Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren 17 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, der Verfassungsgerichtshof möge §42 Abs10 Bgld Straßengesetz 2005, LGBl 79, idF LGBl 34/2025 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 2005 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen, LGBl 79, (Burgenländisches Straßengesetz 2005 – in der Folge: Bgld StraßenG 2005) laute(te)n auszugsweise wie folgt (§12 Abs3 idF LGBl 79/2005, entfallen mit LGBl 34/2025; §42 Abs10 idF LGBl 34/2025; die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§12
Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten
[…]
(3) Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.
[…]"
"§42
Übergangsbestimmungen
[…]
(10) Entschädigungen für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nach §12 Abs3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 gebühren nur insoweit, als die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl Nr 79/2005, mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt haben. Handelt es sich hingegen um einen 'Altkanal' bzw 'Bestandskanal', der vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl Nr 79/2005, errichtet und betrieben wurde, wird ein solcher Kanal, selbst wenn er weiterhin betrieben oder erneuert wird, nicht zur Verfügung im Sinne des §12 Abs3 erster Satz leg. cit. gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 34/2025 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich derartiger Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen dieses Absatzes sowie nach §1 der Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl Nr 3/2010, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 2/2023, unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. "
2. Das Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Straßengesetz 2005 geändert wird, LGBl 34/2025, (in der Folge: Bgld StraßenG Novelle 2025) lautet auszugsweise wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl Nr 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018, wird wie folgt geändert:
[…]
6. §12 Abs3 entfällt.
[…]
12. Dem §43 wird folgender Abs5 angefügt:
'(5) Das Inhaltsverzeichnis, §§2, 3 Abs8, §7 Abs2a, §12 Abs2, §37b Abs2, §37e Abs1 und 2, die Überschrift zu §38 und §38 Z3, §42 Abs10, §43 Abs3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §12 Abs3 und §38 Z4.'"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten hegen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005, weil diese Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 BVG, Art2 StGG sowie Art20 und 21 GRC, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art18 Abs1 B VG, das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 B VG, das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 BVG sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK verstoße.
1.1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages und zum Anfechtungsumfang führen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus:
1.1.1. Der vorliegende, von 17 Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gestellte Antrag sei zulässig, weil die erforderliche Anzahl eines Drittels der Mitglieder des Landtages zwecks Antragstellung vorliege. Die Legitimation des antragstellenden Drittels der Mitglieder des Burgenländischen Landtages bestehe unabhängig vom Vorliegen eines Anlassfalles oder einer besonderen individuellen Betroffenheit. Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle durch ein Drittel der Abgeordneten zu einem Landtag sei an keine konkrete Frist gebunden; das betroffene (Landes )Gesetz müsse bei Fällung des Erkenntnisses (lediglich) in Geltung sein.
1.1.2. Im vorliegenden Fall werde der Anfechtungsgegenstand – mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte, im Antrag näher dargestellte Rechtsprechung – nicht zu eng gehalten. Dies solle eine zu enge Abgrenzung des Anfechtungsumfanges vermeiden, die lediglich einen Teil der angefochtenen Norm erfasse, wodurch der verbleibende Teil einen gänzlich veränderten bzw sinnentleerten Inhalt (auch nur allfällig) bekomme; zudem solle es eine Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages tunlichst ausschließen. Unter Berücksichtigung der im Antrag näher dargestellten Grundsätze sei daher (ausschließlich) der Antrag auf Aufhebung der gesamten in Frage stehenden Regelung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 geboten.
1.2. Ihre Bedenken begründen die antragstellenden Abgeordneten im Wesentlichen wie folgt:
1.2.1. Zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 BVG, Art2 StGG sowie Art20 und 21 GRC:
1.2.1.1. Dem Gesetzgeber bleibe es auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zwar unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnten Vertrauensschutz begründende Umstände aber jedenfalls darin liegen, dass der Gesetzgeber an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte rückwirkend geänderte nachteilige Rechtsfolgen knüpfe, dass er in Rechtsansprüche, auf die sich die Normadressaten nach ihrer Zweckbestimmung rechtens hätten einstellen dürfen, plötzlich und intensiv nachteilig eingreife oder dass er Normadressaten zunächst zu Dispositionen veranlasst habe, diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen aber durch eine spätere Maßnahme frustriere.
Mit der angefochtenen Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 erfolge insofern eine unzulässige Rückwirkung, als jene (zumindest 45) Gemeinden, die per 13. Dezember 2024 oder später einen Antrag auf Entschädigung gemäß §12 Abs3 leg cit gestellt hätten, durch die veränderte Rechtslage nunmehr einen Rechtsnachteil dahingehend erlitten, als auf diese anhängigen Verfahren die Übergangsbestimmung des §42 Abs10 leg cit zur Anwendung gelange bzw gelangen solle. In diesen anhängigen Verfahren sei – in Entsprechung der nun geltenden Rechtslage – plötzlich und ohne sachlichen Grund darauf abzustellen , dass die Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Bgld StraßenG 2005 mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt hätten; wenn es sich aber um einen "Altkanal" bzw "Bestandskanal" handle, der vor Inkrafttreten des Bgld StraßenG 2005 errichtet und betrieben worden sei, werde ein solcher Kanal nicht in diesem Sinne zur Verfügung gestellt, selbst wenn er weiterbetrieben oder erneuert werde.
Es sei sohin offenkundig, dass der burgenländische Landesgesetzgeber im Nachhinein eine massive nachteilige Regelung hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 geschaffen habe. Die angefochtene Regelung des §42 Abs10 leg cit knüpfe an früher verwirklichte Tatbestände an und verschlechtere dadurch die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Rechtsposition der antragstellenden Gemeinden erheblich, zumal Anspruchsvoraussetzungen verlangt würden, die im Zeitpunkt der Antragstellung weder gesetzlich verankert noch vorhersehbar gewesen seien. Klar sei sohin, dass burgenländische Gemeinden durch diesen Eingriff im erheblichen Ausmaß in einem berechtigten Vertrauen auf die bislang geltende Rechtslage enttäuscht würden; zudem lägen keine Umstände vor, die eine derartige Rückwirkung sachlich verlangen oder gar rechtfertigen würden. Der Gleichheitsgrundsatz setze dem Gesetzgeber jedoch insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.
Nach der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei zur Beurteilung der Frage einer Gleichheitswidrigkeit infolge einer Rückwirkung von Gesetzen auch darauf abzustellen, ob eine Frage von "erheblichem Gewicht" vorliege. Hiezu sei zusammenfassend festzuhalten, dass der vorliegenden gesetzlichen Änderung ein maximales Ausmaß an "Gewicht" zukomme. Die angefochtene Regelung führe dazu, dass den burgenländischen Gemeinden bislang dem Grunde nach zustehende finanzielle Leistungen im Ausmaß von derzeit beantragten rund € 17.000.000,– durch nachträglich normierte gesetzliche Bestimmungen tunlichst entzogen würden und ein solcher Anspruch künftig dem Grunde nach zur Gänze gesetzlich ausgeschaltet sei.
