Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beteiligte Partei ** ********** **** ist Eigentümerin des Grundstücks EZ 277, KG 72323 Ossiach, mit der Liegenschaftsadresse Rappitsch 40, 9570 Ossiach, samt des darauf befindlichen Gebäudes. Nach den unbestrittenen Angaben der beschwerdeführenden Gemeinde war dieses Gebäude auf Grund einer Baubewilligung vom 10. August 1965 als Erholungsheim des Verbands der Kriegsblinden Österreichs errichtet worden. Das genannte Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ossiach als Wohngebiet ausgewiesen.
2. Mit Mietvertrag vom 8. August 2015 vermietete die beteiligte Partei der "Republik Österreich[,] vertreten durch das Bundesministerium für Inneres", die angeführte Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs eines "Asyl-Verteilerzentrums" und damit einer Betreuungsstelle im Sinne des §1 Z4 und 5 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, BGBl 405/1991 idF BGBl I 70/2015 (im Folgenden: GVG-B 2005).
3. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ossiach sprach mit im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 25. September 2015 ein Bauverbot betreffend die auf dem Grundstück EZ 277, KG 72323 Ossiach, begonnenen Bauarbeiten zur Errichtung der Betreuungsstelle aus.
4. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 ordnete die Bundesministerin für Inneres ohne vorangegangenes Verfahren die Nutzung und den Umbau des auf dem angeführten Grundstück bestehenden Bauwerks "zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen […] gem. Art3 Abs1 Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I Nr 120/2015, vorläufig" an. Diesen Bescheid begründete die Bundesministerin für Inneres wie folgt:
"[…]
Gem. Art1 der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Bundesregierung, BGBl II Nr 290/2015, liegt ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden im Sinne des Art2 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden vor.
Das Bundesland Kärnten hat die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im September 2015 gem. Art3 Abs2 leg. cit. nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet, sondern durchschnittlich lediglich zu 86,05 %. Die Voraussetzung des Art3 Abs2 Z1 leg. cit. liegt demnach vor.
Im Bezirk Feldkirchen sind weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht, als auf Grund des Bezirksrichtwertes in der Höhe von 1,5 % unterzubringen wären. Der Bezirk Feldkirchen hat 30.074 Einwohner, sodass sich aufgrund des Bezirksrichtwertes von 1,5% 451 Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ergeben. Zum Stichtag 1. Oktober 2015 waren jedoch nur 238 hilfs- und schutzbedürftige Fremde im Bezirk Feldkirchen untergebracht. Die Voraussetzung des Art3 Abs2 Z2 leg. cit. liegt demnach vor.
Die Gemeinde Ossiach erfüllt den Gemeinderichtwert in der Höhe von 1,5 % nicht. Die Gemeinde Ossiach hat 719 Einwohner, sodass sich aufgrund des Gemeinderichtwertes von 1,5% 11 Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ergeben. Zum Stichtag 1. Oktober 2015 waren jedoch keine hilfs- und schutzbedürftige Fremde in der Gemeinde Ossiach untergebracht.
Ein gleichwertiges Grundstück steht derzeit im Bezirk Feldkirch nicht zur Verfügung, sodass vom Grundsatz, vorrangig Grundstücke in Gemeinden über 2000 Einwohner zu nutzen, im Sinne des Art3 Abs4 letzter Satz leg. cit. abgewichen werden konnte.
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, hat mit dem grundbücherlichen Eigentümer ** ********** **** im August 2015 einen Mietvertrag über die Liegenschaft EZ 277, KG 72323 Ossiach, Bezirk Feldkirchen, mit der Grundstücksadresse Rappitsch 40, 9570 Ossiach samt dem darauf befindlichen Gebäude geschlossen. Die entsprechende Liegenschaft steht daher gem. Art3 Abs1 leg. cit. dem Bund zur Verfügung.
Der Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft und dem Umbau des dort befindlichen Bauwerks stehen gem. Art3 Abs1 leg. cit. keine überwiegenden Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes entgegen. Im Mietvertrag über die gegenständliche Liegenschaft wurde zwischen den Vetragsparteien die bauliche Adaptierung in einem für den Mietzweck entsprechenden Zustand vereinbart. Eine Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden wird erst nach den erforderlichen baulichen Adaptierungen erfolgen, die den Anforderungen des zit. Bundesverfassungsgesetzes zu entsprechen haben werden.
Gemäß Artikel 3 Abs4 leg. cit. dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht werden.
Gemäß Art3 Abs1 vorletzter Satz leg. cit. ersetzt dieser Bescheid die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen.
Aufgrund des bestehenden Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden und des Vorliegens der Voraussetzungen gem. Art2 und 3 leg. cit. war spruchgemäß zu entscheiden."
Die Bundesministerin für Inneres übermittelte der beschwerdeführenden Gemeinde diesen Bescheid mittels E-Mail am 1. Oktober 2015 und hing ihn nach der Aktenlage am 1. Oktober 2015 auf dem Grundstück EZ 277, KG 72323 Ossiach, befindlichen Bauobjekt öffentlich aus. Die beschwerdeführende Gemeinde schlug den Bescheid am 5. Oktober 2015 an die Amtstafel der Gemeinde.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gemeinde die Verletzung in näher bezeichneten, aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I 120/2015, (im Folgenden: BVG-Unterbringung) abgeleiteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten BVG-Unterbringung sowie der als gesetzwidrig erachteten Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden, BGBl II 290/2015, (im Folgenden: Bedarfs-VO) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.
Ihre Beschwerde begründet die beschwerdeführende Gemeinde mit folgenden Ausführungen:
"[…]
1. Die Gemeinde Ossiach begründet das Recht der Beschwerdeführung wie folgt:
In Art3 Abs1 BVG BGBl I Nr 120/2015 (in der Folge kurz 'BVG') ist festgelegt, dass gegen den provisorischen Bescheid keine 'Beschwerde' zulässig sei. Diese Bestimmung ist undeutlich. Da es sich bei dem provisorischen Bescheid um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, ist wohl davon auszugehen, dass nur das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen ist, nicht aber das Recht der Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof. Dies ergibt sich wohl auch daraus, dass nach Art3 Abs6 BVG gegen den endgültigen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und über Antrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn wegen der Nutzung des 'Grundstückes' eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter droht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um einen auf ein Grundstück gerichteten Bescheid, vielmehr ist der gegenständliche Bescheid ausdrücklich auf das 'Bauwerk' auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse Rappitsch 40 ausgerichtet. Da der Bescheid nur dem Liegenschaftseigentümer zuzustellen ist, leitet die Beschwerdeführerin das Beschwerderecht aus der Anordnung der Kundmachung an der Amtstafel ab, da dies die Zustellung an einen vorweg nicht bestimmbaren Personenkreis bewirkt, die Rechtsmittelrechte geltend machen können. Dazu ist auch die Bestimmung des BVG Art3 Abs6 zur Interpretation heran zu ziehen, nach welcher Bestimmung ausdrücklich festgelegt ist, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung hat. Daraus ist sohin zu erschließen, dass ein Beschwerderecht an den angerufenen Gerichtshof gegen den provisorischen Bescheid nach Art3 Abs1 BVG zulässig ist.
Sollte durch das BVG jedoch dennoch das Rechtsmittel der Beschwerde an den Hohen Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen sein, so ist zur Rechtfertigung des Beschwerderechtes von nachfolgenden Grundlagen auszugehen:
Durch das BVG ist festgelegt, dass die Gemeinde, trotz des Eingriffs in den verfassungsmäßig bestimmten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, Bescheide aufgrund des BVG nicht zugestellt erhält und mangels eines parteienöffentlichen Verfahrens keine Parteistellung hat bzw. erlangen konnte. Die vorläufigen Bescheide nach Art3 AbsI BVG können ohne vorheriges Verfahren erlassen werden. Sie ersetzen die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Daraus ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber sehr wohl davon ausgegangen ist, dass derartige provisorische Bescheide nur dann zu erlassen sind, wenn keine besonderen Erfordernisse hinsichtlich Bauadaptierung und Nutzung zu erwarten sind und die erforderlichen Abklärungen im Rahmen des konzentrierten Erhebungsverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht erfolgen können.
Zu beachten ist, dass durch Art3 Abs1 BVG festgelegt wurde, dass gegen den Bescheid über die Anordnung der Nutzung und den Umbau eines bestehenden Bauwerks oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten eine Beschwerde nicht zulässig ist. Dies macht nur Sinn, wenn in dieser Zeit bis zur Entscheidung über das Erhebungsergebnis durch die Bezirksverwaltungsbehörde an dem Bauwerk keine grob verändernden Umbauten erfolgen und keine Behinderung von nach den Feststellungen der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichen Arbeiten eintritt. Ansonsten wäre doch wohl dieser gestufte Vorgang widersinnig. Bei anderer Interpretation hätte die Beschwerdeführerin für sich (als von den Einschränkungen des eigenen Wirkungsbereiches Betroffene) keine Möglichkeit Einwendungen gegen die vorläufige und ohne Prüfung von Grundlagen erlassene Verfügung der belangten Behörde zu erheben oder diese mit Beschwerde zur Wahrung ihrer Rechte anzufechten. Es würde der Beschwerdeführerin Gemeinde Ossiach die Möglichkeit genommen die sie bindenden, einfachgesetzlichen Ziele der Raumordnung und der baurechtlichen Regelungen wahrzunehmen und verteidigend zu verfolgen.
