibung von Ersatzleistungen gemäß § 18 ForstG 1975 kann nur im Falle eines das Walderhaltungsinteresse überwiegenden öffentlichen Interesses an der Rodung erteilt werden (vgl. E 11. Dezember 2009, 2008/10/0063; E 29. Februar 2012, 2010/10/0107).
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