Ra 2014/09/0022 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der vom Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Rechtsfrage aufgezeigte Umstand, dass das LVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich durch die verneinende Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung begründet habe, wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das VwG nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der VwGH entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des VwG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der VwGH vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert.