Rückverweise
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. Es reicht nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.