Auch wenn es sich bei dem Bescheid nach Art3 Abs1 BVG nur um eine vorläufige Anordnung handelt, so kann der berechtigte Liegenschaftseigentümer bereits auf dieser Rechtsgrundlage, nach praktisch eigenem Gutdünken, ihm zweckmäßig erscheinende, grundlegend ändernde Baumaßnahmen jeglicher Art an dem bescheidgegenständlichen Gebäude vornehmen. Das Übermaß dieser Freistellung ergibt sich schon daraus, dass ohne Einschränkung alle 'bundes- und landesrechtlichen Vorschriften' ersetzt werden. Es kann sohin auch über Bestimmungen der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz hinweggegangen werden und über durch Richtlinien festgelegte naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen (z.B. Fledermaushabitate in Dachböden) bei Wohnbarmachung von Dachausbauten etc. Auch auf Vorschriften hinsichtlich des Ortsbildes ist seitens des Gebäudeinhabers sohin nicht Bedacht zu nehmen.
So könnten im gegenständlichen Fall zur Erlangung der derzeit nicht gegebenen Winterfestigkeit des Objektes Rappitsch 40 Fenster jeglicher Gestaltung eingebaut werden, die nach Ende der Frist bis 2018 dann nicht mehr im Rahmen der einfachen baurechtlichen Bestimmungen beseitigt werden können, auch wenn sie nach den einfachen baurechtlichen Bestimmungen – die dann wieder gelten – nicht bewilligungsfähig sind. Es ergeben sich sohin umfassende Langzeitwirkungen über den Wirkungsbereich von Verfügungen auf den Grundlagen des BVG hinaus. Es muss der beschwerdeführenden Gemeinde die Möglichkeit der angemessenen Mitwirkung an dem Verfahren der belangten Behörde gewährt sein.
Aus den vordargestellten Beispielen zeigt sich, dass durch die Maßnahmen nach Art3 Abs1 BVG grundlegend und nicht nur vorläufig in die verfassungsmäßig gesicherten Rechte der Gemeinde eingegriffen wird. Dieser allzu umfassende Eingriff in diese Rechte – ohne einem fairen Verfahren – ist auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Es kann so für eine kurzfristige Notmaßnahme eine sehr abträgliche Situation für die Gemeindebevölkerung geschaffen werden, die eben nach Ablauf des Provisoriums nicht mehr rückführbar ist.
2. Besonders zu beachten ist, dass nach Art3 Abs2 BVG bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken vorgegeben werden. Diese Vorgaben nach den Ziffern 1. und 2. betreffen jedoch nur 'Grundstücke'. Die Bestimmung, dass nicht winterfeste Unterbringungen nicht anzurechnen sind betreffen aber Unterkünfte allgemein und sohin auch Bauwerke wie das ehemalige Erholungsheim Rappitsch 40. Dieses Objekt ist nicht winterfest, auch wenn eine Ölheizung gegeben ist. Die Bauausführung ist abgestellt auf einen sommerlichen Erholungsaufenthalt, weshalb eben die Außenwände des Gebäudes weit entfernt sind von den nach dem heutigen Stand der Technik erforderlichen Isolierwerten. So kann das Bauwerk nicht als winterfest beurteilt werden und kann somit nicht eine ordnungsgemäße Unterbringung darstellen. Über diese baurechtliche und umweltschutzrechtliche Bestimmung kann nicht hinweg gegangen werden, da es sich um internationale Standards handelt an die auch die Bundesregierung gebunden ist. Es muss der Gemeinde im entsprechenden Rahmen ein Mitwirkungsrecht gegeben werden. Die Frage der Winterfestigkeit und eines damit verbundenen Wärmeverlustes hinsichtlich der Heizung ist umweltrelevant und auch aus dieser Sicht mit in die Beurteilung einzubeziehen.
Sollte die Behörde doch nach den bekämpften Bestimmungen des BVG berechtigt sein über die vordargestellten Punkte hinweg zu gehen, so hat sie die Prüfung gem. den Absätzen 5 und 6 des Art3 BVG zu beachten. Aufgrund dieser Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde hat die belangte Behörde jedenfalls einen endgültigen Bescheid zu erlassen. Hier ergibt sich zu dem vorläufigen Bescheid nach Abs1 leg.cit. offenkundig, dass dieser Bescheid detailliert die erforderlichen Maßnahmen fest zu setzen hat. Bei Abweichungen von dem Prüfbericht der Bezirksverwaltungsbehörde, sind diese Abweichungen genau zu begründen. Dies bedeutet, dass sehr wohl die bundes- und landesgesetzlichen Gesetzesvorschriften zu beachten sind. Wenn von allgemein erforderlichen Vorgaben abgewichen wird, so hat die Behörde dies zu begründen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber sehr wohl von der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung ausgeht. Dieser sohin zu erlassende Bescheid ersetzt den vorläufigen Bescheid nach Abs1. Gegen diesen neuen Bescheid ist offenkundig jedem, der subjektiv öffentliche Rechte im Sinne baurechtlicher Vorschriften geltend machen kann, das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben. Nur so ist die Bestimmung in Abs6 zu verstehen:
'Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen'.
Daraus ergibt sich ein Widerspruch in der Rechtsbehandlung zwischen der Wirkung des vorläufigen Bescheides nach Abs1 leg.cit. und des endgültigen Bescheides nach Abs6 leg.cit. Infolge dieses Widerspruches kann es in der Zeit zwischen dem vorläufigen Bescheid und dem endgültigen Bescheid zu Veränderungen des Bauwerkes durch Umbauten kommen, die nicht wieder rückgängig zu machen sind und den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Im gegenständlichen Bescheid sind keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Endgestaltung des Bauwerkes gegeben. Es wird gesagt, dass der Bescheid die nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt, die Regelung sagt jedoch nicht, dass diese Vorschriften nicht zu beachten sind.
Die geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften müssen grundlegend jedenfalls Beachtung finden, da doch mit 2018 die Unterstellung unter das BVG zu enden hat und wieder das Regime der bis dahin ausgeschalteten Verfahren und Normen gegeben ist und allfällig eingetretene Abweichungen, dann rückzuführen sind. Hier wird der verfassungsrechtliche Rechtsbereich der Gemeinde willkürlich und somit verfassungswidrig auch mit Zukunftswirkung eingeschränkt. Diese gesetzlichen Regelungen widersprechen daher den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und muss dies zu einer Behebung des BVG führen.
Das BVG ist in diesen Bereichen der Regelung unklar und widersprüchlich. Wenn festgelegt ist, dass ein erlassener Bescheid die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt, so kann dies nicht bedeuten, dass die zugrunde zu legenden Vorschriften und Regelungen aufgehoben sind. Die vorliegende Fassung des Art3 Abs1 BVG lässt aber zu, dass der zu erlassende Bescheid keines vorprüfenden Verfahrens bedarf und alle einfach gesetzlichen Regelungen unbeachtet gelassen werden, insoweit sie nicht überwiegenden Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes entgegenstehen. Diese umfassende Ausnehmung von einem Prüfungsverfahren und den einfach gesetzlichen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde belastet das BVG in diesem Bereich mit Verfassungswidrigkeit. Diese zu sanieren ist auch das Prüfungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde und der darauf basierende endgültige Bescheid nicht geeignet.
3. Es fehlt der Behördenentscheidung die rechtliche Basis.
Das BVG BGBI I Nr 120/2015 wurde mit 28.09.2015 verkündet und ist mit 01.10.2015 in Kraft getreten. Das BVG enthält keine Bestimmung, dass bereits vor dem Inkrafttreten Verordnungen erlassen werden können.
Die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs aufgrund des Art2 Abs2 des BVG BGBl I Nr 120/2015 wurde mit 30.09.2015 erlassen und ist mit 01.10.2015 in Kraft getreten. Es wurde festgestellt, dass ein Bedarf an der Bereithaltung von Unterkunftsplätzen gem. Art2 Abs1 leg.cit vorliegt.
Im Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung mit 30.09.2015 war das BVG noch nicht in Kraft. Dieses ist erst mit 01.10.2015 in Kraft getreten. Es ist daher der 'Bedarfsfall' im Sinne des Art2 BVG nicht vorliegend. Dem Bescheid vom 01.10.2015 fehlt daher die rechtliche Basis. Die Bedarfsfeststellung nach Art2 Abs2 leg.cit. erfolgte vor dem Inkrafttreten des BVG BGBl I Nr 120/2015. Es durfte und konnte die Bundesregierung zum 30.09.2019 den Bedarf noch gar nicht feststellen. Auch hatte sie auf das Anbot der Beschwerdeführerin über die Zurverfügungstellung von Quartieren einzugehen. Siehe dazu Pkt. 4. nachfolgend.
Zum Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung im BGBI II vom 30.09.2015 konnte die Bundesregierung den Bedarf im Sinne des Art2 Abs2 BVG nicht feststellen, da vor der Erlassung der Verordnung keine entsprechenden Erhebungen durchgeführt werden konnten. Der Bescheid vom 01.10.2015 wurde der Gemeinde mit Mail vom 01.10.2015 von 17:51 Uhr zugestellt mit der Aufforderung die Kundmachung an der Amtstafel durchzuführen. Für Erhebungen war sohin keine Zeit gegeben und basiert der Bescheid sohin allein auf der mangelhaften Verordnung.
4. Die Gemeinde Ossiach war ihren Verpflichtungen Unterkünfte anzubieten und bereit zu stellen zeitgerecht nachgekommen. Es war bereits mit Schreiben vom 14.08.2015 an den Landeshauptmann von Kärnten ein entsprechendes Anbot übermittelt worden. Es handelt sich um 6 Wohnungen mit einer gesamten Fläche von 516m². Diese angebotenen Unterkünfte für mehr als den Gemeinderichtwert wurden auch behördlich besichtigt, doch erfolgten keine weiteren Schritte hinsichtlich einer Inanspruchnahme. Es ist sohin unrichtig, wenn in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es hat so den Anschein, dass die Nichtannahme der angebotenen Wohnungen willkürlich erfolgt ist. Die Feststellung in dem Bescheid
'Die Gemeinde Ossiach erfüllt den Gemeinderichtwert in der Höhe von 1,5% nicht. Die Gemeinde Ossiach hat 719 Einwohner, sodass sich aufgrund des Gemeinderichtwertes von 1,5% 11 Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ergeben. Zum Stichtag 1. Oktober 2015 waren jedoch keine hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in der Gemeinde Ossiach untergebracht.'
