Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Burgenländischen Landesregierung, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 19. August 2024, E 150/09/2021.001/019, betreffend Entschädigung nach § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Ollersdorf im Burgenland, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 26. August 2020 beantragte die Marktgemeinde O. (mitbeteiligte Partei) bei der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) gemäß § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, „die Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß betreffend das Projekt [...], G[...] Straße, Abschnitt [...] KM 9,963 KM 11,596 [...]“.
2 Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 27. Jänner 2021 wurde dieser Antrag im Wesentlichen unter Verweis auf § 2 der (auf Grundlage des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 erlassenen) Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Dezember 2009 über die Höhe der Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung, LGBl. Nr. 3/2010, (im Folgenden: Bgld. Entschädigungsverordnung) abgewiesen. Da die in Form eines Vollausbaues im Sinne der genannten Verordnung vorgenommenen Straßenbauarbeiten an dem in Rede stehenden Straßenabschnitt bereits im September/Oktober 2009 abgeschlossen gewesen seien, die Verordnung aber erst für einen nach ihrem Inkrafttreten durchgeführten Vollausbau von Straßen die Zuerkennung der Entschädigung in der verordnungsmäßig bestimmten Höhe vorsehe, könne sich „aus den rechtlichen Grundlagen“ kein Anspruch der Gemeinde auf Entschädigung ergeben. Allein auf Basis des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 sei von der Antragstellerin noch kein Rechtsanspruch erworben worden, weil die ab Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig gesetzlich ausdrücklich angeordnete Ausgestaltung einer Entschädigung durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung bis zum Zeitpunkt des Vollausbaues der Straße noch nicht erfolgt gewesen sei. Obgleich die Verordnung LGBl. Nr. 3/2010 mittlerweile in Kraft sei, ergebe sich aus deren Wortlaut klar, dass sich deren zeitlicher Anwendungsbereich ausschließlich auf danach abgeschlossene Projekte erstrecken solle. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (gemeint: zu § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005) werde ausgeführt, dass eine entschädigungslose Mitbenützung des Gemeindekanales nicht gerechtfertigt erscheine, weil durch die Einleitung der Straßenabwässer und den Streusplitt die Kanäle mehr beansprucht würden. Da es sich um einen bestehenden gemeindeeigenen Kanal handle, für den auch bislang keine Entschädigung gewährt worden sei, komme es auch mangels Zuerkennung einer Entschädigung zu keiner Schlechterstellung der Antragstellerin im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung.
3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG). Am 16. August 2021 stellte das LVwG beim Verfassungsgerichtshof den näher begründeten Antrag auf Aufhebung der Wortfolge „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ in § 2 Abs. 1 der Bgld. Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 3/2010, in eventu auf Aufhebung von § 2 der genannten Verordnung als gesetzwidrig „sowie wegen Verfassungswidrigkeit“.
4 Mit Erkenntnis vom 29. November 2022, V 227/2021, hob der Verfassungsgerichtshof § 2 der Bgld. Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 3/2010, mit Ablauf des 30. Juni 2023 auf.
5 In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof dazu, soweit hier relevant, Folgendes aus:
„Die Bgld. Entschädigungs VO ist auf Grund des § 12 Abs. 3 Bgld. StraßenG 2005 ergangen, der die Landesregierung dazu ermächtigt, die Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung durch Verordnung festzulegen. In einer solchen Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.
[...] § 12 Abs. 3 Bgld. StraßenG 2005 sieht vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat. Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Bgld StraßenG 2005 (arg. ‚hiefür‘ sowie ‚ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung [...] festzusetzen‘); siehe dazu auch die Erläuterungen: ‚Die Entschädigung für die Einleitung der Straßenabwässer in den Längskanal der Gemeinde ist für alle Gemeinden einheitlich durch Verordnung festzulegen. Eine entschädigungslose Mitbenützung des Gemeindekanales erscheint nicht gerechtfertigt, weil durch die Einleitung der Straßenabwässer und den Streusplitt die Kanäle der Gemeinden mehr beansprucht werden.‘ (RV 1093 BlgLT 18. GP, zu § 12).
