Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Versorgungslage in Griechenland
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im beantragten Umfang stattgegeben.
II. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist eine 1949 geborene afghanische Staatsangehörige. Sie verließ Afghanistan Anfang 2024 und reiste zunächst nach Griechenland, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 20. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19. November 2027 erteilt.
2. Unmittelbar nach der Zuerkennung des Asylstatus verließ die Beschwerdeführerin Griechenland und stellte am 13. März 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete sie damit, dass sie zu ihrem Sohn wolle, der in Österreich lebe. Außerdem sei sie in Griechenland schlecht behandelt worden und habe keine Unterstützung erhalten. Sie sei alt und könne in Griechenland auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen, weil sich sowohl ihr Sohn als auch ihre Tochter in Österreich aufhielten.
3. Mit Bescheid vom 13. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß §4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), ordnete gegen sie die Außerlandesbringung an und erklärte ihre Abschiebung nach Griechenland für zulässig (Spruchpunkt III.).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Erkenntnis vom 20. Oktober 2025 als unbegründet ab.
4.1. Begründend führt es aus, dass sich aus den Länderinformationen nicht ergebe, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihrer eigenen Initiative unvermeidbar in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Zwar würden schutzberechtigte Personen mit praktischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung, Sprachkursen und Sozialleistungen konfrontiert sein, diesen Herausforderungen könne jedoch grundsätzlich durch zumutbare Eigeninitiative begegnet werden. Angesichts des breiten Unterstützungsangebots – insbesondere durch UNHCR, IOM und zahlreiche lokale Hilfsorganisationen – bestünden ausreichende Hilfsstrukturen, die rechtliche Beratung, Behördenunterstützung sowie die Deckung elementarer Grundbedürfnisse ermöglichten. Zudem gebe es Obdachlosenunterkünfte, Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen. Auch bürokratische Verzögerungen seien nicht unüberwindbar, sondern obliege es den Betroffenen, ihre Ansprüche geltend zu machen und erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Insgesamt lasse sich daher nicht erkennen, dass jede schutzberechtigte Person trotz zumutbarer Anstrengungen zwingend in eine existenzielle Notlage geraten würde.
4.2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik an ihrer früheren Unterbringung als Asylwerberin sei nicht nachvollziehbar. Sie selbst habe angegeben, in einem Lager untergebracht worden zu sein und Verpflegung erhalten zu haben; ihr unbelegtes Vorbringen, keine Medikamente erhalten zu haben, widerspreche den Länderfeststellungen und lasse keine Verletzung von Art3 EMRK oder Art4 GRC erkennen. Da die Beschwerdeführerin inzwischen schutzberechtigt sei, würde sie im Fall einer Rückkehr nicht mehr unter denselben Bedingungen wie damals untergebracht werden. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Vorbringen – keinen Zugang zu Unterkunft erlangen könnte. Mit ihrer Aufenthaltserlaubnis und ihrem Reisepass verfüge sie über wesentliche Voraussetzungen zur Anmietung von Wohnraum, weshalb es ihr bei einiger Anstrengung möglich sei, eine Wohnung zu finden und die vorhandenen Hilfsangebote zu nutzen. Überdies bestehe durch das Programm HELIOS+ die Möglichkeit, Unterstützung bei Wohnungssuche und Wohnbeihilfe zu erhalten; die Hilfsangebote seien bereits durch das BFA dargestellt worden. Der Beschwerdeführerin sei zumutbar, die zur Verfügung stehenden Hilfsstrukturen in Anspruch zu nehmen und nötigenfalls vorübergehend unentgeltliche Unterkünfte karitativer Organisationen zu nutzen.