Zudem sei auf das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl I 50/2002, zu verweisen, das am 1. April 2002 in Kraft getreten sei. Mit diesem Gesetz seien neben den ehemaligen Bundesstraßen auch die Grundstücke, auf denen sich diese Bundesstraßen befänden, an die jeweiligen Bundesländer übertragen worden. Zum Zweck der Finanzierung der übertragenen Straßen habe der Bund den Ländern von 2002 bis 2007 einen jährlichen Zuschuss zwischen € 522,50 Millionen und € 545 Millionen gewährt; mit dem Jahr 2008 seien diese Zuschüsse in Ertragsanteile umgewandelt worden. Die Aufteilung der Ertragsanteile an die Gemeinden erfolge im Rahmen des Finanzausgleiches und sei im jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz geregelt. Die Überweisung der Ertragsanteile habe derart zu erfolgen, dass sie jeden Monat durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung an die Gemeinden zu überweisen seien.
Überdies sei es – unter Berücksichtigung des Erkenntnisses VfSlg 20.641/2023 – als gesicherte Rechtsprechung anzusehen, dass in Gesetzes und Verordnungsbestimmungen normierte Regelungen, die die Gewährung von Leistungen auch an Gemeinden zum Inhalt hätten, ein funktionelles Äquivalent für hoheitlich zu erbringende Leistungen bilden würden, sofern es sich dabei nicht um "Selbstbindungsregelungen" handle, die ihre Kompetenzgrundlage in Art17 B VG hätten. Mit Blick darauf sei es daher sachlich nicht gerechtfertigt, den Rechtsanspruch der jeweils infrage kommenden Gemeinden auf finanzielle Entschädigungen in Folge des Bereitstellens von Kanälen zwecks Ermöglichung des Abflusses des Oberflächenwassers von Landestraßen auszuschließen. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass im Rahmen der erstmaligen Erlassung des Bgld StraßenG 2005 und im dementsprechenden Entwurf ein Rechtsanspruch auf Entschädigung (mehrfach) ausdrücklich festgehalten worden sei, weil die Einleitung der Straßenabwässer und des Streusplittes die Kanäle der Gemeinden mehr beanspruchen und zu erhöhten Erhaltungskosten betreffend des von ihnen landesgesetzlich zu errichtenden Kanales führen würde. Zudem sei im Erkenntnis VfSlg 20.641/2023 zutreffend konstatiert worden, dass selbst eine Argumentation unter Berücksichtigung des (allseits) anerkannten Grundsatzes der Fiskalgeltung der Grundrechte im vorliegenden Konnex ins Leere gehe. Denn die Fiskalgeltung setze voraus, dass zunächst einer Gemeinde die entsprechende Leistung wirksam gewährt werden müsse; erst das habe zur Folge, dass andere vergleichbare Gemeinden in einem vergleichbaren Zusammenhang einen vergleichbaren Anspruch auf Gleichbehandlung und damit ebenfalls einen (abgeleiteten) Anspruch auf Gewährung der jeweiligen Leistung hätten.
1.2.1.2. Bei eingriffsnahen Gesetzen – gesetzliche Regelungen, die zu intensiven Eingriffen in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen ermächtigten oder einen Ausschluss von derartigen geschützten Positionen bedingten – würden strenge Anforderungen hinsichtlich des jeweiligen Determinierungsgrades gelten. Art18 Abs1 und 2 B VG fordere daher einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad. Weiters folge aus Art18 B VG, dass ein vom Gesetz eingeräumter Anspruch rechtlich durchsetzbar sein müsse. Ein unmittelbar aus Art18 Abs1 B VG erfließendes subjektives Recht des Einzelnen auf Gesetzmäßigkeit werde demgegenüber von der ständigen Judikatur verneint. Ungeachtet dessen kämen demjenigen, dem durch die Rechtsordnung subjektive Rechte eingeräumt würden, "in der Regel" Parteirechte zu. Der Verfassungsgerichtshof erachte es demnach als unsachlich, wenn eine Regelung zwar grundsätzliche Rechtspositionen gewähre, den zur Erlangung dieser Position erforderlichen Rechtsschutz aber mühsam mache oder unnötig erschwere bzw eine effiziente Vertretung der Interessen der Parteien in einem solchen Verfahren zur Gänze verhindere. Der Verfassungsgerichtshof leite sohin aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot ab, dass die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel die Zuerkennung von korrespondierenden Parteirechten erfordern werde.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sowie mit Blick auf Art18 Abs1 und 2 B VG sei im Ergebnis festzuhalten, dass eine verfassungskonforme, dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Interpretation des angefochtenen §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 nicht möglich sei. Diese Bestimmung verwende verschiedenste Synonyme bzw Begriffe für den Überbegriff "Kanal" sowie die "Inbetriebnahme bzw Verwendung" desselben, ohne auf eine einheitliche gesetzliche Definition (im maßgeblichen Gesetz) abzustellen. Auf Grund dieser differenzierenden Begrifflichkeiten sei im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass §42 Abs10 leg cit keine Art18 Abs1 und 2 B VG entsprechende, ausreichend bestimmte Regelung darstelle; eine solche könne auch nicht im Wege einer allfälligen Analogie erreicht werden, insbesondere im Lichte der hohen Eingriffsintensität, zumal unter anderem das Grundrecht auf Eigentum massiv tangiert werde.
Ein derartiger Mangel an ausreichender Bestimmtheit bedinge einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes, zumal die fragliche Norm eine Gemengelage von Begriffen bzw Begrifflichkeiten enthalte, die keiner einheitlichen Interpretation zugänglich seien. Ein Gesetz, das inhaltlich weitgehend unbestimmt sei, sei aus diesem Grund gleichheitswidrig. Die Verfassungswidrigkeit des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei indiziert.
1.2.2. Zum Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC:
1.2.2.1. In Ergänzung zum Schutzbereich des Art5 StGG sei Art1 1. ZPEMRK nicht auf den Schutz vermögenswerter Privatrechte beschränkt, sondern umfasse alle sonstigen vermögenswerten Rechte. Dies bedinge, dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche vom verfassungsgesetzlich gewährleisteten Begriff des Eigentums umfasst seien. Schutzwürdige Eigentumspositionen seien daher immer dann begründet, wenn der Inhaber einer Forderung oder eines Anspruches auf deren Erfüllung legitimerweise vertrauen könne, sohin wenn er berechtigte Erwartungen ( legitimate expectations ) habe. Dabei stelle der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht darauf ab, ob ein echter Streit ( genuine dispute ) geführt bzw ein vertretbarer Anspruch ( arguable claim ) geltend gemacht werde, sondern darauf, ob die Forderung auf einer ausreichenden Grundlage im innerstaatlichen Recht beruhe, etwa infolge einer gesicherten Rechtsprechung der nationalen Gerichte. Der Verfassungsgerichtshof erstrecke daher in seiner jüngeren Rechtsprechung den (konventionsrechtlichen) Eigentumsbegriff auf "alle erworbenen Rechte mit Vermögenswert", wobei es nicht darauf ankomme, ob die geschützten Rechtspositionen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur seien.
