JudikaturVfGH

G319/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2016

Der Antrag enthält nur das Begehren, "das österreichische Glücksspielrecht/-gesetz auf Verfassungskonformität zu überprüfen"; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren als Essentiale eines Gesetzesprüfungsantrages fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel.

Auch fehlende Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG sowie Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung keine bloßen Formgebrechen, sondern inhaltliche, einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugängliche Fehler.

Weder das B-VG noch das VfGG oder die ZPO bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Gerichtsverfahren unterbrochen wird, um den Parteien im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Anrufung des VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG zu ermöglichen.

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