Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss eines Gemeinderats mangels Vorliegens einer beim VfGH bekämpfbaren Entscheidung; fehlende Bezugnahme auf Art139 B-VG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer auf Art144 BVG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor, sie sei Eigentümerin der Grundstücke Nr " 59, .284, .608, 61/3, 61/2, .281, .283, .282" je KG 81007 Hall. Diese Liegenschaften seien im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol bislang als "Kerngebiet" (§40 Abs3 TROG 2022) ausgewiesen worden. Mit Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22. September 2025 seien diese Grundstücke in Sonderfläche standortgebunden (§43 Abs1 lita TROG 2022) (Kloster, religiöse Einrichtungen, Kirche, kulturelle Einrichtungen, Schule, Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtung, Bildungseinrichtungen und -vereine) umgewidmet worden. Der bekämpfte Beschluss greife in das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) der beschwerdeführenden Partei ein, weil die bisher bestehende Widmung nunmehr eine Sonderflächenwidmung aufweise.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
3. Gemäß Art144 Abs1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach Art144 Abs4 B VG sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Da es sich beim angefochtenen Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 22. September 2025 um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den genannten Beschluss unzuständig (vgl dazu sinngemäß VfGH 8.3.2016, E2310/2015).
4. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
5. Eine Umdeutung der ausdrücklich auf Art144 B VG gestützten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als (Individual-)Antrag scheidet aus, zumal die vorliegende Beschwerde keine Bezugnahme auf Art139 Abs1 Z3 BVG enthält. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161/1998, 16.605/2002; VfGH 12.10.2016, G319/2016).
6. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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