Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen des Irans; mangelnde Auseinandersetzung mit dem militärischen Konflikt im Iran und seinen Folgen für Angehörige der Zivilbevölkerung
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt Rascht in der iranischen Provinz Gilan. Im August 2023 reiste er zunächst mit seinem Reisepass legal in die Türkei und gelangte in weiterer Folge illegal nach Österreich, wo er am 15. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er auf Grund seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt werde. Zudem befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran Militärdienst leisten müsse.
2 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. April 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2026 – zugestellt am 12. März 2026 – wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
4 Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen im Iran glaubhaft zu machen. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates wegen Wehrdienstverweigerung drohen.
5 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Situation ausgesetzt sein könnte, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedeuten würde. Die seit dem Jahreswechsel 2025/2026 im Iran landesweit durchgeführten Proteste seien mittlerweile beendet.
6 Die Rückkehrentscheidung stelle in Anbetracht der bisherigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
7 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung den militärischen Konflikt zwischen den USA bzw Israel einerseits und dem Iran andererseits nicht berücksichtigt habe. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gelte erst mit der Zustellung an den Beschwerdeführer – am 12. März 2026 – diesem gegenüber als erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher in seiner Entscheidung die Änderungen der Sicherheitslage im Iran infolge der am 28. Februar 2026 begonnenen Luftangriffe berücksichtigen müssen, auf Grund derer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK drohe.
8 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Erwägungen
9 A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
10 1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtspre-chung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
11 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
12 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
13 2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
14 2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
15 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 12.02.2026" zugrunde und begründet – gestützt auf diese Länderfeststellungen – die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Situation im Iran eintreten könnte, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedeuten würde. Zum Jahreswechsel 2025/2026 sei es im Iran zu landesweiten Protesten gekommen, allerdings hätten diese Proteste mittlerweile ein Ende gefunden. Es sei zwar eine erhöhte (militärische) Präsenz der USA im Nahen Osten zu beobachten, den Länderinformationen bzw aktuellen Medienberichten zufolge werde aber auf eine diplomatische Lösung zwischen den USA und dem Iran hingearbeitet. Die Sicherheitslage im Iran sei daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht derart volatil, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Für einen militärischen Konflikt, von dem das gesamte iranische Staatsgebiet betroffen wäre, würden – zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes – keine Anhaltspunkte vorliegen.
16 2.3. Die "Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran" vom 2. März 2026 berichtet, dass die USA und Israel am 28. Februar 2026 den Iran mittels Luftschlägen angegriffen haben. Aus dieser Kurzinformation geht auszugsweise Folgendes hervor:
"Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe 'vier Wochen oder weniger' dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).
Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). […] Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl Amwaj 1.3.2026)."
17 Laut "Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran" vom 9. März 2026 dauerte der Konflikt im Iran weiter an. Aus dieser Kurzinformation geht auszugsweise Folgendes hervor:
"Mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr dauert der Konflikt an. Die Konfliktparteien greifen sich weiter gegenseitig [m]ittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an (NYT 9.3.2026, TOI 9.3.2026, RFE/RL 9.3.2026).
[…]
Lage in Iran
Die USA und Israel haben seit dem 28.2.2026 sowohl militärische Einrichtungen angegriffen, um die iranischen Fähigkeiten zum Abschuss von Raketen zu dezimieren und das iranische Raketenprogramm letztendlich vollständig zu zerstören, als auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, wie zB Basen der Revolutionsgarden, der Basij und des Strafverfolgungskommandos (Polizei) ins Visier genommen (ISW 9.3.2026; vgl Soufan 4.3.2026). Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat auch bestätigt, dass die Eingänge der unterirdischen Urananreicherungsanlage in Natanz, die schon im Juni 2025 bombardiert worden waren, nun wieder getroffen wurden (Yahoo 3.3.2026).
Am 7.3.2026 hat Israel erstmals die iranische Ölproduktion und Öllagerstätten im Rahmen einer Angriffswelle ins Visier genommen (ISW 7.3.2026; vgl Standard 8.3.2026). Unter anderem wurde ein Öldepot westlich von Teheran angegriffen, das bislang wesentlich zur Versorgung der Hauptstadt beigetragen hat. Der dadurch ausgelöste Brand verursachte dichte, toxische Rauchschwaden und auf viele Dächer regnete es Öl herab. Die Bewohner von Teheran wurden aufgefordert, sich möglichst nicht im Freien aufzuhalten (Kurier 9.3.2026, DW 9.3.2026). Unter diesen Voraussetzungen ist das öffentliche Leben in der Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gekommen (Standard 8.3.2026), wobei UNHCR davon ausgeht, dass schon in den ersten beiden Tagen der israelischen und US-amerikanischen Angriffe rund 100.000 Menschen Teheran verlassen haben. Diese Zahl wurde später noch überschritten (UNHCR 6.3.2026). Auch wird davon ausgegangen, dass die Störungen innerhalb der Energieinfrastruktur die ohnehin schon bestehende Energieversorgungskrise des Landes weiter verschärfen wird (ISW 7.3.2026).
Bei den Angriffen kommt es zu zivilen Opfern und Schäden an ziviler Infrastruktur (LVaK/IFK 3.2026). Die britische BBC konnte anhand von Satellitenbildaufnahmen beispielsweise Schäden an Schulen, einem Krankenhaus, dem Alten Basar von Teheran und dem zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Golestan-Palast in Teheran verifizieren (BBC 6.3.2026). Auch wurde von Treffern auf mindestens drei Sportstätten in der Hauptstadt berichtet (BBC 6.3.2026; vgl NYT 5.3.2026a) und es gibt Hinweise, dass eine nahe einer Marinebasis der Revolutionsgarden gelegene Grundschule im Süden des Landes bei einem US-amerikanischen Luftangriff getroffen wurde (CNN 6.3.2026; vgl NYT 5.3.2026b). Nach Angaben der iranischen Behörden starben bei dem Angriff auf die Mädchenschule bis zu 180 Menschen (LvaK/IFK 3.2026), darunter viele Kinder (CNN 6.3.2026).