Die in Frage stehende Regelung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei im öffentlichen Recht angesiedelt. Der Verfassungsgerichtshof erachte auch derartige im öffentlichen Recht verwurzelte Ansprüche als dem Schutzbereich des Art5 StGG bzw Art1 1. ZPEMRK unterliegend an, habe dies aber vormals dahingehend eingeschränkt, dass öffentlich rechtliche Ansprüche vom Schutzbereich nur dann erfasst sein sollten, wenn sie auf einer Leistung des Anspruchsberechtigten beruhten. Inhaltlich würden unter diesem Begriff insbesondere Sozialversicherungsansprüche verstanden. Zwischenzeitig habe der Verfassungsgerichtshof den Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie erweitert, sodass die Leistung eigener Beiträge keine Anspruchsvoraussetzung mehr bilde. Mit Blick darauf sei festzuhalten, dass öffentlich rechtliche Ansprüche nicht zwingend eine Gegenleistung voraussetzen müssten, um in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit zu fallen.
1.2.2.2. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bgld StraßenG 2005 ergebe sich, dass das Land Burgenland Gemeinden eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanales zu leisten habe. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland habe die in Frage stehenden Entschädigungsansprüche einer Gemeinde auf Basis des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 auch eindeutig bejaht, sodass eine auf einer ausreichenden Grundlage im innerstaatlichen Recht beruhende "berechtigte Erwartung" gerichtlich bestätigt worden sei. Weder aus den historischen Gesetzesmaterialien noch aus der aufgehobenen Bestimmung des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 sei demgegenüber zu entnehmen gewesen, dass eine dementsprechende Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung nur insofern gebühren solle, als die Gemeinden für die Ableitung der auf den Landesstraßen anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße seit Inkrafttreten des Bgld StraßenG 2005 mit 1. Oktober 2005 einen ausreichend dimensionierten, funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung gestellt hätten oder sonstige Voraussetzungen vorliegen müssten.
Es würden sohin im Nachhinein rechtliche Beschränkungen zwecks Erlangung eines Entschädigungsanspruches auferlegt, die im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 nicht bestanden hätten. Bei der Einfügung des §42 Abs10 leg cit mit der Bgld StraßenGNovelle 2025 handle es sich daher um eine Anlassgesetzgebung, mit der die Burgenländische Landesregierung offenbar als letztes rechtliches "Notventil" versuche, gesetzlich normierte und sachlich begründete Entschädigungsansprüche der Gemeinden infolge ihrer Zurverfügungstellung von Längskanälen rückwirkend auszuschalten. Klar sei damit, dass der burgenländische Landesgesetzgeber einerseits durch gänzliche Streichung des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 und andererseits durch Einfügung des nunmehr in Geltung stehenden §42 Abs10 leg cit offenkundig im Nachhinein "neue" Kriterien für die Zulässigkeit eines Entschädigungsanspruches geschaffen habe, insbesondere für jene 45 Gemeinden nach ihrer Antragstellung. Offenbar unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Erledigungsfrist laut AVG sei eines der ersten Vorhaben der unmittelbar nach der burgenländischen Landtagswahl im Jänner 2025 "neu" gewählten Landesregierung gewesen, möglichst rasch die in Rede stehende Bgld StraßenG Novelle 2025 zu bewirken, um die Rechtslage für die bescheidmäßige Erledigung der 45 Anträge auf Entschädigung für Gemeinden zu gestalten; die zur Erledigung anstehenden 45 Anträge der Gemeinden hätten so auf Basis der "neuen" Rechtslage erstinstanzlich erledigt und eine Entschädigungsleistung im Wege des nun angefochtenen §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 im Nachhinein tunlichst eingeschränkt sowie pro futuro gänzlich ausgeschaltet werden können. Diese Vorgangsweise greife daher nicht nur isoliert in die Vermögensrechte der 45 antragstellenden Gemeinden in verfassungsrechtlich bedenklicher Art und Weise ein, sondern verwehre auch anderen Gemeinden, die bisher keinen Antrag auf Entschädigung gestellt hätten, einen ihnen bislang dem Grunde nach zustehenden Entschädigungsanspruch.
1.2.2.3. In einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK und Art17 GRC sei zu konstatieren, dass die angefochtene Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 in berechtigte Rechtspositionen von Gemeinden zu Unrecht rückwirkend eingreife, wodurch deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt würden. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass §42 Abs10 leg cit auch nicht mit dem historischen Gesamtkonzept des Bgld StraßenG 2005 in Einklang gebracht werden könne, zumal bereits der Erstentwurf zur Erstfassung des Bgld StraßenG 2005 ausdrücklich festgehalten habe, dass für die Zurverfügungstellung von Kanälen eine Entschädigung zu leisten sei. Diese Auffassung des historischen Gesetzgebers sei auch in sich stringent, zumal – wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei – die erstmalige Fassung des Bgld StraßenG 2005 im Lichte der durch das Bundesstraßen-Übertragungsgesetz zu beurteilenden Sachlage sowie den damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen des Bundes an die Länder zu beurteilen sei. Wenn daher zur Bgld StraßenGNovelle 2025 vorgebracht werde, dass es sich bei §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 um eine Bestimmung handle, die eine isolierte Kostenaufteilung der Baulast ausschließlich zwischen Land und Gemeinde zum Ziel gehabt habe, so gehe diese Annahme ins Leere. Im Übrigen sei der einschlägigen Regierungsvorlage zu §12 Abs3 leg cit zu entnehmen, dass es die klare Intention des Gesetzgebers gewesen sei, den Entschädigungsanspruch an keine – wie auch immer gelagerten – sonstigen sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen zu binden, sodass jedenfalls keine "unterschiedlichen Parameter" oder "mehrere Elemente" diesbezüglich ins Kalkül zu ziehen seien. Die Bestimmung des §42 Abs10 leg cit verletze sohin Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK sowie Art17 GRC.