Entspricht nicht den Tatsachen. Es war der Gemeinde Ossiach bisher nicht möglich hilfs- und schutzbedürftige Personen aufzunehmen, da trotz Besichtigung und Bereithaltung der 6 Wohnungen diese von der Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in Anspruch genommen worden sind.
Auch hinsichtlich der Anmietung der Liegenschaft EZ 277 KG 72323 Ossiach, mit der Grundstücksadresse Rappitsch 40 durch die belangte Behörde oder eine ihr nahestehende Dritte ergeben sich aufzuklärende Unklarheiten. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Liegenschaft von der mitbeteiligten Partei ** ********** **** angemietet worden sei. Hinsichtlich dieses Vorganges wurde seitens des Landes Kärnten schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt, dass nicht nur die gegenständliche Liegenschaft angeboten worden war, sondern noch zumindest 3 weitere. Es sei ohne Ausschreibung oder sonstiger fachlicher Prüfung die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ausgewählt und angemietet worden. Dabei ist nun auffallend, dass seitens des Bundesministeriums über die Anmietung keine Auskünfte erteilt werden. Dies mit dem Hinweis, dass 'Geheimhaltung' zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sei. Dies ist verwunderlich, da es sich um die Anmietung durch die Behörde handelt und es sich bei der Möglichkeit der Unterbringung bis zu 450 Personen jedenfalls nach der Festsetzung durch Art4 BVG sohin um ein Entgeltvolumen von mindestens 450 Personen x € 20,50 und sohin insgesamt € 9.225,-- monatlich und bei einer Anmietung bis 31.12.2018 um eine Gesamtsumme von € 186.806,25 jährlich und für 39 Monate sohin um € 359.775,- handelt. Bei der Auswahl der möglichen Quartiere wäre wohl eine Ausschreibung erforderlich gewesen. Zumindest hätte der Gesetzgeber einen Verfahrensvorgang bestimmen müssen. Hinsichtlich einer willkürlich steuerbaren Anmietung ist es unzulässig diese durch das BVG zu bevorzugen.
Es zeigt sich sohin, dass dieser Vorgang die Beschwerdeführerin erheblich belastet, da die angebotenen und bereitgestellten Wohnungen nicht in Anspruch genommen worden sind und die Liegenschaft Rappitsch 40 ohne Bieterverfahren ausgewählt wurde und wahrscheinlich infolge dieser erfolgten verbindlichen Anmietung nun ein hohes Interesse besteht auf jedem Fall den Mietvertrag zu erfüllen und dies zur Tolerierung von Mängeln des Verfahrens verleitete? Wie sonst sind die Widersprüche zu erklären. Hier weist die gesetzliche Regelung erhebliche Mängel aus und werden so verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Gemeinde verletzt.
Wenn die Vermutungen unrichtig erscheinen so müsste die belangte Behörde die Vorgänge widerspruchsfrei darlegen.
Ausdrücklich ist in Art3 Abs4 BVG ausgeführt, dass in Gemeinden die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen Grundstücke auszuwählen sind. Dabei ist sicher zu beachten, dass die Beschwerde führende Gemeinde Ossiach zur Erfüllung bereit war und ist, doch die angebotenen Quartiere von der Behörde nicht angenommen worden sind. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Gemeinde Ossiach 'ihren Gemeinderichtwert nicht erfüllt'. Es wurde die Verpflichtung nach Art2 AbsI BVG von der Gemeinde Ossiach eingehalten und ist sie jederzeit zur Erfüllung bereit gewesen, doch hat sich niemand für die Gemeinde eingesetzt. Es bedürfte der Festlegung durch das BVG, dass auch angebotene, geeignete Unterkünfte mit einzurechnen sind.
Es zeigt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz einer objektiven und unbeeinflussten Beurteilung beeinträchtigt ist, da die Bundesregierung, als abhandelnde Behörde anscheinend nicht bereit ist streng darauf zu achten, dass zivilrechtliche Eigeninteressen nicht bevorzugt in die Beurteilung eingebunden erscheinen.
5. Die belangte Behörde hat die baurechtlichen Bestimmungen zu beachten. Durch das BVG ist lediglich festgesetzt, dass die Erlassung von Bewilligungsbescheiden vom Bürgermeister an den Bundesminister für Inneres übergeht. Offenbar bedarf Art3 Abs1 BVG einer klaren nachvollziehbaren Formulierung.
Richtigerweise wäre die mögliche Zahl unterzubringender Personen auf die mögliche Bettenzahl im Gebäude abzustimmen und nicht die nach dem Gesetz höchstmögliche Zahl ohne Prüfung einzusetzen. Eine Unterbringung ist nur im Bauwerk Rappitsch 40 vorgesehen und sohin zulässig. Eine allfällige Aufstellung von Containern etc, ist nicht im Spruch behandelt und sohin nicht anzudenken. Die Anzahl der unterzubringenden Fremden ist unzweifelhaft auf die realen Ausnützungsverhältnisse (und somit auf die Räume) abzustimmen. Dies ist ein klares Erfordernis der Hygiene, der Gesundheit und vor allem der Brandsicherheit. In Art3 AbsI BVG wird sehr klar zwischen der Adaptierung und dem Umbau von Bauwerken oder der Aufstellung von beweglichen Wohneinheiten unterschieden. Der angefochtene Bescheid spricht klar nur von dem 'Bauwerk Rappitsch 40'. Die Behörde hat sicher die gleichen Parameter anzuwenden, wie sie üblicherweise für derartige Quartierbeurteilungen anzuwenden sind. Hier handelt es sich nicht mehr um ein für ganz kurzfristige Unterbringung vorgesehenes Quartier, weshalb nach Art1 Abs1 auf ein menschenwürdiges und gleichmäßiges Unterbringen zu achten ist. Die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden dürfen nicht schlechter behandelt werden als österreichische Staatsbürger. Schließlich wird mit dem Entgelt von € 20,50 ein angemessenes Entgelt durch die Bundesregierung geleistet und dürfen kommerzielle Überlegungen nicht zu einer Überbelegung führen. Daraus, dass die maximale Belegzahl mit 450 Personen begrenzt ist, zeigt sich das geringe Bemühen der Behörde reale Fakten zu erheben und darauf die Beurteilungen zu stützen. Infolge des Festlegungsmangels durch das BVG werden Interessen der Beschwerdeführerin verfassungswidrig verletzt.
6. Der Bundesminister für Inneres kann dann mit Bescheid die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken ohne vorheriges Verfahren gern. Art3 Abs1 BVG verfügen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geprüft und leidet der Bescheid daher an offenkundiger Mangelhaftigkeit. Eine Prüfung war aufgrund der Bescheiderlassung bereits am 01.10.2015, unter Stützung auf die rechtswidrige Verordnung vom 30.09.2015, BGBI II Nr290/2015 gar nicht möglich.
Hinsichtlich der Gesundheit war auf die umfassende Schimmelbildung im Haus Rappitsch 40 einzugehen und davon auszugehen, dass diese Schimmelbildung nachhaltig durch Mauerdurchfeuchtungen bestehen bleibt und gefördert wird. Es liegt hier sohin eine grundlegende Gefahr für die Gesundheit vor, die gern. Art3 AbsI BVG einer Bescheiderlassung ohne vorherigem Verfahren entgegensteht. Diese Befunde müssen der Behörde bekannt gewesen sein bzw. wären bei einer Prüfung vor Erlassung der Verordnung und des Bescheides zu erheben gewesen. Dieser Mangel war dem Bundesministerium erkennbar und hätte es diese Mängel beachten müssen. Eine Beachtung hat aber offenkundig nicht stattgefunden, da dies den vorgesehenen Ablauf wohl zeitlich behindert hätte?
Dieses vordargestellte Vorgehen ist wohl im Zusammenhang mit der Erlassung der Verordnung BGBl II 290/2015 zu sehen. Der gesamte Ablauf scheint darauf abgestellt gewesen zu sein, dass unmittelbar mit 01.10.2015 der angefochtene Bescheid erlassen werden kann um die Anpassungsarbeiten an dem Objekt rasch zu Ende zu bringen. Und wahrscheinlich schon zu leistende Mietentgelte nicht für Leerstehung leisten zu müssen. Hier wird vom Hohen Verfassungsgerichtshof zu prüfen sein inwieweit die Vorgänge eben von dem Vorgang der Anmietung durch die entscheidende Behörde beeinflusst wurden.
7. Das Bundesministerium für Inneres war über den Zustand des Bauwerkes Rappitsch 40 voll informiert, da dieses bei der Überprüfung des Objektes an Ort und Stelle am 18.08.2015 als Vertreter der belangten Behörde vertreten war. Bei diesem Ortstermin war von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen, Frau *** ******** auf die Problematik des Schimmelbefalles und die Feuchtigkeit im Mauerwerk hingewiesen worden.
Bei dein Ortstermin am 18.08.2015 war durch den Bürgermeister der Gemeinde Ossiach ausgesprochen worden, dass eine Baueinstellung verfügt wird infolge der Baubewilligungspflicht der zu setzenden Maßnahmen für die Erstellung eines Zustandes der für die Unterbringung von Personen im Gebäude erforderlich ist. Dieses Verfahren ist unter Zl. 131-7/2015 anhängig. Derzeit ist eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.
Dieses amtsnotorische Wissen hätte in die Erlassung des Bescheides vom 01.10.2015 einzufließen gehabt und stehen diese Fakten gegen die Erlassung des Bescheides.
