Schon allein in Anbetracht der notorisch bekannten Medienberichte zur Situation in der Ukraine im April 2014 wäre das Bundesverwaltungsgericht dazu verhalten gewesen, sich mit der im Entscheidungszeitpunkt (Mai 2014) aktuellen Lage in der (gesamten) Ukraine und der dortigen Versorgungslage auseinanderzusetzen. Nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm - angesichts seiner paranoiden Schizophrenie - zumutbar ist.
Rückverweise