1.2.3. Zum Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art18 Abs1 B VG:
1.2.3.1. Als zentrale Norm der demokratischen Rechtsstaatlichkeit sei das Legalitäts oder Rechtsstaatsprinzip anzusehen, das aus Art18 Abs1 B VG abgeleitet werde. In Entsprechung dieses Rechtsstaatsprinzips müsse ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber zwingend vorgesehen werden. Das Legalitätsprinzip erfordere zudem ein Mindestmaß an Verständlichkeit einer jeden Rechtsvorschrift.
1.2.3.2. Auffallend sei, dass §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 auf "Altkanal" bzw "Bestandskanal" abstelle, ohne dass eine Begriffsdefinition im Bgld StraßenG 2005 erfolge. Auch könnten diese Begriffe weder aus dem Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 (in der Folge: Bgld KanalanschlussG 1989) noch aus der Bezug habenden Regierungsvorlage entnommen werden. Aus der angefochtenen Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei sohin nicht ersichtlich, um welche konkrete Art von Kanal es sich bei einem "Altkanal" bzw "Bestandskanal" handle. Dabei bilde es eine zusätzliche nicht absehbare Hürde, dass die Bestimmung darauf abstelle, dass der "Altkanal" bzw "Bestandskanal" vor Inkrafttreten des Bgld StraßenG 2005 "errichtet" und "betrieben" worden sei. Es sei klar, dass sich eine diesbezügliche Fragestellung nicht isoliert an Gesetzesbegriffen des Bgld StraßenG 2005 orientieren bzw anhand dieser beantworten lassen werde, zumal Fragen zur Errichtung und des Betriebes von Kanälen anhand verschiedener rechtlicher Materien zu beantworten seien; in diesem Kontext werde – soweit ersichtlich – demonstrativ auf das Bgld KanalanschlussG 1989 und auf das Wasserrechtsgesetz 1959 verwiesen.
Mit Blick auf diese Unklarheiten sei daher – unter Berücksichtigung der gesicherten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – festzuhalten, dass die angefochtene Bestimmung in ihrer Gesamtheit nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksportaufgaben überhaupt verstanden werden könne. Der Gesetzgeber habe jedoch der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen, weil der Normadressat anderenfalls nicht die Möglichkeit habe, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis widerspreche die in Frage stehende Regelung in krasser Art und Weise, weil aus ihr nicht abgeleitet werden könne, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch verbindlich (nicht) bestehen sollen.
1.2.3.3. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 unter anderem auf §1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung (in der Folge: Bgld Entschädigungs VO) beziehe, die wiederum auf die zwischenzeitig durch die Bgld StraßenG Novelle 2025 aufgehobene Bestimmung des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 abstelle. Hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen das Außerkrafttreten oder die maßgebliche Änderung einer gesetzlichen Grundlage auf den Bestand einer (Durchführungs )Verordnung habe, sei angesichts der diesbezüglich ergangenen Judikatur davon auszugehen, dass eine Aufhebung (Änderung) der gesetzlichen Grundlage durch den Gesetzgeber nicht zu einer Invalidation, sondern zur Derogation der auf dieses Gesetz gegründeten Durchführungsverordnung führe ("Herzog-Mantel-Theorie"). Die Bestimmung des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 sei durch die Bgld StraßenG Novelle 2025 aufgehoben und damit dem Rechtsbestand entzogen worden; eine (Übergangs )Bestimmung zwecks Weitergeltung der Bgld Entschädigungs VO sei nicht ausdrücklich normiert worden. Der in §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 erwähnten Bgld Entschädigungs VO fehle es daher an der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage. Dies bedeute, dass §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 auf eine Verordnung Bezug nehme, die nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehöre, wodurch die angefochtene Bestimmung zusätzlich unverständlich und damit als nicht mit Art18 Abs1 B VG vereinbar zu qualifizieren sei.
1.2.4. Zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 B VG:
1.2.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung verfassungsgesetzlich gewährleistet. Eine Verletzung dieses Rechtes liege vor, wenn eine staatliche Behörde eine Maßnahme treffe, mit der das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich verneint oder gänzlich ausgeschlossen werde. Überlasse die Gemeinde die Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (ohne vorherige Vorgehensweise im Sinne des Art118 Abs7 B VG) "überörtlichen" staatlichen Behörden, so verstoße auch dies gegen das Recht auf Selbstverwaltung.
Bei der in Rede stehenden Herauslösung der Entschädigungsansprüche aus dem Bgld StraßenG 2005 und einer damit einhergehenden, vom Gesetzgeber gewünschten Verlagerung in die Privatwirtschaftsverwaltung handle es sich materiell um eine Ausgliederung. Eine solche Ausgliederung im Wege der Gesetzgebung müsse immer dem Sachlichkeitsgebot entsprechen; sie sei demnach gleichheitswidrig, wenn sie sachlich nicht rechtfertigbar sei, wobei bei der Beurteilung der Sachlichkeit letztlich ein Vergleich zwischen der konkret zu beurteilenden Regelung mit anderen Regelungen oder – im Regelfall – mit den Grundgedanken, die sich aus anderen Regelungen ableiten ließen, anzustellen sein werde. Unter Berücksichtigung des Effizienzgrundsatzes – der in diesem Konnex ebenfalls zu beachten sei – und den mit ihm einhergehenden Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, sei durch die vorgenommene Verlagerung in das Privatrecht keine Optimierung der Effizienz der Gebarung ableitbar; in der zugrunde liegenden Regierungsvorlage würden diesbezüglich auch keine Erläuterungen gemacht. Des Weiteren sei im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – kein entsprechender Vergleich erfolgt, sodass es an einer diesbezüglichen Prüfung der möglichen Alternativen fehle. Mangels Darlegung jener Gründe, die dem Effizienzgebot dienlich sein könnten, sei daher davon auszugehen, dass die angefochtene Bestimmung als "ineffizient" zu qualifizieren und ihr im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Effizienzgebot entgegenzutreten sei. Schon mit Blick darauf verletze §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung.
Betrachte man zudem die Regierungsvorlage zur Bgld StraßenG Novelle 2025 sei offenkundig, dass es die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers sei, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Straßenflächen zwecks Errichtung von Kanälen generell in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu übertragen. Dabei sei ins Kalkül zu ziehen, dass Gemeinden gemäß dem Bgld KanalanschlussG 1989 verpflichtet seien, im eigenen Wirkungsbereich für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in denen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten anfielen. Sollte nun aber im Falle des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung (wovon in vielen Fällen auszugehen sein werde) das Land den Kanal selbst errichten, werde durch diesen Schritt in unzulässiger Art und Weise in das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinden gemäß Art116 Abs1 B VG eingegriffen, zumal die erwähnte Verpflichtung der Gemeinden nach dem Bgld KanalanschlussG 1989 ausschließlich "nur" nicht für die als Aufschließungsgebiete gekennzeichneten Grundflächen sowie für jene Grundflächen gelte, für deren abwassertechnische Erschließung privatrechtliche Verträge mit der Gemeinde bestünden. Mit der "angefochtenen gesetzlichen Möglichkeit" schaffe der burgenländische Landesgesetzgeber sohin die gesetzliche Grundlage, um in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu Unrecht einzugreifen, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung verletzt werde.