Nach Angaben des iranischen Botschafters bei den Vereinten Nationen (UN) wurden bislang rund 1.750 Menschen in Iran durch die Angriffe Israels und der USA getötet. Rund 1.300 von ihnen waren Zivilisten (NYT 8.3.2026), wobei die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) mit Sitz in den USA, die bereits während der Proteste im Jänner 2026 umfassende Informationen zu zivilen Opfern bereitstellte, über eine ähnliche Anzahl an zivilen Toten (rd. 1.200 Personen) berichtete (HRANA 8.3.2026). Laut einem Stellvertreter des iranischen Gesundheitsministers wurden bislang zudem rund 12.000 Personen aufgrund der Angriffe verletzt (AJ 9.3.2026).
[…]
Strategische Ziele der USA und Irans
Die USA haben die Beseitigung von durch Iran ausgehende Bedrohungen als strategisches Ziel ihrer Operation genannt (Soufan 8.3.2026), allerdings sind konkrete, durch die Kampfhandlungen erreichbare Ziele für die Öffentlichkeit bislang eher unklar geblieben. Der US-Präsident hat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht (BBC 2.3.2026b), darunter auch die Forderung nach einer 'bedingungslosen Kapitulation' der Islamischen Republik (Soufan 8.3.2026). Laut verschiedenen Experten fehlt es den USA derzeit an einer 'Exit-Strategie' für den Krieg (Soufan 8.3.2026, Standard 3.3.2026).
Iran verfolgt dagegen eine Strategie der 'Mosaik-Verteidigung', die auf asymmetrischer, unkonventioneller Kriegsführung mit dezentralisierten Kommandostrukturen basiert und den Krieg mittels unkonventioneller Taktiken in die Länge zieht bzw auf Abnützung setzt. Hierbei wendet die Islamische Republik auch Taktiken der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und Kostenasymmetrie an (Soufan 9.3.2026), unter anderem, indem es den Kriegsschauplatz auf die umfassendere Region ausdehnt (RFE/RL 3.3.2026; vgl DW 9.3.2026) und die Kosten global erhöht (LVaK/IFK 3.2026). Dabei war Ende letzter Woche zwar zu beobachten, dass sich die Intensität der iranischen Angriffe verminderte (ISW 6.3.2026), allerdings haben diese nicht vollständig aufgehört (NYT 9.3.2026; vgl DW 9.3.2026).
Iran hat die Golfstaaten in den Konflikt hineingezogen, indem es in diesen Ländern neben US-amerikanischer militärischer Infrastruktur auch Energieinfrastruktur, Flughäfen, Hotels und Wohngebiete angegriffen hat (DW 9.3.2026). Die effektive Schließung der Straße von Hormus durch Iran, einer wichtigen Schifffahrtsroute, über die normalerweise ein Fünftel des weltweiten Ölbedarfs verschifft wird (DW 9.3.2026), hat darüber hinaus auch zu den kürzlich erfolgten Preissteigerungen für fossile Energie beigetragen (BUI 9.3.2026; vgl DW 9.3.2026, News18 9.3.2026).
Der Krieg scheint sich damit in einen Ausdauerwettbewerb zu verwandeln, bei dem die Kriegsparteien gegen die Zeit kämpfen. Israel und die Vereinigten Staaten versuchen, die militärischen Kapazitäten Irans zu schwächen, bevor Teheran den Konflikt ausweiten oder sich intern stabilisieren kann, während Iran, der sich bewusst ist, dass er einen konventionellen Krieg gegen die USA und Israel nicht gewinnen kann, versucht, seinen Zermürbungskrieg zu verlängern. Die zentrale Frage ist damit nicht mehr nur, wer härter zuschlägt, sondern wer zuerst an seine Grenzen stößt (Soufan 4.3.2026). Die Islamische Republik könnte dabei laut Beobachterinnen allerdings selbst ein politisches Überleben des Regimes als Sieg verkaufen (DF 9.3.2026, FAZ5.3.2026)."
18 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt seine aus Art2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes bestehen würde. Zur Beurteilung dessen sind vor allem hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen (vgl etwa VfGH 24.9.2021, E3047/2021; 5.10.2021, E2818/2021; 5.10.2021, E2831/2021; 30.11.2021, E2725/2021; 2.12.2022, E602/2022):
19 Auf Grund der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung (dh Zustellung) seiner Entscheidung (s zB VfGH 5.10.2021, E2831/2021) verfügbaren Länderinformationen, insbesondere der Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 2. und 9. März 2026 zu den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran, sowie auf Grund der breiten medialen Berichterstattung ab dem 28. Februar 2026 über die Entwicklungen im Iran, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl VfGH 23.2.2015, E882/2014; 24.9.2021, E3047/2021; 2.12.2022, E602/2022), wäre das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten gewesen, sich mit dem militärischen Konflikt im Iran und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses militärischen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung, wie den Beschwerdeführer, auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen.
20 Indem das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Berichtslage bei Erlassung seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, hat es sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet (vgl statt vieler wiederum VfGH 5.10.2021, E2831/2021).
21 B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
22 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
23 2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen ausgeht, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
24 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
25 2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
26 3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
27 4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
28 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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