8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass das BVG BGBI I Nr 120/2015 gegen verfassungsrechtliche Rechte der Gemeinde Ossiach verstößt.
• Gem. Art3. Abs1 BVG ersetzt der provisorische Bescheid die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen und Anzeigen. Die Gültigkeit des Gesetzes ist mit 31.12.2018 begrenzt. Es werden nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Konsense, Bewilligungen etc. nicht außer Kraft gesetzt. Auch wird die Wirkung der Bescheid nach dem BVG nach dem Außerkraft treten mit 31.12.2018 nicht geregelt, wodurch über die Gültigkeit des BVG hinaus in den verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingegriffen wird.
• Der Bescheid vom 01.10.2015 wird gestützt auf die Verordnung BGBI II Nr 290/2015. Diese ist rechtswidrig, da sie auf das BVG BGBI I Nr 120/2015 gestützt ist. Das BVG trat erst mit 01.10.2015 in Kraft. Es besteht keine Ermächtigung vor dem Inkrafttreten des BVG die Verordnung vom 30.09.2015 BGBI II Nr 290/2015 zu erlassen.
• Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, dass im gegenständlichen Fall ohne vorheriges Verfahren der provisorische Bescheid vom 01.10.2015 erlassen wird. Dies insbesondere dann wenn der Behörde bekannt ist, dass das Gebäude Rappitsch 40 gesundheitsgefährdend von Schimmel befallen ist und dies durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen festgestellt ist und aufgrund der behördlichen Erhebung insbesondere vom 18.08.2015 die unter Erdbodenoberfläche liegenden Mauerbereiche stark durchfeuchtet sind. Diese Durchfeuchtung stellt eine Gefahr für die Gesundheit von Bewohnern dar, da sie die Schimmelbildung fördert. Die Sanierung des Schimmelbefalles ist nur durch in die Substanz des Bauwerkes eingreifende Bekämpfungsmaßnahmen möglich. Es konnte sohin der Bescheid vom 01.10.2015 nicht rechtskonform erlassen werden.
• Es wird durch den angefochtenen, provisorischen Bescheid bis zur Erlassung eines endgültigen Bescheides nach Art3 Abs6 BVG dem Grundeigentümer eine undefinierte Bewilligung für Umbauten am Bauwerk erteilt. Es erfolgt keinerlei Überprüfung einer Bautätigkeit in der Zeit bis zum endgültigen Bescheid gem. der Gesetzesbestimmung. Der Bezirkshauptmannschaft ist für die Durchführung des konzentrierten Verfahren gem. Art3 Abs5 BVG keine Frist gesetzt, obgleich durch den provisorischen Bescheid nach Art3 Abs1 BVG ein rechtlich nicht kontrollierter Freiraum für Baumaßnahmen jeglicher Art geschaffen wird. Es ist nicht abgesichert, dass die in dieser Zeit gesetzten Maßnahmen ausschließlich im Rahmen hygienischer, gesundheitlicher und sonstiger baulicher Erfordernisse gesetzt werden.
• Es widerspricht völlig dem verfassungsrechtlich geschützten eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, dass den allgemeinen raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Vorschriften und bestehenden Bescheidbewilligungen widersprechende in der Zeit bis 31.12.2018 gesetzte Maßnahmen über den Zeitraum der Wirksamkeit des BVG hinaus bestehen bleiben und keine Anpassung an die nur unterbrochene Rechtswirksamkeit der einfachen Vorschriften vorgesehen und vorschreibbar ist.
• Hinsichtlich der sonstigen Folgen und Rechtswidrigkeiten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
[…]"
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
6. Die Bundesministerin für Inneres erstattete eine Gegenschrift, in der sie Folgendes festhält:
"I. Zu den notwendigen Prozessvoraussetzungen
1. Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs:
Bei der von der Beschwerdeführerin bekämpften Entscheidung handelt es sich um einen Bescheid des Bundesministerium für Inneres, welcher auf Grundlage des Art3 Abs1 Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I Nr 120/2015 (in Folge kurz: Durchgriffs-BVG), vorläufig erlassen worden ist.
Da es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung handelt, ist eine Beschwerdemöglichkeit gemäß dem Verfassungsgesetzeswortlaut ausdrücklich unzulässig. Vielmehr hat gemäß Art3 Abs5 und 6 leg cit im Anschluss in einem konzentrierten Verfahren eine Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften entspricht. Sollten Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit nicht ausreichend gewährleistet sein, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Nach Einlangen der Stellungnahme hat der Bundesminister für Inneres die jeweiligen Maßnahmen zu treffen und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen, wobei dieser Bescheid jenen gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG sowie die die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen und Anzeigen ersetzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ausdrücklich erst gegen diesen Folgebescheid eine Beschwerdemöglichkeit vorsieht (vgl. Art3 Abs6 Durchgriffs-BVG). Ein derartiger, einer Beschwerde zugänglicher Bescheid gemäß Art3 Abs6 liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Gem. Art141 Abs1 Iit g B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof nur über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Bezug auf Wahlrechtsentscheidungen (Art141 Abs1 lita bis f); dieser Fall liegt hier unbestrittenerweise nicht vor. Zudem besteht dem Gesetzeswortlaut des Art144 B VG zufolge die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde lediglich gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jedoch nicht gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden schlechthin.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich zwar formal auf Art144 B VG, jedoch wird eine diesbezügliche Legitimation nicht ausreichend ausgeführt und begründet.
Richtigerweise hätte erst ein gemäß Art3 Abs6 Durchgriffs-BVG zu erlassener Bescheid zunächst unter Ausschöpfung des Instanzenzuges angefochten werden müssen und wäre erst das daraufhin von einem Verwaltungsgericht gefällte Erkenntnis einer Beschwerde gemäß Art144 B VG zugänglich. Indem die Beschwerdeführerin jedoch den gegenständlichen, lediglich vorläufigen Bescheid bekämpft und somit den vorgegebenen Instanzenzug nicht ausschöpft, beschreitet sie einen unzulässigen Rechtsweg, weshalb die Beschwerde schon allein aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der gegenständliche Bescheid wurde entsprechend Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG gegenüber dem Grundstückseigentümer, der ** ********** ****, per 01.10.2015 erlassen. Am selbigen Tag erfolgte die Kundmachung des Bescheides auf dem Grundstück (siehe Beilage ./10).
Gemäß §82 Abs1 VfGG iVm Art144 B VG beginnt der Lauf der 6-wöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der Zustellung des Erkenntnis (wie jedoch oben unter Punkt 1. dargelegt, liegt im gegenständlichen Fall nicht einmal ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes vor). Sofern man nun davon ausgeht, dass die Kundmachung des Bescheides als fristauslösendes Ereignis zu werten ist — welches somit mit 01.10.2015 festzusetzen ist — so wäre die 6-wöchige Frist spätestens mit 12.11.2015 abgelaufen (siehe Beilage ./10).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zustellung des Bescheides (und nicht wie von Art144 B VG gefordert des Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) an die Beschwerdeführerin lediglich zwecks zusätzlicher Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde erfolgt ist (siehe Beilage ./8,). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Zustellung eines Bescheides weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid begründet (vgl. VfSlg 12.773/1991; 14.575/1996, 15.805/2000), sondern handelt es sich hierbei nur um eine weitere Kundmachungsform. So sieht Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG vor, dass Bescheide gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen sind und entweder die Kundmachung durch 'an der Amtstafel der Gemeinde' oder 'auf dem Grundstück' zu erfolgen hat. Der Zeitpunkt des Aushanges an der Amtstafel, welcher laut Beschwerdeführerin am 05.10.2015 erfolgt ist, ist daher für den Fristenlauf zur Einbringung einer Beschwerde nicht maßgeblich, da der Bescheid bereits durch den am 01.10.2015 erfolgten Aushang am Grundstück selbst ordnungsgemäß kundgemacht wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Begründung des Initiativantrages (1295/A XXV.GP) zu verweisen, woraus eindeutig hervorgeht, dass Adressat dieses Bescheides ausschließlich der Grundstückseigentümer ist.
Da die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde erst am 13.11.2015 durch Postaufgabe beim Verfassungsgerichtshof einbrachte, ist die Beschwerdeerhebung — sofern der Beschwerdeführerin überhaupt eine Beschwerdelegitimation zuzugestehen ist — jedenfalls verspätet erfolgt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde auch aufgrund Verfristung zurückzuweisen.
3. Zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf Seite 2 der Beschwerde zwar die Aufhebung des gegenständlichen Bescheids bzw. des Durchgriffsrechtes begehrt, jedoch auf Seiten der Beschwerdeführerin weder die notwendige Beschwerdelegitimation nach Art144. BVG noch die Voraussetzungen zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art140 bzw. 139 BVG gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin lässt vollkommen außer Acht, dass sie nicht Bescheid-adressat ist. Ebenso erfolgt — entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin — kein Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, zumal sie tatsächlich weder Partei- noch Beteiligtenstellung innehat, und das weder im Verfahren über die Bescheiderlassung gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG noch im konzentrierten Verfahren gemäß Art3 Abs5 leg cit.
Vielmehr ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Bescheid nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und aufgrund Vorliegens sämtlicher notwendiger Voraussetzungen frei von Verfahrensmängeln rechtmäßig erlassen worden ist.
Außerdem ist zu bemerken, dass durch den gegenständlichen Bescheid — wider den Behauptungen der Beschwerdeführerin — auch nicht in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingegriffen wird. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde zählt jedenfalls nicht zu diesen Rechten. Näheres siehe unter Punkt 4.
Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Durchgriffsrecht des Bundes gemäß Durchgriffs-BVG ebenso im Verfassungsrang steht und daher als gleichwertig neben Art118 B VG betreffend den eigenen Wirkungsbereich anzusehen ist. Dennoch unterstellt die Beschwerdeführerin dem Durchgriffs-BVG selbst Verfassungswidrigkeit, wobei ein Verfassungsgesetz nur dann als verfassungswidrig anzusehen wäre, wenn es den Grundprinzipien der Verfassung widerspricht. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall.