4.3. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen in Zusammenschau mit ihrer persönlichen Situation sei somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde oder einer Behandlung im Widerspruch zu Art3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich leide die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung, die nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Abschiebung nach Griechenland als unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Es sei diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art3 EMRK zu tangieren.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Versorgungssituation schutzberechtigter Personen in Griechenland lediglich abstrakt geprüft, ohne diese mit der konkreten Situation der 77-jährigen, psychisch wie physisch beeinträchtigten und alleinstehenden Beschwerdeführerin in Beziehung zu setzen. Insbesondere hätte es Ermittlungen dazu durchführen müssen, ob für eine derart vulnerable Person eine Art3 EMRK-konforme Versorgung in Griechenland tatsächlich gewährleistet wäre. Trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht geprüft worden, ob ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab – wie vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Juni 2025, E90/2025, verlangt – erforderlich gewesen wäre. Bereits die eigenen Feststellungen des Gerichtes zur prekären und unzureichenden Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland hätten Anlass geben müssen, die Situation vulnerabler Personen gesondert zu beleuchten. Das zentrale Problem des griechischen Systems bestehe im erschwerten Zugang zu Wohnraum. Die verfügbaren Unterkünfte seien regelmäßig an eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit im informellen Arbeitsmarkt gekoppelt, was der Beschwerdeführerin altersbedingt unmöglich sei. Auch die vorhandenen Unterstützungsangebote für Obdachlose würden ihrer gesundheitlichen und altersbedingten Vulnerabilität nicht gerecht.
5.2. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zur Annahme gelange, der Beschwerdeführerin solle es "bei einiger Anstrengung" möglich sein, eine Wohnung zu finden und die Hilfsangebote in Griechenland zu nutzen. Das Gericht lege nicht dar, welche Anstrengungen einer betagten, gesundheitlich beeinträchtigten Person realistisch zugemutet werden könnten. Die Feststellungen ließen vielmehr erwarten, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Zurverfügungstellung einer Unterkunft noch mit Unterstützung bei der Wohnungssuche rechnen könne. Aufgrund ihres Alters hätte sie überdies keine realistische Chance, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; ohne Beschäftigung könnte sie sich keine Krankenversicherungsbeiträge leisten und wäre folglich ohne Krankenversicherungsschutz. Hinzu komme, dass die Länderfeststellungen lediglich vage und unbelegte Hinweise auf Wohnmöglichkeiten für ältere Schutzberechtigte enthielten, etwa ein nicht verifizierbares "Wohnheim für ältere Geflüchtete". Eine vertiefte Prüfung der tatsächlichen Existenz, Erreichbarkeit und Praxistauglichkeit solcher Einrichtungen fehle gänzlich. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Möglichkeit individueller Garantien des zuständigen Mitgliedstaates befasst, insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikation oder gesichertem Wohnraum. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024, C 185/24, Tudmur , Rz 45, ausdrücklich anerkannte Möglichkeit wäre ein geeignetes Mittel gewesen, um die offensichtlichen Defizite im griechischen Versorgungssystem abzufedern.
Insgesamt zeigten diese Umstände erhebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel auf. Das Gericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, auf Grundlage objektiver, verlässlicher und aktueller Informationen die tatsächlichen Risiken einer Überstellung zu prüfen. Es habe daher willkürlich gehandelt und setze die Beschwerdeführerin durch die bestätigte Außerlandesbringung der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art3 EMRK und Art4 GRC geschützten Rechte aus.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das BFA – abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderenEWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art33 Abs2 lita der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (VerfahrensRL), ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art4 GRC bzw des diesem entsprechenden Art3 EMRK zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C 540/17 ua, Hamed ua , Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C 297/17 ua, Ibrahim ua , Rz 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH, 19.3.2019, Rs C 163/17, Jawo , Rz 90, und EuGH, Ibrahim ua , Rz 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art4 GRC bzw Art3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo , Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland , Appl 30696/09), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo , Rz 92 und EuGH, Ibrahim ua , Rz 90).
3.2. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 77 Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handelt (siehe Art20 Abs3 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitliches Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9 [StatusRL]; dazu auch VfGH 26.6.2020, E1689/2020), hat sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland (vgl zunächst VfSlg 20.478/2021 und sodann zur nunmehr verbesserten Situation in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann VfGH 27.2.2025, E3882/2024) unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland auseinandergesetzt.
Der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Eigeninitiative bzw zumutbaren Anstrengungen und allenfalls mit Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen diese Hürden überwinden könne, wird der gegenwärtigen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht legt nicht näher dar, welche Anstrengungen der 77 Jahre alten, psychisch und physisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin zumutbar sind und ob diese überhaupt ausreichend wären, um einen Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung erreichen zu können.
4. Da das Bundesverwaltungsgericht somit in einem entscheidungswesentlichen Punkt die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl nur VfSlg 18.860/2009, 20.371/2020; VfGH 29.6.2022, E4239/2021 ua; 27.4.2023, E93/2023 ua; 18.5.2025, E90/2024 ua).
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist die Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
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