Auswertung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Gabooye angehört und sich zum muslimischen Glauben bekennt. Er stammt aus der Region Togdheer. Am 14. April 2022 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 9. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3. Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hält das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen für nicht gegeben:
"Der Beschwerdeführer […] ist somalischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Gaboye an. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch. Er wurde in der Region Togdheer, Stadt Burco in Somalia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise.
Seine Mutter und seine Geschwister leben zurzeit außerhalb der Stadt Burco in einem Flüchtlingslager, es geht ihnen nicht gut. Sein Vater ist bereits verstorben. […]
Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Schwelle der Art2 und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Somalia unzulässig machen würden. […]
Der Beschwerdeführer erzählte, er habe sich vor seiner Ausreise, bei einer Tante in Mogadischu aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer ein leichtes wäre, [sich] in einer Stadt in Somalia die kein Meldesystem habe niederzulassen. Der Beschwerdeführer wäre sicherlich von seiner Tante bzw deren Gatten unterstützt worden, da sie auch die Schleppung nach Europa bezahlt hätten. […]
In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Zumal hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er in Somalia 7 Jahre die Grundschule besucht habe. […]
Den Länderfeststellungen folgend übt die Terrormiliz Al Shabaab nicht die Kontrolle über das gesamte somalische Gebiet aus und gerade Mogadischu ist unter Kontrolle der Regierung.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügte über gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten in Somalia und müsste im Fall einer Rückkehr in der Lage sein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch hätte der Beschwerdeführer in Mogadischu, als mögliche IFA die Unterstützung durch eine Verwandte vs. gehabt und hätte nach den Länderberichten zufolge sogar in einer Mischehe leben können. […]
Unter Berücksichtigung der, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der oben zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen kann, wie aufgezeigt, auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geriete.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. […]
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia die Garantien der Art2 und 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen und den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der über eine siebenjährige Schulbildung verfüge, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Somalia zumutbar sei. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Burco in der Region Togdheer stamme. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers außerhalb der Stadt Burco in einem Flüchtlingslager leben würden. Es gehe ihnen nicht gut. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Darin erschöpft sich jedoch die Auseinandersetzung mit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sind keine näheren Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion und der Situation, in der sich der Beschwerdeführer in der Herkunftsregion konkret wiederfinden würde, zu entnehmen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass es den in der Herkunftsregion lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers nicht gut gehe.
Eine solche pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia wird den Anforderungen an eine am Maßstab des Art2 und 3 EMRK vorzunehmende Beurteilung der Rückkehrsituation in Staaten, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage instabil ist und von Provinz zu Provinz variiert (siehe bezogen auf Somalia zB VfSlg 20.448/2021; VfGH 14.6.2022, E4332/2021), nicht gerecht (vgl VfGH 11.6.2018, E4317/2017; 26.6.2018, E4387/2017; 26.2.2019, E4766/2018; 25.2.2020, E3356/2019 ua).
2.3. Alternativ verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es dem Beschwerdeführer ein leichtes wäre, sich in einer Stadt in Somalia niederzulassen, die kein Meldesystem habe. Mogadischu sei unter der Kontrolle der somalischen Regierung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Mogadischu über eine Tante zu verfügen. Diese Tante bzw ihr Gatte hätten den Beschwerdeführer bei der schleppergestützten Ausreise nach Europa unterstützt.
Dieser Beurteilung legt das Bundesverwaltungsgericht Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 16. Jänner 2025 (Version 7) zu Grunde. Diese Auszüge betreffen jedoch weitestgehend bloß die Region Somaliland, hingegen nicht die in der Region Banaadir gelegene Stadt Mogadischu. Auch tritt der Umstand hinzu, dass im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits eine aktuellere Version (Version 8 vom 7. August 2025) des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vorhanden gewesen wäre, diese jedoch unberücksichtigt blieb.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist weiters keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über einen familiären Anknüpfungspunkt in Person einer Tante verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Feststellung auf die Aussagen des Beschwerdeführers "in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung". Dem Akteninhalt sind entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers allerdings nicht zu entnehmen. Er gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vielmehr an, dass er sich anlässlich seiner Ausreise aus Somalia kurzfristig bei einem Freund seines Onkels (dem Ehemann seiner Tante) in Mogadischu aufgehalten habe. Seine Tante lebe in Hargeysa, einer Nachbarstadt von Burco. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es niemanden, sohin keine Freunde oder Verwandte in Mogadischu gebe, die ihn aufnehmen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit diesen Aussagen nicht näher auseinander.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu führt das Bundesverwaltungsgericht ansonsten lediglich aus, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen, die eine Person wie der Beschwerdeführer in Mogadischu vorfinden würde, lässt das Erkenntnis vermissen.
Die von der Asylagentur der Europäischen Union (European Agency for Asylum EUAA) veröffentlichte "Country Guidance: Somalia" vom Oktober 2025 hält – ähnlich wie der Leitfaden des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commisioner for Refugees – UNHCR) "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia" vom September 2022 – zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu fest, dass eine solche – ausgehend von der allgemeinen Situation in Mogadischu und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände – nur in Ausnahmefällen vertretbar sei. Zu diesen Ausnahmefällen würden insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder gehören, die nicht zusätzlich schutzbedürftig seien, die einem lokalen Mehrheitsclan angehörten und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügten, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtere, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügten, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen könne, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügten.
2.4. Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der weder einem lokalen Mehrheitsclan angehört noch – nachvollziehbarer Weise – über ein Unterstützungsnetzwerk vor Ort verfügt, nach Mogadischu, ohne aber in seiner Begründung auf den von EUAA veröffentlichten Leitfaden oder die UNHCR-Erwägungen einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung als EUAA gelangt.
2.5. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und Willkür geübt (zur gebotenen Auseinandersetzung mit aktuellen UNHCR-Erwägungen und Berichten der EUAA siehe zB VfGH 15.3.2023, E2289/2022 ua mwN).
2.6. Insgesamt unterlässt es das Bundesverwaltungsgericht somit, sich substantiiert mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr entweder nach Burco in der Region Togdheer oder nach Mogadischu eine Verletzung seiner gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Insoweit hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl VfSlg 20.448/2021; VfGH 13.6.2023, E2551/2022).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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