Ebenso ist die Beschwerdeführerin nicht durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten (d.h. in ihrer Rechtssphäre) verletzt worden. Beim Durchgriffs-BVG handelt es sich selbst um eine Verfassungsbestimmung; die daraufhin erlassene VO ist jedenfalls nicht gesetzwidrig (näheres siehe unten unter Punkt 111./3.).
Aus den zuvor genannten Gründen wird die gegenständliche Beschwerde schon allein aufgrund der mangelnden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen sein.
4. Zu den einzelnen, von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. der behaupteten Anwendung von rechtswidrigen generellen Normen:
Grundsätzlich kann ein gemäß Art144 B VG eingeräumtes Beschwerderecht – auf welches sich die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt nicht wirksam berufen kann – nur wegen behaupteter Verletzung subjektiver Rechte ausgeübt werden.
a) Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde (Beschwerde Seite 2 unten), in folgenden Rechten verletzt worden zu sein:
– Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden, BGBl II Nr 290/2015 (im Folgenden kurz: Bedarfs-VO) sowie
– Nichtprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG hinsichtlich der überwiegenden Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes zur Nutzung und zum Umbau von bestehenden Bauwerken oder der Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf dem Grundstück.
Eine Verletzung subjektiver Rechte der Gemeinde liegt hier jedoch nicht vor, zumal die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Rechte keine subjektiven Rechte der Gemeinde darstellen. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung (und damit ein Beschwerderecht) ist jedoch schon allein deshalb nicht gegeben, da sich der angefochtene Bescheid weder an die Beschwerdeführerin richtet noch dieser gegenüber unmittelbar wirkt (vgl. VfSlg 11.764/1988), sondern einzig und allein der Grundstückseigentümer Bescheidadressat ist.
b) Weiters behauptet die Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde Seite 3 oben), durch die Nichtbeachtung des Art3 Abs4 Durchgriffs-BVG in ihren subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, sowie dadurch, dass entgegen Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG eine vorhergehende Mitteilung über das Vorhaben nicht erfolgt sei.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Durchgriffs-BVG vor Bescheiderlassung hinreichend geprüft worden sind (siehe Beilagen zum ELAK BMI-LR1000/0108-III/A/2015). Zudem wurde der Beschwerdeführerin das Vorhaben auch zeitgerecht mitgeteilt, zumal bereits im Vorfeld an die Bescheiderlassung ein ständiger Kontakt zwischen den Parteien bestanden hat und der Beschwerdeführerin das Vorhaben betreffend die Einrichtung eines Verteilerquartiers bereits lange vor der Bescheiderlassung bekannt war.
Überdies liegt wiederum kein Eingriff in ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin vor.
c) Am 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin der gegenständliche Bescheid per E-Mail übermittelt (siehe Beilage ./8). Die Übermittlung des Bescheids erfolgte jedoch lediglich zur zusätzlichen Kundmachung an der Amtstafel. Gemäß Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG war jedoch bereits die Kundmachung auf dem Grundstück selbst ausreichend, welche rechtmäßig am 01.10.2015 erfolgt ist (siehe Beilage ./10).
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass als Bescheidadressat ohnehin lediglich der Grundstückseigentümer anzusehen ist (vgl. Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG) und der Beschwerdeführerin allein durch die Zustellung weder Parteistellung eingeräumt noch ein Eingriff in ihre Kompetenzen vorgenommen wird.
d) Gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG wurden der Bürgermeister der Gemeinde Ossiach und der Bezirkshauptmann des Bezirks Feldkirchen vor der Bescheiderlassung entsprechend informiert (siehe Beilage ./5 und Beilage ./6). Ebenso wurde sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bezirkshauptmann rechtzeitig, nämlich am 16.11.2015 von der bevorstehenden Belegung (voraussichtlicher Beginn: 23.11.2015) verständigt (siehe Beilage ./12 und ./13), womit auch Art3 Abs1 letzter Satz des Durchgriffs-BVG ('mindestens eine Woche vor Beginn der Unterbringung hat der Bundesminister für Inneres dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Vorhaben mitzuteilen') gewahrt wurde.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin findet jedoch keine der Raumordnung widersprechende Nutzung statt, da der nunmehr bekämpfte Bescheid gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG sämtliche nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt.
Die gegenständliche Unterkunft entsprach jedenfalls den notwendigen Voraussetzungen gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG. Eine weitere Überprüfung, insbesondere auf das Vorliegen der Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit, erfolgt erst im nachträglichen konzentrierten Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Art3 Abs6 Durchgriffs-BVG zu erfolgen.
e) Das Durchgriffs-BVG, kundgemacht im BGBl I Nr 120/2015, ausgegeben am 28.09.2015, trat mit 01.10.2015 in Kraft. Die aufgrund Art2 Abs2 Durchgriffs-BVG erlassene Bedarfs-VO der Bundesregierung, kundgemacht im BGBl II Nr 290/2015, ausgegeben am 30.09.2015, trat mit 01.10.2015 in Kraft und ist entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtmäßig. Dies kann wie folgt begründet werden:
Das Durchgriffs-BVG und die Bedarfs-VO sind gleichzeitig in Kraft getreten. Das Durchgriffs-BVG ist zweifelsohne bereits vor der Bedarfs-VO in rechtliche Existenz getreten, da das Durchgriffs-BVG bereits am 28.09.2015 ordnungsgemäß kundgemacht wurde; zudem ist die Bedarfs-VO auch nicht vor dem Bezug habenden Durchgriffs-BVG in Kraft getreten, sondern gleichzeitig mit diesem am 01.10.2015. Diese Vorgangsweise ist rechtlich unbedenklich da selbst ursprünglich gesetzwidrige Verordnungen durch nachträglichen Erhalt einer gesetzlichen Grundlage gesetzmäßig werden und somit konvalidieren können (siehe Mayer/Muzak , B VG 5 (2015) Art18 B VG VI. 3., mwN). Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.325) konvalidiert eine ursprünglich ohne gesetzliche Ermächtigung erlassene Verordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des zugrundeliegenden ermächtigenden Gesetzes. Somit ist die Bedarfs-VO jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchgriffs-BVG zum 01.10.2015 als gesetzmäßig anzusehen.
Dass eine vorhergehende Prüfung des Bedarfs nicht stattgefunden haben soll, ist eine reine Unterstellung der Beschwerdeführerin. Überdies sind die steigenden Flüchtlingszahlen und der damit wachsende Bedarf ohnehin evident, zumal die Flüchtlingskrise im Herbst 2015 (mit durchschnittlich 360 Asylanträgen täglich im September 2015 bzw. durchschnittlich 396 Anträgen pro Tag im Oktober 2015) ihren Höhepunkt erreicht hat.
f) Wie bereits ausgeführt, wird durch das Durchgriffs-BVG, die Bedarfs-VO, sowie den gegenständlichen Bescheid — entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Seite 3 unten) nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eingegriffen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde um kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht iS eines Grundrechts bzw. subjektives öffentliches Recht handelt. Zwar ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde im Verfassungsrecht verankert; das Durchgriffs-BVG stellt jedoch ebenso Verfassungsrecht dar und ist daher neben bzw. gleichwertig zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu sehen (vgl. Punkt 3.). Außerdem stellt das Durchgriffsrecht auch kein subjektives öffentliches Recht iS eines Rechts, welches dem Einzelnen gegenüber dem Staat im Verfassungsrang eingeräumt ist, dar.
Das Durchgriffs-BVG richtet sich im Übrigen nicht gegen die Gemeinde direkt, sondern ist der Grundstückseigentümer Bescheidadressat gemäß Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG. In der gegenwärtigen Ausnahmesituation erscheint auch die Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers durchaus sachlich gerechtfertigt die Nutzung bzw. den Umbau von Bauwerken oder die Aufstellung von Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, auch ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid zu ermöglichen und einen solchen Bescheid zumindest vorläufig anzuordnen.
Der Vorwurf, wonach zivilrechtliche und kommerzielle Aspekte über die im Allgemeinen im öffentlichen Interesse den Bauwerber bindenden Vorschriften gestellt werden, ist ausdrücklich zurückzuweisen. Vielmehr verfolgt der Bund durch die Durchgriffs-VO das Ziel, die erdrückende Flüchtlingssituation zu bewältigen, um den im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine Unterkunft bieten zu können und somit Obdachlosigkeit zu vermeiden. Finanzielle Interessen werden mit dem Durchgriffs-BVG nicht verfolgt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen auf Seiten 2 und 3 der Beschwerde zufolge in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt worden ist. Außerdem liegt dem (zu Unrecht, weil kein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts) angefochtenen Bescheid auch kein verfassungswidriges Gesetz bzw. eine gesetzwidrige Verordnung zu Grunde.
Daher mangelt es bereits — abgesehen von der Rechtzeitigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs und Beschwerdelegitimation — an einer weiteren grundlegenden Voraussetzung der Beschwerde gemäß Art144 B VG und ist die Beschwerde somit ausdrücklich zurück- bzw. abzuweisen.
II. Zum Sachverhalt:
1. Richtig ist, dass das Durchgriffs-BVG mit BGBl I Nr 120/2015 vom 28.09.2015 ordnungsgemäß kundgemacht und mit 01.10.2015 in Kraft getreten ist. Weiters wurde die Verordnung gemäß Art2 Abs2 leg cit über die Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden (kurz: Bedarfs-VO) im BGBl II Nr 290/2015 vom 30.09.2015 ordnungsgemäß kundgemacht und ist diese Verordnung ebenso mit 01.10.2015 in Kraft getreten.
