JudikaturVfGH

E3882/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2025
Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz; hinreichende Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf die dortige Zuerkennung des Flüchtlingsstatus

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er vor seiner Ausreise Probleme mit den Taliban gehabt und deshalb Angst um sein Leben habe.

2. Zur Person des Beschwerdeführers lagen zwei Eurodac Treffermeldungen in Griechenland vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte daraufhin unter Hinweis auf die Eurodac Treffermeldungen am 18. Juni 2024 ein auf Art34 Dublin III–VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Erklärung vom 1. Juli 2024 teilte Griechenland mit, dass dem Beschwerdeführer am 11. April 2024 in Griechenland der Status des anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden sei. Es sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung, gültig ab 11. April 2024 bis 10. April 2027, erteilt worden.

3. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6. August 2024 gemäß §4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Griechenland gemäß §61 Abs1 Z1 iVm Abs2 FPG zulässig sei.

4. In der gegen den Bescheid des BFA vom 6. August 2024 erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich in Griechenland nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in einer prekären Lage befunden habe. Die staatliche finanzielle Unterstützung, die er noch als Asylwerber erhalten habe, sei nach Zuerkennung des Status eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland infolgedessen keine gesicherte Unterkunft, Lebensmittel und finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, Arbeit zu finden, um in Griechenland das Nötigste zum Überleben zu verdienen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 28. August 2024 als unbegründet ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei gemäß §4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer in Griechenland auf Grund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status des Asylberechtigten genieße und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde.

Die Außerlandesbringung verletze den Beschwerdeführer auch nicht in seinem durch Art8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben.

Hinsichtlich der Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG 2005 und hinsichtlich der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß §61 Abs1 Z1 iVm Abs2 FPG hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2024 im Bundesgebiet befinde und sein Aufenthalt nicht geduldet sei. Er sei nicht Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §57 AsylG 2005 sei daher zu versagen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei gemäß §9 BFA-VG zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §61 Abs2 FPG sei gegeben, weil dadurch keine Verletzung von Art3 EMRK bewirkt werde und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des §50 FPG vorlägen.

6. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde ein. Das angefochtene Erkenntnis verletze den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art3 EMRK, Art4 GRC), und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK, Art7 GRC). Es sei bekannt, dass die griechischen Behörden die notwendige Versorgung nicht gewährleisten könnten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- bzw Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

1. §4a und §57 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 86/2021 lauten:

"Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

§4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

[…]

'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß §46a Abs1 Z1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§382b oder 382c EO, RGBl. Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs1 Z2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs3 und §73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs1 Z2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs1 Z3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

2. §61 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 106/2022 lautet wie folgt:

"Anordnung zur Außerlandesbringung

§61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß §68 Abs1 AVG,

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder

3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des §52 Abs1 Z1 oder Abs4 Z1 oder 4 erfüllt sind. §52 Abs4 vorletzter und letzter Satz und Abs6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß §28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3. §9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA VG), BGBl I 87/2012, idF BGBl I 56/2018 lautet wie folgt:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß §61 FPG, eine Ausweisung gemäß §66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§45 oder §§51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[…]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§52 Abs4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß §53 Abs3 FPG vorliegen. §73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

2. Das gemäß Art2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Leben wird durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn es auf einer Art2 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage oder auf einer diesem Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht sowie auch bei groben Verfahrensfehlern. In gleicher Weise verletzt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn sie auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn dem Verwaltungsgericht grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl VfSlg 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005, 20.491/2021).

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s etwa EGMR 7.7.1989, 14.038/88, Soering ; 30.10.1991, 13.163/87 ua, Vilvarajah ; 6.3.2001, 45.276/99, Hilal ) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl VfSlg 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellen (vgl VfSlg 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und prüft in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §4a AsylG 2005.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland vom 13. Juni 2024 zugrunde. Im Hinblick auf die Versorgungslage geht das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderinformationen sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein und nimmt eine aus verfassungsrechtlicher Sicht vertretbare Einzelfallprüfung vor. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt insbesondere den Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der laut seinen Angaben als Sportler, Trainer von Sportlern oder als Gymnastiktrainer tätig gewesen sei, in dieser Funktion oder in ähnlichen Funktionen tätig sein könne. Soweit der Beschwerdeführer auf die fehlende Möglichkeit, die griechische Sprache zu erlernen, verweise, sei zu entgegnen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedene Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anböten. Es könne zudem nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung oder Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland haben könne. Der Beschwerdeführer verfüge laut Auskunft der griechischen Behörden bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis; aus den Länderinformationen gehe hervor, dass neue Asylwerber nach einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhielten, sodass dies auch auf den Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland im Februar 2024 gestellt habe, zutreffe. Damit seien wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit erfüllt. Hinsichtlich etwaiger bürokratischer Erschwernisse sei auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anböten.

Diese Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes steht in Einklang mit den allgemein die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland beschreibenden, vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland vom 13. Juni 2024. Bezüglich des Zuganges des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt stellt das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend Folgendes fest:

"[…] Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis ('work permit') ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl AIDA 5.2022).

[…]

Steueridentifikationsnummer (AFM)

[…] Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl AIDA 5.2022).

Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022)."

Bezüglich des Zuganges des Beschwerdeführers zu Sprachkursen stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

"Migrantenintegrationszentren (KEM)

Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: […]. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl HR o.D.)."

Bezüglich des Zuganges des Beschwerdeführers zum Wohnungsmarkt stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

"Wohnmöglichkeiten

[…] Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich.

[…] Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021).

[…] Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022).

[…] Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl RSA/Pro Asyl 3.2022). "

Bezüglich des Zuganges des Beschwerdeführers zu Hilfsprojekten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

"[…] Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet — vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung — am 30. Juni 2024. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl IOM o.D., IOM 30.1.2024).

[…]

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S GBV Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023).

Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. […]

Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022). "

3.3. Die Versorgungslage für Schutzsuchende hat sich gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland im Vergleich zur früheren Situation verbessert (vgl zur früheren Rechtsprechung VfSlg 20.478/2021).

3.4. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, finden diese Feststellungen in den wiedergegebenen Länderinformationen Deckung. Vor diesem konkreten Hintergrund kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Griechenland keine reale Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK droht.

4. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Es kann dem Bundesverwaltungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt (vgl VfSlg 19.086/2010).

5. Eine Verletzung des Art47 GRC durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung liegt nicht vor: Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl VfSlg 19.632/2012). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung begegnet das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall – insbesondere auch im Hinblick auf die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Vorschrift verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG an-tragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichts-hof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die dann aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten.

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