1.2.4.2. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Rücksichtnahmegebot in seiner Bedeutung für die Gesetzgebung abzustellen. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gesetzgebers sei insofern eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität von Regelungen der jeweils gegenbeteiligten Gebietskörperschaft darstellten. Die Rücksichtnahmepflicht verpflichte den jeweils zuständigen Gesetzgeber sohin dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führe. Ein "Unterlaufen" legitimer Aufgabenwahrnehmungen durch eine jeweils gegenbeteiligte Gebietskörperschaft sei tunlichst zu vermeiden und könne eine Verfassungswidrigkeit bedingen. Die öffentliche Abwasserbeseitigung unter Maßgabe des Bgld KanalanschlussG 1989 sei allseitig durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen und dürfe nicht durch sonstige Rechtsvorschriften auch nur ansatzweise "torpediert" werden.
1.2.4.3. Die angefochtene Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 widerspreche sohin Art116 Abs1 B VG sowie dem verfassungsgesetzlichen Rücksichtnahmegebot bzw "Torpedierungsverbot".
1.2.5. Zum Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG:
Art83 Abs2 B VG sei als spezieller Ausdruck des allgemeinen Legalitätsprinzips zu qualifizieren und binde auch die Gesetzgebung. Zuständigkeitsregelungen müssten klar und eindeutig sein; die Zuständigkeit einer Behörde dürfe nicht von Umständen abhängen, die für den Betroffenen nicht vorhersehbar seien und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichten. Zudem werde Art83 Abs2 B VG immer dann verletzt, wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde statt der zuständigen Gemeindebehörde eine Bundes oder Landesbehörde entscheide und damit in den eigenen Wirkungsbereich eingreife.
Aus der angefochtenen Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sowie der Regierungsvorlage sei ableitbar, dass im vorliegenden Fall eine Kompetenzverschiebung betreffend die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von Gemeinden infolge der Ableitung von Oberflächenwässern von Landesstraßen in Kanäle der Gemeinden intendiert sei: Die hoheitliche Geltendmachung der Entschädigungsansprüche durch Beantragung eines Bescheides und die damit verbundene Möglichkeit zur Bekämpfung vor dem Verwaltungsgericht sowie dem Verfassungs und Verwaltungsgerichtshof solle unmöglich gemacht und alternativ auf ein "privatwirtschaftliches Modell" mit der "Möglichkeit" zum Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung umgestellt werden. Für den Fall, dass keine zivilrechtliche Vereinbarung zustande komme, sehe die Regierungsvorlage vor, dass das Land selbst den Kanal errichte.
Durch die angefochtene Bestimmung komme es daher zu einem verfassungswidrigen Eingriff (auch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden), zumal die rechtliche Grundlage dafür normiere, dass in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß §11 Bgld KanalanschlussG 1989 final einer Landesbehörde – wohl in Form der burgenländischen Straßenverwaltung – die Entscheidungsbefugnis zukomme. Eine Selbstverwaltung liege sohin nicht (mehr) vor, sodass eine unzuständige Behörde entscheide. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die von der Gemeinde in hoheitlicher Form zu besorgenden Verwaltungsaufgaben nicht ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung von vornherein ausgeschlossen werden könnten; eine solche liege aber nicht vor.
1.2.6. Zum Verstoß gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK:
Art13 EMRK sehe eine (akzessorische) Rechtsweggarantie für die durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle gewährleisteten Rechte und Freiheiten vor. Ein Beschwerderecht im Sinne des Art13 EMRK sei jedoch nicht erst für den Fall vorzusehen, dass ein durch die EMRK gewährleistetes Recht tatsächlich und konkret verletzt worden sei; vielmehr reiche es aus, dass die Verletzung in einem solchen Recht vertretbarer Weise behauptet werde. Da Art1 1. ZPEMRK den Schutz des Eigentums garantiere, fielen jedenfalls diesbezüglich begründete Ansprüche unter den Schutzbereich des Art13 EMRK.
Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, dass es – im Umkehrschluss des Leitgedankens der Art6 und 13 EMRK sowie des damit statuierten Effektivitätsgebotes – nicht zulässig sein könne, dem jeweils Berechtigten "grundsätzlich" ein Recht zu gewähren, sodann aber die Parteirechte zur Durchsetzung seines eigentumsrechtlich determinierten Anspruches einer Vielzahl an äußerst komplizierten und in der Praxis nicht nachvollziehbaren Regeln zu unterwerfen bzw die Durchsetzung vom Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig zu machen, deren Inhalt bzw Abschluss in keiner Weise gesichert sei. Genau dies sei bei der in Frage stehende Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 aber der Fall. Diese gesetzliche Vorgangsweise sei daher nicht mit Art13 EMRK und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Schaffung eines effektiven Rechtsschutzinstrumentes vereinbar. Die Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 verletze die Möglichkeit zu einer aktiven und effizienten Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen in verfassungswidriger Weise und sei sohin mit Blick auf Art13 EMRK als systemwidrig zu qualifizieren.
2. In Ergänzung zu ihrem Vorbringen haben die antragstellenden Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag mitgeteilt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0177, die außerordentliche Revision der Burgenländischen Landesregierung gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland zurückgewiesen habe. In Bezug auf ihr Antragsvorbringen sei daher festzuhalten, dass eine "Anspruchsstellung" gemäß §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 iVm §1 Bgld EntschädigungsVO durch Gemeinden auf einer ausreichenden Grundlage im nationalen Recht beruhe und durch eine gesicherte Rechtsprechung der nationalen Gerichte abschließend abgesichert sei. Flankierend werde auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung verwiesen (VwGH 10.6.2025, Ra 2024/06/0177, Rz 19):
"Für die von der Amtsrevisionswerberin vertretene Gesetzesauslegung, dass ein bereits vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 errichteter Längskanal, in welchen die Oberflächenwässer der betreffenden Landesstraße eingeleitet werden, nicht im Sinne des §12 Abs3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 als 'zur Verfügung gestellt' gilt, der Gemeinde daher für die Einleitung von Oberflächenwässern einer Landesstraße in einen solchen Kanal keine Entschädigung zu leisten wäre und somit der Geltungszeitraum der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung auf nach Inkrafttreten derselben errichtete Kanäle einzuschränken wäre, bietet das Gesetz seinem - bereits vom Verfassungsgerichtshof dargestellten - eindeutigen Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt."