Der Bescheid über die vorläufige Anordnung der Nutzung und den Umbau des auf der Liegenschaft EZ 77, KG 72323 Ossiach, Bezirk Feldkirchen, mit der Grundstücksadresse Rappitsch 40, 9570 Ossiach, bestehenden Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG, GZ BMI-LR1000/0108-III/A/2015 (siehe Beilage ./1) vom 01.10.2015 wurde entsprechend der Verfassungsbestimmung des Art3. Abs1 Durchgriffs-BVG — rechtmäßig — ohne vorheriges Verfahren erlassen.
2. Um die Verteilung und Unterbringung in Österreich gerechter zu lösen, wurde in Abstimmung mit den Landeshauptleuten und durch Beschluss des Nationalrats ein neues, faires Verteilungssystem für Österreich auf den Weg gebracht. Diese Systematik sieht Verteilerquartiere in den Bundesländern vor, in denen die Flüchtlinge nur wenige Tage auf die Überstellung in die eigentlichen Quartiere im Bundesland warten. Die weitere Unterbringung ist entsprechend einer Quote nach der Grundversorgungsvereinbarung (Art15a B VG) in der Verantwortung der Bundesländer. Die Bundesländer waren bei der Standortsuche für die Verteilerquartiere selbstverständlich die entscheidenden Partner, da die Landesverantwortlichen die Gegebenheiten in der Region am besten beurteilen können. Auch im Land Kärnten wurden in den letzten Monaten dementsprechende Unterkünfte gemeinsam durch Experten des Landes Kärnten und des Innenministeriums besichtigt. Im Zuge dieses Prozesses wurden mehrere Vorschläge, die aus Sicht des Innenministeriums geeignet gewesen wären, seitens des Bundeslands Kärnten abgelehnt. Letztendlich fiel — nach Vorschlag des Landes Kärnten — die gemeinsame Entscheidung für den Standort in Ossiach.
In weiterer Folge wurde sohin mit Mietvertrag vom 08.08.2015 die Liegenschaft EZ 277, KG 72323 Ossiach mit der Grundstücksadresse Rappitsch 40, 9570 Ossiach, seitens der Republik Österreich, vertreten durch das BM.I, von der Eigentümerin, der ** ********** ****, zum Zweck des Betriebs eines Asyl-Verteilerzentrums angemietet.
Nun bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass die zur Nutzung erforderlichen Änderungen einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen und die Bewilligung wegen eines Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan im Sommer 2015 nicht erteilt werden konnte und daraufhin ein Bauverbot ausgesprochen werden musste, jedoch übersieht die Beschwerdeführerin, dass mit der per 01.10.2015 neu geschaffenen verfassungsgesetzlichen Grundlage, die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen durch einen Bescheid gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG ersetzt werden und damit die Nutzung und der Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, zumindest vorläufig angeordnet werden kann.
Gemäß Art1 Durchgriffs-BVG wird das Ziel verfolgt, eine menschenwürdige, gleichmäßige, gerechte Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewährleisten, wobei die Unterbringung jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen umfasst und weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein darf. Gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG ist die Nutzung und der Umbau nur dann vorläufig anzuordnen, wenn dem keine überwiegenden Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes entgegenstehen.
Dabei ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin auf Seite 5 und 6 der Beschwerde aufgezeigten Gefahren und Mängel zur Herstellung eines gemäß Art1 Abs1 sowie Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG entsprechenden Zustandes Mitte November 2015 behoben worden sind und somit zu Beginn der Unterbringung nicht mehr vorlagen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11.11.2015 — entsprechend Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG — mitgeteilt, dass die Instandsetzungsarbeiten bereits beendet worden sind und daher in wenigen Tagen mit dem Beginn der Unterbringung zu rechnen sei (siehe Beilage ./12 und ./13). Das betreffende Bestandobjekt befindet sich somit nicht in dem behaupteten mangelhaften Zustand und stellt die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin eine reine Unterstellung dar.
Es liegt gerade im Sinn des Durchgriffs-BVG, möglichst rasch Unterkünfte zu schaffen und deshalb die sonst nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen durch einen Bescheid gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG zu ersetzen. Der Sinn des Durchgriffs-B VG wäre eindeutig ausgehöhlt, sofern dennoch auf sämtliche bestehenden Vorschriften Rücksicht genommen werden müsste.
Zudem sieht Art3 Abs5 Durchgriffs-BVG ohnehin vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (und nicht die Gemeinde) im Anschluss in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen hat, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften — mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts — entspricht. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, dass dieses Verfahren bereits vor der Bescheiderlassung gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG bzw. zum Zeitpunkt der erstmaligen Belegung abgeschlossen sein müsste, weil dadurch wiederum der Sinn des Gesetzes ausgehöhlt wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das konzentrierte Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde aktuell bereits anhängig ist.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgrund Vorhegens sämtlicher gesetzlicher Voraussetzung und unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Vorgangsweise zu Recht erlassen hat.
III. Zur Begründung der Beschwerdeführerin:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin — wie bereits eingangs ausgeführt — keine Beschwerdelegitimation zukommt und auch die in diesem Zusammenhang (unter Punkt IV. der Beschwerde, S. 7 ff) von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausführungen nicht zutreffen.
1. Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG sieht ausdrücklich vor, dass gegen den vorläufigen Bescheid gemäß Art3 Abs1 1. Satz leg cit eine Beschwerde nicht zulässig ist. Damit ist nicht nur das Ergreifen des ordentlichen Rechtsmittels der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig, sondern auch die Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B VG. Die von der Beschwerdeführerin konstruierte Beschwerdemöglichkeit geht dabei vollkommen ins Leere.
Einerseits sieht Art3 Abs6 Durchgriffs-B VG ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass erst der nach Durchführung des konzentrierten Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde endgültig zu erlassender Bescheid einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist.
Andererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich eine Beschwerde gemäß Art144 B VG – welche im gegenständlichen Fall erhoben wird — lediglich gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts — und somit nicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde — richten kann. Im Übrigen sind auch die hierfür notwendigen Voraussetzungen, nämlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bzw. eine Rechtsverletzung aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung nicht erfüllt und ist die Beschwerdeführerin auch nicht Bescheidadressat, weshalb ihr keine Beschwerdelegitimation zukommt.
Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Beschwerderecht aus der Anordnung der Kundmachung an der Amtstafel ableitet, ist verfehlt. Tatsächlich begründet die bloße Zustellung eines Bescheids nämlich weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (vgl. VfSlg 12.773/1991; 14.575/1996; 15.805/2000). Gemäß Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG ist der Bescheid ausdrücklich gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Es ist im Gesetz lediglich vorgesehen, dass die Zustellung alternativ auch durch Kundmachung an der Amtstafel erfolgen kann. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Kundmachung bereits entsprechend Art3 Abs8 Durchgriffs-BVG durch direkte Kundmachung auf dem Grundstück am 01.10.2015 (siehe Beilage ./10). Die gesetzmäßige Kundmachung erfolgte daher durch den Aushang am Grundstück selbst; die Kundmachung an der Amtstafel wurde lediglich zusätzlich vorgenommen und erwächst der Beschwerdeführerin hierdurch keine Beschwerdelegitimation.
Wie die Beschwerdeführerin auf Seite 7 der Beschwerde richtig erkennt, erlangt die Gemeinde im Verfahren der Bescheiderlassung gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG keine Parteistellung und können vorläufige Bescheide ohne vorheriges Verfahren erlassen werden, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Die mangelnde Parteistellung schließt das Vorliegen einer Beschwerdelegitimation daher jedenfalls aus.
Das vorrangige Ziel des Durchgriffs-BVG ist es, die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewährleisten, wobei dies jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen umfasst. Zur Schaffung entsprechender Unterbringungsplätze kann per Bescheid gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG bereits die vorläufige Nutzung und der Umbau — und zwar ohne vorheriges Verfahren — angeordnet werden. Dies im Lichte des Zwecks, möglichst rasch — nämlich ohne die vorhergehende Einholung notwendiger Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen - die notwendigen Maßnahmen treffen zu können. Indem das Gesetz diese vorläufige Nutzung zur Adaptierung der Bauwerke und Grundstücke jedoch in einem anschließenden konzentrierten Verfahren gemäß Art3 Abs5 Durchgriffs-BVG eine Prüfung im Hinblick auf die geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorsieht, wird die Übereinstimmung der zwischenzeitig durchgeführten Baumaßnahmen mit diesen Vorschriften ohnehin einer Nachkontrolle unterzogen. Allenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen, welche im Hinblick auf die Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit noch als notwendig erachtet werden, sind in weiterer Folge in einem Bescheid nach Art3 Abs6 Durchgriffs-BVG festzuhalten, welcher dann erst einer Beschwerde zugänglich ist.
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, dass in der Zeit zwischen der Erlassung des vorläufigen Bescheids sowie des Bescheids gemäß Art3 Abs6 Durchgriffs-BVG lediglich unerhebliche Umbaumaßnahmen getroffen werden dürften, so wäre der Sinn und Zweck des Durchgriffs-BVG eindeutig verfehlt. Zudem würde in diesem Fall die unklare Situation herrschen, welche Arbeiten als unerheblich und somit erlaubt anzusehen wären und welche nicht.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach der Liegenschaftseigentümer nach Erlassung des vorläufigen Bescheids willkürlich Baumaßnahmen jeglicher Art am bescheidgegenständlichen Gebäude durchführen kann, ist vollkommen haltlos. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass jegliche Nutzung und Umbaumaßnahmen am Gebäude gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG lediglich unter Abwägung überwiegender Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Umweltschutzes durchzuführen sind und — in Übereinstimmung mit Abs5 — sämtlichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts) zu entsprechen ist, um die notwendige Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Nutzungssicherheit und die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten.
