JudikaturVwGH

0081/61 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1961

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 15 Abs 1, § 17 Abs 5, § 19 Abs 2 und § 21 GebG ergibt sich, dass jedes Rechtsgeschäft, über das eine Urkunde errichtet wird, der Gebühr unterliegt, sofern es nach dem Tarif des § 33 GebG überhaupt für gebührenpflichtig erklärt wurde. Mehrere Urkunden, die miteinander in einem rechtlichen Zusammenhang stehen (hier Nachtrag, mit welchem ein Untermietvertrag abgeändert wird) bilden daher gebührenrechtlich keine Einheit, sind also nicht als EINE Urkunde anzusehen und daher nach ihrem Inhalt gesondert gebührenpflichtig (Hinweis E 15.6.1959, 51/59).

Rückverweise