[...] Die Burgenländische Landesregierung hat hingegen in § 2 Bgld. Entschädigungs VO angeordnet, dass eine Entschädigung für Längskanäle auf Landesstraßenabschnitten nur dann zu entrichten ist, wenn der Vollausbau der Straße erstmals nach Inkrafttreten der Bgld. Entschädigungs VO erfolgt ist. Wenn § 12 Abs. 3 Bgld StraßenG 2005 aber eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales vorsieht und die Landesregierung (lediglich) zur Festsetzung der Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung ermächtigt, ist es der Landesregierung nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken.
[...] § 2 Bgld. Entschädigungs VO überschreitet daher die gesetzliche Ermächtigung in § 12 Abs. 3 Bgld. StraßenG 2005 und findet auch sonst keine gesetzliche Grundlage.“
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG daraufhin der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 27. Jänner 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und setzte gemäß § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79, iVm § 1 der Bgld. Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 3/2010 idF. LGBl. Nr. 2/2023 eine Entschädigung in der Höhe von € 118.404, fest (I.). Eine Revision erklärte das LVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (II.).
7 Begründend führte es zusammengefasst aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis festgehalten, dass die Landesregierung lediglich ermächtigt sei, die Höhe der im Gesetz normierten Entschädigung festzulegen. Diese Festlegung erfolge in § 1 der Verordnung. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Gemeinde auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung stelle. Das Gesetz stelle nach seinem klaren Wortlaut darauf ab, ob die Gemeinde auf die Dauer des Bestandes der Straße einen Längskanal zur Verfügung stelle. Es sei daher nicht entscheidend, wann dieser Kanal errichtet worden sei. Dies werde auch durch § 1 Abs. 2 der Bgld. Entschädigungsverordnung bestätigt, wonach die Beträge einmalige Zahlungen seien, mit denen alle Aufwendungen der jeweiligen Gemeinde für die Dauer des Bestandes der Straße abgegolten seien.
8 Gemäß § 12 Abs. 3 letzter Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 seien bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages für die Mitbenützung des Längskanales die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen. Das Gesetz stelle daher bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sowohl auf die Errichtung als auch auf die Erneuerung des Längskanales ab. Auch in den näher zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung werde auf die Benützung und nicht auf die Errichtung Bezug genommen; aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeitpunkt der Errichtung oder allfällige Förderungen dieser Errichtung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen wären. Aus dem eingeholten verkehrs- bzw. straßenbautechnischen Gutachten vom 4. Juli 2023 ergebe sich zusammengefasst, dass auf einer Gesamtlänge von 897 m Straßenoberflächenwasser der in Rede stehenden Landesstraße direkt in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet würden; aufgrund § 1 Abs. 1 Z 1 der Bgld. Entschädigungsverordnung habe die Gemeinde einen Entschädigungsanspruch von € 132, pro Laufmeter.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte sowie ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu Rechtsfragen iZm § 12 Abs 3 Bgld StraßenG 2005“ vorgebracht wird. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehe hervor, dass das LVwG zur Berechnung der Entschädigung auf Straßenabschnitte im Bereich Straßenkilometer 9,975 bis 11,660 zurückgegriffen habe, während die Amtsrevisionswerberin ausgehend vom gestellten Antrag negativ über Straßenkilometer 9,963 bis 11,596 abgesprochen habe. Der Umfang der Kognitionsbefugnis „des Bundesverwaltungsgerichts“ sei fallbezogen ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung der Bescheidbegründung zu beurteilen. Im Spruch des Bescheides der Amtsrevisionswerberin sei, ohne Näheres auszuführen, lediglich der Antrag der Marktgemeinde O. abgewiesen worden; Sache des Bescheides sei der negative Abspruch über den von der Marktgemeinde O. gestellten Antrag gewesen. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Reichweite des Entschädigungstatbestandes des § 12 Abs 3 zweiter Satz iVm erster Satz Bgld StraßenG 2005“. Fraglich sei insbesondere, was von der „gesetzlichen Inpflichtnahme der Gemeinde des Zur-Verfügung-Stellens umfasst“ sei; die Amtsrevisionswerberin vertrete die Auffassung, dass mit der Wortfolge „zur Verfügung stellen“ ein mehrphasiger Vorgang erfasst werde, der insbesondere die Errichtung, den Betrieb und eine etwaige Erneuerung des Längskanals betreffe. Mit dem Wort „haben“ bringe der Landesgesetzgeber zum Ausdruck, dass diese gesetzliche Verpflichtung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 bestehe. Nur für die gesetzmäßige Zurverfügungstellung (nach Inkrafttreten des Gesetzes) sei eine Entschädigung zu gewähren. Handle es sich (wie vorliegend) um einen „Altkanal“, der vor seinem Inkrafttreten errichtet und betrieben worden sei, werde ein solcher Längskanal, selbst wenn er weiterhin betrieben und/oder erneuert werde, nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 erster Satz Burgenländisches Straßengesetz 2005 zur Verfügung gestellt, weshalb einem diesbezüglichen Entschädigungsantrag nicht stattzugeben sei.