Auch hier ist wiederum festzuhalten, dass durch die Maßnahmen nach Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG jedenfalls nicht grundlegend in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wird; zudem wird auch keine abträgliche Situation für die Gemeindebevölkerung geschaffen, zumal die Bevölkerung von den gegenständlichen Baumaßnahmen nicht betroffen ist, sondern lediglich der Grundstückseigentümer als Bescheidadressat.
2. Richtig ist, dass in Art3 Abs2 Durchgriffs-BVG Voraussetzungen für die Nutzung von Grundstücken gemäß Abs1 festgelegt werden. Diese Voraussetzungen betreffen die im betroffenen Land und im betroffenen politischen Bezirk festgelegten Unterbringungsquoten.
Keine Voraussetzung ist jedoch die konkrete Beschaffenheit der zur Nutzung herangezogenen Liegenschaft, sofern darin die Unterbringung durch Bereitstellung von angemessenem Wohnraum, eines Schlafplatzes, ausreichende Sanitäranlagen möglich ist und weder eine Gesundheits- noch Umweltgefährdung vorliegt (vgl. Art1 Durchgriffs-BVG). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach das gegenständliche Bauwerk als nicht winterfest beurteilt wird, kann nicht geteilt werden, zumal das Objekt über eine einwandfreie Heizungsanlage verfügt.
Auch hier übersieht die Beschwerdeführerin wiederum, dass es gerade Sinn und Zweck des Durchgriffs-BVG ist, die Nutzung und den Umbau bereits mit vorläufigem Bescheid anzuordnen und somit möglichst rasch die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der dringend notwendigen Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde treffen zu können. Weiters lässt es die Beschwerdeführerin außer Acht, dass sehr wohl auch bereits aufgrund des Bescheides nach Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften Bedacht zu nehmen ist, zumal deren Einhaltung im nachfolgenden konzentrierten Verfahren gemäß Art5 geprüft wird. Das Gesetz hält in Art.3 Abs1 Durchgriffs-BVG sowie auch in Abs6 ausdrücklich fest, dass durch den Bescheid lediglich die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt werden, nicht jedoch, dass sich gegen diese Vorschriften beharrlich hinwegzusetzen ist. Aus eben diesem Grund ist jedenfalls durch die Bezirksverwaltungsbehörde gem. Art3 Abs5 Durchgriffs-BVG zu prüfen, ob die Festigkeit, der Brandschutz, die Hygiene, die Nutzungssicherheit und die Umweltverträglichkeit im erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist.
Die Unterstellung der Beschwerdeführerin, wonach das Durchgriffs-BVG unklar und widersprüchlich geregelt und sogar mit Verfassungswidrigkeit behaftet wäre, ist vollkommen haltlos. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Durchgriffs-BVG ebenfalls um ein Verfassungsgesetz handelt. Ein Verfassungsgesetz ist jedoch nur dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn es den Grundprinzipien der Verfassung widersprechen sollte. Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall und wird auch von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch entsprechend begründet.
3. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin spricht nichts gegen die Vorgangsweise, dass auf Grundlage eines bereits kundgemachten und rechtlich existenten Verfassungsgesetzes — jedoch noch vor dessen Inkrafttreten — Verordnungen erlassen werden können, sofern diese Verordnung nicht vor dem Bezug habenden Gesetz in Kraft tritt.
Die Bedarfs-VO wurde mit 30.09.2015 — und somit nach dem Durchgriffs-BVG —kundgemacht und ist gleichzeitig mit diesem am 01.10.2015 in Kraft getreten. Die Bedarfs-VO ist daher nicht vor dem Durchgriffs-BVG in Kraft getreten und hat die gesetzliche Grundlage für die Erlassung dieser Verordnung auch jedenfalls vorgelegen. Daher stützt sich die gegenständliche Entscheidung sowohl auf eine gesetzmäßige Verordnung als auch auf ein verfassungsgemäßes Gesetz. Diesbezüglich darf ausdrücklich auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4 lite verwiesen werden und ist die Verordnung somit jedenfalls am 01.10.2015 — allenfalls durch Konvalidation — gesetzmäßig in Kraft getreten.
Dass das Durchgriffs-BVG, welches die Grundlage der Bedarfs-VO bildet, zum Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung noch nicht in Kraft getreten war, schadet nicht. Es ist durchaus gängig, dass die gesetzliche Grundlage für eine Verordnung gleichzeitig mit der jeweiligen Verordnung in Kraft tritt. Gegenteiliges würde nur gelten, sofern die Verordnung noch vor dem Bezug habenden Gesetz kundgemacht und in Kraft getreten wäre, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist.
Art2 Durchgriffs-BVG sieht vor, dass die Bundesregierung das Vorliegen des Bedarfs festzustellen hat sowie durch Verordnung einen höheren Gemeinderichtwert bestimmen kann, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich übersteigt. Es ist jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der Bedarf zu einem bestimmten Stichtag festzustellen ist bzw. dieser frühestens mit Tag des Inkrafttretens der Verordnung zu erfolgen hat.
Weiters ist es eine reine Unterstellung, dass die Bundesregierung vor der Erlassung der Bedarfs-VO keine entsprechenden Erhebungen durchgeführt haben soll. Nichtsdestotrotz war und ist es aufgrund der gegenwärtigen Flüchtlingssituation evident, dass ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden bestanden hat und auch weiterhin besteht. Schließlich erreichte der Flüchtlingszustrom im Herbst 2015 seinen vorläufigen Höhepunkt. Zudem ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach der Bedarf verfrüht festgestellt worden ist, ohnehin unbeachtlich, zumal sich die Situation innerhalb weniger Tagen ohnehin nicht gravierend geändert hätte.
Der gegenständliche Bescheid ist jedenfalls rechtmäßig — im Einklang mit den Bezug habenden Rechtsgrundlagen — erlassen worden.
4. Wie in Art3 Abs2 Z1 Durchgriffs-BVG festgelegt, ist Voraussetzung für die Nutzung von Grundstücken gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG, dass das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art1 Abs4 der Grundversorgungsvereinbarung (Art15a B VG) festgelegt ist.
Das Land Kärnten hat im September 2015 die Unterbringungsquote im Durchschnitt nur zu 86,05% und somit nicht vollständig erfüllt (siehe Beilage ./2 und ./4). Somit wurde im gegenständlichen Bescheid rechtmäßig festgestellt, dass die Voraussetzung des Art3 Abs2 Z1 Durchgriffs-BVG vorliegt.
Weiters ist in Art3 Abs2 Z2 Durchgriffs-BVG als Voraussetzung festgelegt, dass im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürfte Fremde untergebracht sind, als aufgrund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären. Im Bezirk Feldkirchen ist der Richtwert von 1,5% der Wohnbevölkerung nicht erreicht worden, zumal aufgrund der Einwohnerzahl von 30.074 Einwohnern 451 Plätze für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden vorgesehen wären, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch lediglich 238 Fremde im Bezirk untergebracht waren (siehe Beilage ./3). Daher wurde richtigerweise festgestellt, dass auch die Voraussetzung des Art3 Abs2 Z2 Durchgriffs-BVG erfüllt ist.
Zudem wurde darauf Bedacht genommen, dass Unterbringungen, welche die Voraussetzungen gemäß Art1 Abs1 Durchgriffs-BVG nicht erfüllen oder nicht winterfest sind, hierbei auch nicht angerechnet worden sind.
Da die Gemeinde Ossiach zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch den Gemeinderichtwert in Höhe von 1,5% nicht erfüllt hat, da in Ossiach zu diesem Zeitpunkt kein einziger Fremder untergebracht war— kam ebenso Art3 Abs4 Durchgriffs-BVG zum Tragen, wonach Grundstücke in Gemeinden zu nutzen sind, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen. Lediglich in jenen Fällen, in denen gleichwertige Grundstücke in mehreren in Betracht kommenden Gemeinden zur Verfügung stehen, sind vorrangig Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, deren Einwohnerzahl 2000 übersteigt. Zudem kann von diesen Voraussetzungen abgewichen werden, sofern sich im politischen Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den in Art1 genannten Zielen besser entspricht.
Aufgrund des Umstandes, dass ein gleichwertiges Grundstück im Bezirk Feldkirchen jedoch nicht zur Verfügung stand, konnte von diesem Grundsatz gemäß Art3 Abs4 Durchgriffs-BVG letzter Satz rechtmäßig abgewichen werden.
Zudem bleibt ausdrücklich zu berücksichtigen, dass die Bundesländer — und somit auch das Land Kärnten - bei der Standortsuche miteinbezogen worden sind. Im Zuge dessen wurden mehrere potentielle Standorte seitens des Landes abgelehnt, weshalb die Entscheidung letztlich auf den Standort Ossiach fiel; dies nach Vorschlag des Landes Kärnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Liegenschaft ohne jegliche Prüfung ausgewählt worden sei, ist daher jedenfalls zurückzuweisen.
Auch das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese ihren Verpflichtungen, Unterkünfte anzubieten und bereitzustellen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen wäre, kann angesichts der Unterbringungsquote zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, welche sich tatsächlich auf Null belaufen hat, eindeutig widerlegt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Quoten in den betreffenden Ländern bzw. Bezirken und Gemeinden durch Unterbringung zu erfüllen sind und nicht bloß durch das bloße Anbieten von potentiellen Liegenschaften.
Die Vermutung der Beschwerdeführerin, wonach sich die belangte Behörde zwecks Erfüllung der von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu Verfahrensmängeln verleiten ließ, ist nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde verfolgte lediglich das Ziel, möglichst rasch und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben die dringend benötigten Betreuungsplätze zu schaffen. Im Übrigen ist es an das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen, dass letztlich vom Durchgriffsrecht Gebrauch zu machen war, zumal diese in der Vergangenheit beharrlich die Erfüllung der Unterbringungsquoten missachtet hat.