3. Die Burgenländische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der – ohne Begründung – die Zurückweisung des Antrages als unzulässig beantragt und ansonsten den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
3.1. §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei nicht gleichheitswidrig. Der burgenländische Landesgesetzgeber habe mit der angefochtenen Bestimmung seinen verfassungsrechtlich gewährten Gestaltungsspielraum genutzt. Da §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 nicht geeignet gewesen sei, die ursprünglichen politischen Zielvorstellungen zu verfolgen und eine entsprechende Konkretisierung weder im Rahmen einer Verordnung noch einer einschränkenden Auslegung möglich gewesen sei, sei eine legistische Maßnahme geboten gewesen. Diese sei verfassungsrechtlich zulässig, weil die vorgenommene Differenzierung an die Systemumstellung (Privatwirtschaftsverwaltung) und die "materialgetreue Rückbindung" des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 anknüpfe, ohne schutzwürdige Erwartungen zu enttäuschen und zudem durch eine sachgerechte Übergangslösung abgefedert werde.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genieße das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Unter besonderen Umständen setze der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber aber verfassungsrechtliche Grenzen. Es sei dem Grunde nach verfassungsrechtlich zulässig und unter Umständen auch geboten, dass der Gesetzgeber ein den Umständen angemessenes Übergangsrecht bereitstelle. Es bestünden daher keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber zum Schutz einer durch die Neuregelung in ihrem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuschten Gruppe – das seien hier jene Gemeinden, die Anträge auf Entschädigung gestellt hätten – Übergangsbestimmungen vorsehe.
Davon abgesehen könne die Enttäuschung des Vertrauens auf den Fortbestand der Rechtsordnung dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber zunächst eine gewisse Verhaltenssteuerung veranlasst habe und dieses Verhalten im Vertrauen auf die Rechtslage durch eine spätere Rechtsänderung frustriert bzw in seiner Wirkung beraubt worden sei. Im vorliegenden Fall sei über einen Zeitraum von 15 Jahren kein Antrag auf Entschädigung gemäß §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 gestellt worden. Die burgenländischen Gemeinden hätten offenbar nicht darauf vertraut, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden könne, was ebenso gegen das Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens spreche.
Innerhalb der gleichheitsrechtlich vorgesehenen Schranken sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf geeignete Art zu verfolgen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung treffe der Gesetzgeber eine Wertung dahingehend, dass Entschädigungen bzw Kostenbeiträge künftig einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedürften und keine bescheidmäßige Entscheidung mehr vorgesehen werden solle.
Gemäß §37 Abs2 Bgld StraßenG 2005 bedürfe bereits nach der geltenden Rechtslage jede Sondernutzung einer öffentlichen Straße der Zustimmung der Straßenverwaltung. Aus diesem Grund seien bei Straßenbauprojekten von der Landesstraßenverwaltung auch in der Vergangenheit durchwegs solche zivilrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen worden. Indem der Gesetzgeber selbst diese Wertung – die dem übrigen System und den damit zusammenhängenden bereits bislang abzuschließenden Vereinbarungen nach §37 leg cit über Sondernutzungen entspreche – vornehme, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, jene Gemeinden günstiger zu stellen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – zur Antragstellung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entschlossen hätten und deren Verfahren noch nicht vom zuständigen Verwaltungsgericht entschieden worden seien. Ihnen – wie auch allen anderen Gemeinden – stehe es offen, eine neue Vereinbarung mit dem Land auszuhandeln, wie auch allen übrigen Gemeinden, in denen Straßen ausgebaut oder Kanäle neu errichtet worden seien. Würde man einseitig auf den Schutz des Vertrauens auf den Rechtsbestand abstellen, würde man dadurch den tatsächlichen Hintergrund der laufenden Verfahren nicht hinreichend berücksichtigen, die allesamt Straßenabschnitte beträfen, die vor Jahrzehnten ausgebaut worden seien und für die – zumeist – unter einem die Kanalanlange erneuert bzw adaptiert worden seien.
Der von den Antragstellern vorgebrachten verfassungswidrigen Rückwirkung der angefochtenen Bestimmung hält die Burgenländische Landesregierung entgegen, dass mit der Aufhebung des §2 Bgld Entschädigungs-VO keine materielle Anspruchslücke, wohl aber Regelungsbedarf für anhängige "Altkanal"-Fälle entstanden sei. §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 reagiere hierauf mit einer abstrakt generellen Übergangsregelung. Die Fortführung der anhängigen Verfahren erfolge hoheitlich, neue Anträge würden nicht mehr eröffnet. Die Differenzierung sei zeitlich und systematisch begründet, eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung oder Benachteiligung liege nicht vor. Das Verfassungsrecht kenne, außer für Strafgesetze, kein explizites Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber habe bei Rückwirkungen jedoch immer den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Im vorliegenden Fall sei §2 Bgld Entschädigungs-VO vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, weil die Bestimmung in inhaltlicher Hinsicht zu regelungsintensiv gewesen sei. Durch §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei diese Verfassungswidrigkeit insofern saniert worden, als die bisher in der Verordnung normierte Rechtslage teilweise nun in einem Gesetz geregelt sei. Der Normadressat sei somit nicht in einem berechtigten Vertrauen verletzt, weil durch die Novelle keine überraschende, neue und zum Nachteil der Normadressaten gereichende Bestimmung geschaffen worden sei. Durch die teilweise Aufhebung der Verordnung sei eine unklare Rechtslage entstanden, wobei die aufgehobene Bestimmung in der Verordnung nun durch eine neue, verfassungskonforme gesetzliche Regelung ersetzt worden sei. §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern entspreche ihm, weil er sicherstelle, dass die bisher anhängigen Verfahren sachgerecht differenziert behandelt werden würden.
Nicht recht verständlich seien die Ausführungen der Antragsteller zur wirtschaftlichen Lage der burgenländischen Gemeinden, sei doch weder die budgetäre Situation noch das behauptete Ungleichgewicht der Verteilung der Bedarfszuweisungsmittel, die Verteilung von Ertragsanteilen an die Gemeinden oder die mögliche Insolvenz einer näher bezeichneten Gemeinde für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung von Relevanz.
Dem Argument der antragstellenden Abgeordneten, die angefochtene Bestimmung würde dazu führen, dass den burgenländischen Gemeinden € 17.000.000,– entzogen würden, sei entgegenzuhalten, dass von den Antragstellern in diesem Zusammenhang kein Konnex zum Gleichheitssatz dargetan werde. Zudem sei diese Summe nach der Intention des Gesetzgebers den Gemeinden nie zugestanden. Sofern die Antragsteller weiters insinuierten, den Gemeinden stünde in Zukunft kein Anspruch auf Entschädigung mehr zu, würden sie übersehen, dass allfällige Ersatzansprüche in der Zukunft – wie auch in anderen Bundesländern – auf die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert werden würden.