10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurück in eventu als unbegründet abzuweisen. Die Amtsrevisionswerberin erstattete eine Replik.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte behauptet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0182, mwN).
15 Fallbezogen wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 auf „Entschädigung im gesetzlichen Ausmaß betreffend das Projekt [...], G[...] Straße, Abschnitt [...] KM 9,963 KM 11,596 [...]“ mit Bescheid vom 27. Jänner 2021 ab.
16 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das LVwG der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage eines im Verfahren unter anderem zu der Fragestellung eingeholten verkehrs bzw. straßenbautechnischen Amtssachverständigengutachtens, auf welcher Länge der in Rede stehenden Landesstraße Straßenoberflächenwässer in den gemeindeeigenen Längskanal eingeleitet werden, eine Entschädigung für eine Gesamtlänge von (nur) 897 m zu. Dass sich der betreffende Straßenabschnitt, für welchen diese Entschädigung gemäß § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 zugesprochen wurde, nicht innerhalb der vom Antrag und dem Bescheid der Amtsrevision erfassten Straßenkilometerzahl befände, wird in der Revision nicht dargelegt und ist auch dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist daher schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.
17 Zum vorgebrachten Fehlen von Rechtsprechung betreffend § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, genügt es, darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0195, oder auch 7.3.2024, Ra 2023/06/0039, jeweils mwN).
18 Dies ist hier der Fall: Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 29. November 2022, V 227/2021, bereits ausgesprochen hat, sieht § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat. Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich so der Verfassungsgerichtshof weiter eindeutig aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (arg. „hiefür“ sowie „ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung [...] festzusetzen“).
19 Für die von der Amtsrevisionswerberin vertretene Gesetzesauslegung, dass ein bereits vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 errichteter Längskanal, in welchen die Oberflächenwässer der betreffenden Landesstraße eingeleitet werden, nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 als „zur Verfügung gestellt“ gilt, der Gemeinde daher für die Einleitung von Oberflächenwässern einer Landesstraße in einen solchen Kanal keine Entschädigung zu leisten wäre und somit der Geltungszeitraum der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung auf nach Inkrafttreten derselben errichtete Kanäle einzuschränken wäre, bietet das Gesetz seinem bereits vom Verfassungsgerichtshof dargestellten eindeutigen Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt.
20 Vielmehr hat bereits der Verfassungsgerichtshof zu einer solchen in der Bgld. Entschädigungsverordnung vorgesehenen Einschränkung festgehalten, der Amtsrevisionswerberin sei nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken. Die vom Verfassungsgerichtshof verfügte Aufhebung war gemäß Art. 139 Abs. 6 B VG im vorliegenden Anlassfall zu beachten.
21 Nach den auf einem Amtssachverständigengutachten beruhenden und unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG stellt die mitbeteiligte Partei einen Längskanal im Sinne des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005, in welchen die Straßenoberflächenwässer der verfahrensgegenständlichen Landesstraße direkt eingeleitet werden, auf einer Länge von 897 m zur Verfügung.
22 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Novelle des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 34/2025, insbesondere die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 10 letzter Satz leg. cit., im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da sie auf „anhängige Verwaltungsverfahren“ abstellt (vgl. zu der für den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Sach und Rechtslage bei Überprüfung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für viele etwa VwGH 15.4.2025, Ra 2024/01/0087, mwN).
23 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juni 2025
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