Wie der VfGH im Erkenntnis vom 29. November 2022, V 227/2021, bereits ausgesprochen hat, sieht § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 vor, dass Gemeinden für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen haben, wofür die Landesstraßenverwaltung den Gemeinden eine Entschädigung zu entrichten hat. Dass die Entschädigung für die Zurverfügungstellung eines ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanales gebührt, ergibt sich - so der VfGH weiter - eindeutig aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (arg. "hiefür" sowie "ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung [...] festzusetzen"). Für die Gesetzesauslegung, dass ein bereits vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 errichteter Längskanal, in welchen die Oberflächenwässer der betreffenden Landesstraße eingeleitet werden, nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Burgenländisches Straßengesetz 2005 als "zur Verfügung gestellt" gilt, der Gemeinde daher für die Einleitung von Oberflächenwässern einer Landesstraße in einen solchen Kanal keine Entschädigung zu leisten wäre und somit der Geltungszeitraum der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung auf nach Inkrafttreten derselben errichtete Kanäle einzuschränken wäre, bietet das Gesetz seinem eindeutigen Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat bereits der VfGH zu einer solchen in der Bgld. Entschädigungsverordnung vorgesehenen Einschränkung festgehalten, der Landesregierung sei nicht gestattet, zusätzliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch festzulegen und diesen damit einzuschränken.