Das BVwG setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher mit dem konkreten Krankheitsbild und der Bedeutung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin auseinander. Zudem geht aus dem im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akt hervor, dass der ärztliche Befundbericht über deren Gesundheitszustand aus November 2021 stammt. Dieser wurde somit mindestens ein Jahr vor der Entscheidung des BVwG erstellt. Zur hinreichenden Aktualität der vom BVwG herangezogenen medizinischen Befunde finden sich keine Ausführungen in der Entscheidung. Das BVwG stellt hingegen selbst fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der höchsten Pflegestufe befinde und unter einer Krankheit leide, bei der es zu einer kontinuierlichen funktionellen Verschlechterung komme.
Der Entscheidung wurde die Prämisse zugrunde gelegt, dass alle drei Beschwerdeführer gleichermaßen von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Aus diesem Grund blieb ungeprüft, ob es zulässig wäre, dass der (straffällige) minderjährige Zweitbeschwerdeführer alleine in den Herkunftsstaat zurückkehren muss. Der Mangel schlägt daher auch auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr allein auf Grund ihrer Tochter, der Erstbeschwerdeführerin, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei, weil die Erstbeschwerdeführerin auf die Anwesenheit und Pflege durch die Drittbeschwerdeführerin angewiesen sei. Lägen die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr vor, gelte dies konsequenter Weise auch für die Drittbeschwerdeführerin. Der Mangel in der Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin schlägt daher auch auf die Entscheidung betreffend die Drittbeschwerdeführerin durch. Das Erkenntnis ist hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben.
Rückverweise