Mit der Übergangsbestimmung werde ein Ausgleich zwischen dem Interesse der Gemeinde an der Rückerstattung der Kosten für die Kanalerrichtung auf der einen Seite und jenem der Berücksichtigung der budgetären Interessen des Landes auf der anderen Seite geschaffen. Es müsse dem Gesetzgeber zugebilligt werden, in Zeiten allgemeiner budgetärer Knappheit mit Ersatzleistungen sparsam umzugehen und zu diesem Zweck auch nachteilige Regelungen zu treffen. Eine Einschränkung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes in budgetären Fragen, wie von den Antragstellern gefordert, mache es der Bundes- und Landesgesetzgebung nahezu unmöglich, den bisher in Teilen etwas freizügigeren Umgang mit öffentlichen Mitteln einzuschränken. Um die allgemein schwierige budgetäre Situation des Bundes, der Länder und der Gemeinden hinkünftig entschärfen zu können, sei eine Betonung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers seitens des Verfassungsgerichtshofes sicherlich unerlässlich, um den sparsamen und bedachtsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln sicherzustellen, welcher vielerorts nachteilige Auswirkungen haben werde. Budgetäre Erwägungen würden die Differenzierung flankieren, sie aber nicht tragen; tragend seien Systemkohärenz, Rückbindung an die Intention des historischen Gesetzgebers und die Vermeidung einer unsachlichen Besserstellung historischer Anlagen.
Die antragstellenden Abgeordneten führten aus, dass Gesetze inhaltlich ausreichend konkretisiert sein müssten und der Rechtsschutz zur Erlangung einer Rechtsposition durch ein Gesetz nicht unnötig erschwert werden dürfte. Aus welchem Grund die Antragsteller diese beiden zutreffenden Aussagen in der vorliegenden Bestimmung nicht erfüllt sehen würden, führten sie nicht aus. Beklagt werde außerdem, dass §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 unterschiedliche Synonyme für die Begriffe "Kanal" und "Inbetriebnahme bzw Verwendung" verwende, ohne eine einheitliche Definition vorzunehmen. Soweit die Begriffe "Altkanal", "Bestandskanal", "Längskanal", "Inbetriebnahme" und "Verwendung" im Gesetz gebraucht würden, handle es sich dabei um Begriffe aus der allgemeinen Verkehrssprache der Normadressaten, die schon aus diesem Grund keiner weiteren Präzisierung bedürften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme Legaldefinitionen außerdem keine eigenständige normative Bedeutung zu. Selbst wenn man diese Begriffe im Gesetz eingangs definieren würde, würden sie erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diese Begriffe verwendeten, eine eigene rechtliche Bedeutung erlangen.
3.2. Dem vorgebrachten Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip hält die Burgenländische Landesregierung entgegen, dass es in Anbetracht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und der Meinung eines Großteils des Schrifttums unverständlich sei, wenn die Antragsteller beanstanden würden, dass in §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet werden würden und keine Begriffsdefinition im Gesetz vorgenommen werde. Wenn beanstandet werde, dass die Begriffe "Altkanal" und "Bestandskanal" keinen Aufschluss darüber geben würden, um welche Art von Kanälen es sich handle, so erscheine dies in Anbetracht der Tatsache, dass es sich dabei unweigerlich um selbsterklärende Begriffe handle, und unter Vergegenwärtigung der Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip unbegründet. Tatsächlich werde der Bedeutungsgehalt der Begriffe "Altkanal" und "Bestandskanal" im folgenden Halbsatz fassbar: Es handle sich um Kanäle die "vor Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl Nr 79/2005, errichtet und betrieben" worden seien.
Auch der Verweis auf das "Denksporterkenntnis" sei nicht einschlägig: Der Normgehalt erschließe sich ohne außergewöhnliche methodische Anstrengung aus Wortlaut, Systematik und Materialien. Dies vor allem insofern, als die Regelung der angefochtenen Bestimmung offenbar ausreichend genug determiniert sei, um nach Meinung der Antragsteller eine nachteilige Situation für die Gemeinden herauslesen und weiters beanstanden zu können, dass die normierte Rückwirkung aus Sicht der Antragsteller verfassungswidrig sei.
Unzutreffend sei auch die Ansicht der Antragsteller, dass mit dem Verweis auf §1 Bgld Entschädigungs-VO in der angefochtenen Bestimmung auf eine außer Kraft getretene Verordnung Bezug genommen werde. Bei der Rechtserzeugung durch Erlassung einer Verordnung handle es sich im Grunde genommen um die Präzisierung von generellen Normen, etwa von Gesetzen. Die Verordnungserlassung werde daher zur Gesetzgebung im materiellen Sinn gezählt. Anders als die Antragsteller annehmen würden, müsse in der Kundmachung der Verordnung allerdings nicht auf die gesetzliche Grundlage verwiesen werden. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Verordnung in der objektiven Rechtsordnung Deckung finde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, zumal §12 Abs1 litg Bgld StraßenG 2005 allgemeine Regelungen zu den Wasserableitungsanlagen enthalte und §1 Bgld Entschädigungs-VO diese allgemeine Bestimmung präzisiere und auch nicht gesetzesändernd eingreife.
3.3. Gänzlich unverständlich seien die Ausführungen der Antragsteller zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die Antragsteller blieben einen Hinweis schuldig, an welcher Stelle die Übergangsbestimmung in §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 vorsehe, dass beim Scheitern einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung eines Kanals das Land "selbst den Kanal errichte[…]". Soweit vermutet werde, dass die zukünftige Rechtslage eine entsprechende Bestimmung vorsehe, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Antrages sei, sondern ausschließlich §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005. Die Übergangsbestimmung sehe die Fortführung bereits anhängiger Verfahren vor, neue Anträge würden nicht (mehr) eröffnet. Die Übergangsbestimmung treffe keine Einzelfallentscheidung, sondern eine abstrakt-generelle Regelung; die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte bleibe unberührt.
3.4. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde vorbringen würden, werde abermals nicht dargelegt, woraus die Antragsteller die behauptete Voraussetzung einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Übergangsbestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 ableiteten. Das künftige gesetzgeberische Vorhaben, welches tatsächlich eine Besorgung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorsehe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages. §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 lasse den Rechtsschutz in anhängigen Verfahren unberührt, die Systemumstellung betreffe künftige Fälle.
Gemäß Art13 EMRK habe jede Person das Recht zur Erhebung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Die Bestimmung verpflichte aber nicht zur Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit gegen jede Verletzung eines einfachen Gesetzes. Selbst wenn also der von den Antragstellern behauptete Entzug einer Rechtsschutzmöglichkeit vorliegen würde, bedeute dies nicht automatisch einen Verstoß gegen Art13 EMRK.
