Rückverweise
Die vor dem VwG belangte Behörde kann nach Art. 133 Abs. 6 iVm Abs. 9 B-VG uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (vgl. E 21. August 2014, Ro 2014/11/0060). Im Fall einer solchen Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte (vgl. E 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004). Vielmehr handelt es sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem als so genannte objektive Beschwerde (nunmehr: Revision) losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr: des angefochtenen Erkenntnisses) geltend gemacht wird (vgl. E 25. September 2012, 2011/17/0096). Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessensbereich durchzusetzen. So kann etwa, anders als bei einer Parteienbeschwerde, ein Rechtsschutzinteresse bei einer Amtsbeschwerde nicht wegfallen, weshalb unter anderem der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheids und Erhebung der Amtsbeschwerde keine Auswirkung auf die Entscheidung des VwGH hat (vgl. E 5. September 2013, 2013/09/0091). Da es bei einer Amtsbeschwerde um die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Handelns geht, kommt auch eine Amtsrevision der belangten Behörde zugunsten des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren in Betracht (vgl. E 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). In Anbetracht dieser Besonderheiten und des unterschiedlichen Zweckes einer Amtsrevision hegt der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG. Es ist auch keine Auslegung dieser Bestimmung dahingehend geboten, dass von der "Bagatellgrenze" des § 25a Abs. 4 VwGG entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung auch Amtsrevisionen umfasst seien. Vielmehr erscheint es sachgerecht, dass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe oder des Strafrahmens möglich ist.