JudikaturVfGH

E3882/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025
Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz; hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf die dortige Zuerkennung des Flüchtlingsstatus

Das BVwG kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das BVwG legt seiner Entscheidung die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland vom 13.06.2024 zugrunde. Im Hinblick auf die Versorgungslage geht das BVwG auf die aktuellen Länderinformationen sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein und nimmt eine aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbare Einzelfallprüfung vor. Das BVwG berücksichtigt insbesondere den Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten. Die Begründung des BVwG steht in Einklang mit den allgemein die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland beschreibenden Länderinformationen. Die Versorgungslage für Schutzsuchende hat sich gemäß den Länderinformationen im Vergleich zur früheren Situation verbessert.

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