5. Im gegenständlichen Bescheid wird entsprechend der gesetzlichen Grundlage des Art3 Abs3 Durchgriffs-BVG lediglich festgehalten, dass auf dem Grundstück nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht werden dürfen. Dabei wird dem Gesetzeswortlaut entsprechend allgemein auf das Grundstück abgestellt, und nicht — wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausgeht — auf die Unterbringung im Bauwerk selbst unter Ausnützung der realen Platzverhältnisse. Weiters handelt es sich um eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin, wonach eine allfällige Überbelegung ihres Erachtens denkmöglich sei und sagt dies insbesondere nicht aus, dass eine solche Überbelegung erfolgt wäre.
Dem Gesetzgeber war es wohl kaum möglich, bei der Erlassung des Durchgriffs-BVG auf die Eigenheiten und Gegebenheiten der einzelnen Liegenschaften Bedacht zu nehmen, weshalb im Allgemeinen der Höchstwert von 450 Personen festgelegt worden ist. Der von der Beschwerdeführerin behauptete 'Festlegungsmangel' des Durchgriffs-BVG liegt jedenfalls nicht vor, ebenso wie die Verletzung von verfassungsmäßigen Interessen der Beschwerdeführerin.
6. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der belangten Behörde die Prüfung, ob der Nutzung bzw. der Umbau gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG überwiegende Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen, erst nach dem Inkrafttreten des Durchgriffs-BVG möglich gewesen wäre, ist vollkommen verfehlt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat die belangte Behörde die gegenständliche Liegenschaft bereits mit Mietvertrag vom 08.08.2015 angemietet. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der belangten Behörde der Zustand des Objekts durchaus bekannt und konnte die Beurteilung nach Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG aufgrund der bereits in der Vergangenheit erworbenen Kenntnisse betreffend die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch hinlänglich vorgenommen werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Liegenschaft jedenfalls nicht angemietet hätte, sofern es nicht von Beginn an deren grundlegende Brauchbarkeit als gegeben angesehen hätte. Die Voraussetzungen wurden hinreichend geprüft und entbehrt die Unterstellung der Beschwerdeführerin, wonach eine Beachtung der notwendigen Voraussetzungen gemäß Art3 Abs1 Durchgriffs-BVG aus zeitlichen Gründen nicht stattgefunden haben soll, jeder Grundlage.
Der Behörde war der genaue Zustand der Liegenschaft jedenfalls bekannt. Ebenso war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt, dass allfällige Mängel einer Nutzung bzw. dem Umbau unter Rücksichtnahme auf die überwiegenden Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen und mit den erforderlichen Mitteln bis zu einer Belegung behebbar sind. Im Übrigen wurde schon in der Begründung des gegenständlichen Bescheids ausgeführt, dass eine Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden erst nach den erforderlichen baulichen Adaptierungen erfolgen wird, welche den Anforderungen des Durchgriffs-BVG zu entsprechen haben.
IV. Anträge:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Prozessvoraussetzungen gemäß Art144 B VG sowie §82 VfGG nicht erfüllt. Ungeachtet dessen greift der gegenständliche Bescheid entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin weder in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein noch stützt sich dieser auf eine gesetzwidrige Verordnung bzw. ein verfassungswidriges Gesetz."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
7. Die beschwerdeführende Gemeinde erstattete eine Replik zur Gegenschrift der Bundesministerin für Inneres.
II. Rechtslage
1.1. Das Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I 120/2015, lautet:
"Ziel
Artikel 1. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz dient der menschenwürdigen, gleichmäßigen, gerechten und solidarischen Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerbern, Asylberechtigten im Sinne des Art2 Abs1 Z6 Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B VG, BGBl I Nr 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und anderen aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbaren Menschen) im Bundesgebiet. Die Unterbringung umfasst jedenfalls angemessenen Wohnraum, einen Schlafplatz und ausreichende Sanitäranlagen und darf weder gesundheits- noch umweltgefährdend sein.
(2) Bei der Unterbringung sollen sich Bund, Länder und Gemeinden – sofern diese die Unterbringung nicht selbst besorgen – nach Möglichkeit gemeinnütziger humanitärer oder kirchlicher Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung durch die Gemeinde
Artikel 2. (1) Jede Gemeinde hat im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten. Die Zahl soll 1,5% der Wohnbevölkerung betragen (Gemeinderichtwert). Hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die in Einrichtungen des Bundes oder der Länder untergebracht sind oder versorgt werden, sind in diese Zahl einzurechnen.
(2) Die Bundesregierung hat das Vorliegen des Bedarfs durch Verordnung festzustellen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung einen höheren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich übersteigt, sowie einen geringeren Gemeinderichtwert bestimmen, wenn die Zahl der unterzubringenden hilfs- und schutzbedürftigen Fremden die Zahl der im Bundesgebiet bereitzuhaltenden Plätze voraussichtlich unterschreitet; vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bund den Ländern sowie dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bezirksrichtwert (Art3 Abs2 Z2) entspricht dem Gemeinderichtwert.
(3) Zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs1 bzw. Abs2 können Gemeinden desselben politischen Bezirks Vereinbarungen über die Unterbringung und Aufteilung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden treffen.
Nutzung von Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen
Artikel 3. (1) Der Bundesminister für Inneres kann die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Dieser Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig. Vor Erlassung des Bescheides und mindestens eine Woche vor Beginn der Unterbringung hat der Bundesminister für Inneres dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Vorhaben mitzuteilen.
(2) Voraussetzung für eine Nutzung von Grundstücken gemäß Abs1 ist, dass
1. das betroffene Land die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat, das in Art1 Abs4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art15a B VG, BGBl I Nr 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung, festgelegt ist und
2. im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären.
Unterbringungen, die die Voraussetzungen gemäß Art1 Abs1 nicht erfüllen oder nicht winterfest sind, werden hierbei nicht angerechnet.
(3) Auf einem solchen Grundstück dürfen nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht werden.
(4) Es sind Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert nicht erfüllen. Stehen gleichwertige Grundstücke in mehreren in Betracht kommenden Gemeinden zur Verfügung, sind vorrangig Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, deren Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Von diesen Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn sich im politischen Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den in Art1 genannten Zielen besser entspricht.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Brandschutz –– entspricht. Sind Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit nicht im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen. In dieser Stellungnahme sind auch die zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu benennen.
(6) Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs5 hat der Bundesminister für Inneres jene Maßnahmen zu ergreifen, die – im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer – Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten, und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen. Abweichungen von der Stellungnahme gemäß Abs5 sind zu begründen. Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid gemäß Abs1 sowie die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn auf Grund der Nutzung des Grundstückes eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter droht.
(7) Fallen die Voraussetzungen gemäß Abs2 weg und ist ein Bedarf nach Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder auf den betreffenden Grundstücken nicht absehbar, sind Bescheide gemäß Abs1 bzw. Abs6 zu widerrufen.
(8) Bescheide auf Grund dieses Artikels sind gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Ihre Zustellung hat durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Kundmachung auf dem Grundstück zu erfolgen.
(9) Rechtsgeschäfte über die Zurverfügungstellung von Grundstücken und Bauwerken bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie Zwecken gemäß Abs1 dienen und dies vom Bundesminister für Inneres schriftlich bestätigt wird. Die vor einer vorübergehenden Nutzung zur Unterbringung bestehende Verwendungsart der Grundstücke bleibt dadurch unberührt.
Kostenersatz für die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder
Artikel 4. Der Kostenhöchstsatz gemäß Art9 Z1 der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern sowie einer entsprechenden Nachfolgebestimmung hat ab 1. Oktober 2015 mindestens € 20,50 und ab 1. Jänner 2016 mindestens € 21,-- zu betragen.
Vollziehung
Artikel 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
In- und Außerkrafttreten
Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."
1.2. Die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden, BGBl II 290/2015, (im Folgenden: Bedarfs-VO) lautet:
"Auf Grund des Art2 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I Nr 120/2015, wird festgestellt:
§1. Ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden im Sinne des Art2 Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden liegt vor.
§2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005; im Folgenden: GVG-B 2005), lauten:
"Begriffsbestimmungen
§1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. – 3. […]
4. eine Betreuungsstelle: jede außerhalb einer Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird;
5. eine Betreuungseinrichtung:
a) jede Betreuungsstelle (Z4) und
b) jede Erstaufnahmestelle soweit in dieser die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird;
6. […]
Gewährung der Versorgung
§2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß §5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. §6 Abs1 gilt sinngemäß.
(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) – (7) […]"
III. Erwägungen
1. Gemäß Art144 Abs1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach Art144 Abs4 B VG sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Gemeinde einen Bescheid der Bundesministerin für Inneres, mit dem diese ohne vorangegangenes Verfahren die Nutzung und den Umbau des auf dem Grundstück EZ 277, KG 72323 Ossiach, bestehenden Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung vorläufig angeordnet hat.
3. Da es sich bei dieser Entscheidung um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts handelt, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres unzuständig.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass gemäß Art3 Abs1 dritter Satz BVG-Unterbringung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den vorläufigen Nutzungsbescheid "nicht zulässig" ist. Wollte eine Gemeinde die Regelung über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (wegen Baugesetzwidrigkeit) bekämpfen, könnte sie eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und darin allenfalls den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Ausschluss einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dann unter anderem zu prüfen, ob eine Entscheidung der Bundesministerin für Inneres über die vorläufige Nutzung gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung nach der Systematik dieses Verfassungsgesetzes überhaupt einen gesondert anfechtbaren Bescheid darstellt oder als bloßer Einleitungsakt für den nachfolgenden – endgültigen – Nutzungsbescheid gemäß Art3 Abs6 erster Satz BVG-Unterbringung zu verstehen ist. Darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht auch zu prüfen, ob eine Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das betroffene Grundstück befindet, überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte aus dem BVG-Unterbringung ableiten kann.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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