Das BVwG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Somalia zumutbar sei. Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage und der Situation, in der sich die Beschwerdeführerin in der (nicht näher festgestellten) Rückkehrregion konkret wiederfinden würde, fehlen.
Das BVwG sieht im vorliegenden Fall keine Hindernisse für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mogadischu, ohne aber in seiner Begründung auf den von EUAA veröffentlichten Leitfaden (Juni 2022) einzugehen und darzulegen, auf Grund welcher Länderberichte es zu einer anderen Einschätzung gelangt ist. Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu hält die EUAA - ähnlich wie der zwischenzeitlich veröffentlichte Leitfaden des UNHCR (September 2022) - fest, dass eine solche - ausgehend von der allgemeinen Situation in Mogadischu und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände - nur in Ausnahmefällen vertretbar sei. Zu diesen Ausnahmefällen würden insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder gehören, die nicht zusätzlich schutzbedürftig seien, die einem lokalen Mehrheitsclan angehörten und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügten, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtere, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügten, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen könne, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügten.
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