E4239/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt einerseits entgegen der Rsp des EGMR das junge Alter des Drittbeschwerdeführers und damit seine sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht. Andererseits ist der Drittbeschwerdeführer auch auf Grund seiner eingeschränkten Mobilität (Muskeldystrophie Typ Duchenne und Skoliose) als besonders vulnerabel zu qualifizieren. Der Vater muss jeglichen Lagewechsel und Transfer übernehmen, da der Drittbeschwerdeführer schwer beeinträchtigt im Rollstuhl sitzt und ihm ein selbständiges Aufsetzen, Aufstehen oder Gehen nicht möglich ist. Das BVwG berücksichtigt zwar die Verfügbarkeit einer (wirkungsgleichen) Medikation (Medikament "Calcort" bzw Cortison) sowie eines Rollstuhles und anderer Heilbehelfe im Herkunftsstaat, geht aber nicht der Frage nach, ob der Drittbeschwerdeführer im konkreten Fall (etwa vorhandene Infrastruktur für Rollstuhlfahrer im Herkunftsstaat) auch tatsächlich Zugang zu den angebotenen Therapiemöglichkeiten hat und diese in Anspruch nehmen kann.