Ra 2014/05/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG; Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).