3.5. Soweit die Antragsteller vorbringen würden, dass eine künftige Verlagerung der Kanalerrichtung in die Privatwirtschaftsverwaltung eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 B VG darstelle, werde abermals verkannt, dass Gegenstand des vorliegenden Antrages §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 sei, wobei diese Bestimmung keine Verlagerung der Angelegenheit in die Privatwirtschaftsverwaltung vorsehe. Es sei daher im Ergebnis unzutreffend und schlicht tatsachenwidrig, dass §42 Abs10 leg cit gegen das Recht auf Selbstverwaltung verstoße.
3.6. Abschließend legt die Burgenländische Landesregierung dar, dass die von den Antragstellern ins Treffen geführten Argumente die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht tragen würden. Die vorgebrachte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei zum Teil selektiv rezipiert. An einigen Stellen würde sich die Argumentation überhaupt auf Textpassagen beziehen, die der angefochtenen Bestimmung wörtlich nicht zu entnehmen seien. Soweit die Antragsteller den Gleichheitsgrundsatz ins Treffen führten, würden sie ganz grundsätzlich verkennen, dass der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber im Sinne des demokratischen Grundprinzips einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräume und diesen nur bei vertrauensverletzenden Eingriffen von erheblichem Gewicht Grenzen setze.
Der Verfassungsgerichtshof habe §2 Bgld Entschädigungs-VO aufgehoben; eine einschränkende teleologische Interpretation der Bestimmung sei vom Verwaltungsgerichtshof, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, abgelehnt worden. Der Gesetzgeber sei daher gehalten, eine gesetzliche Lösung zu treffen, um Regelungsbedarf und Systemumstellung zu adressieren. Da der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass auf das Land durch die vom Gesetzgeber so nicht intendierte Handhabung des Entschädigungsanspruches ungehörig hohe Kosten zukämen, habe er sich dazu veranlasst gesehen, die Übergangsbestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 auch auf alle bereits anhängigen Verfahren auszudehnen. Mit der angefochtenen Bestimmung sei es einerseits gelungen, Rechtssicherheit herzustellen und andererseits einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinden und den (budgetären) Interessen des Landes Burgenland zu schaffen. Diese Zielsetzung entspreche unweigerlich öffentlichen Interessen; zudem finde die Umsetzung gleichzeitig in einer Art und Weise statt, die in Anbetracht der Vorgeschichte nicht als plötzlich und unvorhergesehen bezeichnet werden könne.
IV. Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art36 Bgld Landes Verfassungsgesetz (in der Folge: Bgld L VG) normiert, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die einschreitenden 17 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages (vgl Art10 Abs1 Bgld L VG; §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung 1995); dem in Art140 Abs1 Z3 B VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.
2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001, 20.000/2015). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015)
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Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig (vgl VfSlg 20.000/2015, 20.092/2016). Soweit ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004; vgl auch VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; VfGH 11.6.2012, G120/11; VfSlg 19.938/2014 – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein solcher Antrag darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl bereits VfSlg 14.802/1997).
3. Die antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages erblicken zunächst einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach §12 Abs3 leg cit rückwirkend ändere und ein (hoheitlicher) Entschädigungsanspruch durch die ersatzlose Aufhebung des §12 Abs3 leg cit auch pro futuro ausgeschlossen werde. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Art18 B VG erachten die antragstellenden Abgeordneten zudem die Verwendung verschiedener nicht näher definierter Begriffe in §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 als problematisch, weil es sich aus diesem Grund um keine ausreichend bestimmte Regelung handle. Darüber hinaus nehme §42 Abs10 leg cit auf die Bgld Entschädigungs VO Bezug, die allerdings – infolge der ersatzlosen Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage durch den burgenländischen Landesgesetzgeber – nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, weshalb die Bestimmung unverständlich und somit nicht mit Art18 Abs1 B VG vereinbar sei. Nach Auffassung der antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages verstoße die mit der ersatzlosen Aufhebung des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 einhergehende Verlagerung des in Rede stehenden Entschädigungsanspruches in die Privatwirtschaftsverwaltung überdies – jeweils aus näher dargelegten Gründen – gegen das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art116 Abs1 B VG sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 BVG. Schließlich hegen die antragstellenden Abgeordneten mit Blick auf Art13 EMRK das Bedenken, dass §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 der Möglichkeit zur aktiven und effizienten Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen in verfassungswidriger Weise entgegenstehe; eine gesetzliche Vorgehensweise, die die Parteirechte zur Durchsetzung eines eigentumsrechtlich determinierten Anspruches einer Vielzahl an äußerst komplizierten und in der Praxis nicht nachvollziehbaren Regeln unterwerfe bzw die Durchsetzung vom Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig mache, deren Inhalt bzw Abschluss in keiner Weise gesichert sei, sei nicht mit Art13 EMRK vereinbar.
3.1. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes richten sich die von den antragstellenden Mitgliedern des Burgenländischen Landtages vorgetragenen Bedenken nicht isoliert gegen die mit §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 getroffene Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld StraßenG Novelle 2025 anhängige Verwaltungsverfahren. Auf Grund ihres Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsteller gegen die sich infolge der Bgld StraßenG Novelle 2025 im Hinblick auf Entschädigungsansprüche im Sinne des §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 ergebende Rechtslage in ihrer Gesamtheit vorgehen und insbesondere auch die vom burgenländischen Landesgesetzgeber mit der Aufhebung des §12 Abs3 leg cit getroffene Systementscheidung bekämpfen möchten. Den antragstellenden Abgeordneten geht es folglich im Kern um die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Bgld StraßenG Novelle 2025; sie erachten – unter verschiedenen Gesichtspunkten – jene Rechtslage als verfassungswidrig, die sich durch die Erlassung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 in Verbindung mit der gleichzeitigen ersatzlosen Aufhebung des §12 Abs3 leg cit durch die Bgld StraßenG Novelle 2025 nicht nur für bereits anhängige Verwaltungsverfahren, sondern insbesondere auch für die Gewährung der in Rede stehenden Entschädigung pro futuro ergibt.
3.2. Nun sind aber nach der unter Pkt. IV.2. wiedergegebenen Rechtsprechung all jene Normen anzufechten, die im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages daher nicht nur die (Übergangs )Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005, sondern darüber hinaus auch jene Novellenbestimmungen anfechten müssen, die die Aufhebung des §12 Abs3 leg cit bewirken (vgl insbesondere
Z6 sowie das Zitat "§12 Abs3 und" in Z12
Bgld StraßenG Novelle 2025), weil eine allfällige Verfassungswidrigkeit nur auf diese Weise beseitigt werden könnte (vgl VfSlg 16.764/2002, 19.522/2011). Der Umfang der beantragten Anfechtung erweist sich sohin vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken als zu eng gewählt.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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