E2289/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das BVwG hat - zum Entscheidungszeitpunkt bereits veröffentlichten - maßgeblichen Informationen (EUAA-Bericht) über eine sich gegenüber früheren Länderberichten veränderte Sicherheitslage in der für eine Rückkehr der Beschwerdeführer maßgeblichen Herkunftsregion im Irak (Gouvernement Dahuk; Bezirk Zakho) nicht berücksichtigt und sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine sechsköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern und somit um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe. Nach den UNHCR-Erwägungen zum Irak ist bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, darauf besonders Bedacht zu nehmen. Das BVwG hält die besondere Vulnerabilität von Familien mit minderjährigen Kindern zwar ausdrücklich fest, setzt sich damit aber ausschließlich unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit bzw Anpassungsfähigkeit auseinander. Zu den Auswirkungen der Sicherheitslage auf Kinder trifft das BVwG allgemeine Feststellungen, unterlässt es jedoch, diese mit der Situation der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Bezug zu setzen.