Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellt den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag "auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF., BGBl I Nr 122/2022, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, Z612-09/2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. April 2023 bis zum 9. Mai 2023, hat folgenden Wortlaut (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21.04.2023,
mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird.
Gemäß §76a in Verbindung mit §94 d Z8 der Straßenverkehrsordnung 1960 –StVO, BGBl Nr 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die beiliegenden Lagepläne, in welchen die örtlichen Begrenzungen, sowie allfällige Ausnahmeregelungen eingetragen sind, bilden einen integrierenden Bestandteil diese Verordnung.
§2 Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und tritt am Tage der Anbringung in Kraft.
§3 'In Kraft treten'
Die Verordnung bleibt solange in Kraft, bis eine Verkehrsalternative zur Lösung einer Entlastung des Verkehrs erwirkt wurde.
Für den Gemeinderat
[…]"
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19. Dezember 2023, Z612-09a/2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Dezember 2023 bis zum 8. Jänner 2024, hat folgenden Wortlaut (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19.12.2023,
mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße zur Regelung und Sicherung des Verkehrs eine Fußgängerzone verordnet wird.
Gemäß §76a in Verbindung mit §94 d Z8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die beiliegenden Lagepläne, in welchen die örtlichen Begrenzungen, sowie allfällige Ausnahmeregelungen eingetragen sind, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§2 Ausnahmen
Die Fußgängerzone darf in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. mit Fahrrädern,
4. zum Zwecke der Ladetätigkeit
befahren werden.
§3 Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß §44 StVO 1960 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen und tritt am Tage der Anbringung in Kraft.
§4 Aufhebung
Die Verordnung des Gemeinderates vom 21.04.2023, Zahl: 612-09/2023 wird aufgehoben
Für den Gemeinderat
[…]"
3. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Juni 2025 bis zum 10. Juli 2025, hat folgenden Wortlaut (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24.06.2025,
mit der für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der
Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird
Gemäß §76a in Verbindung mit §94 d Z8 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, wird aufgrund der Verhandlungsergebnisse unter Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens vom 15.06.2025 und der eingeholten Stellungnahmen für Teile des Gemeindegebietes von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet:
§1 Geltungsbereich
Die Agendorferstraße wird im Bereich zwischen dem Grenzübertrittspunkt auf einer Länge von ca 190 m bis zum als Parkplatz für Kirchen- bzw Friedhofsbesucher genutzten Teilabschnitt dem Fußgängerverkehr vorbehalten und zur Fußgängerzone gemäß §76a StVO erklärt.
Der genaue Verlauf der Fußgängerzone ergibt sich aus dem in der Anlage angeschlossenen Lageplan, der integrierter Bestandteil dieser Verordnung ist.
§2 Ausnahmen
A) Die Fußgängerzone darf in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. mit Fahrrädern,
4. zum Zwecke der Ladetätigkeit
befahren werden.
B) Die Fußgängerzone darf ohne zeitliche Beschränkung
1. mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
2. mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
3. mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
4. mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
§3 Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß §76a Abs3 in Verbindung mit §44 Abs1 StVO 1960 durch die entsprechenden Hinweiszeichen (§53 Z9a bzw 9b StVO 1960) kundzumachen und tritt am Tage deren Anbringung in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023, Zahl: 612-09a/2023.
§4 Aufhebung
Die Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2023, Zahl: 612-09a/2023 wird aufgehoben.
Für den Gemeinderat
[…]"
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960 idF BGBl I 122/2022, lauten wie folgt:
"§45. Ausnahmen in Einzelfällen.
(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
(2) In anderen als in Abs1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2a) - (5) […]
[…]
§76a. Fußgängerzone
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des §45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. Fahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift 'Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler' und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,
die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.
(2a) Die Behörde kann weiters in der Verordnung nach Abs1 nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach Abs1 Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß §29b Abs1 befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs1 gelten die Bestimmungen des §44 Abs1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§53 Z9a bzw 9b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Am 9. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung (Kraftfahrzeug) der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß §45 Abs2 StVO ein. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schattendorf vom 30. Jänner 2024 wurde die Ausnahmebewilligung nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 10. Juni 2024 wurde die Berufung mit näherer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ist eine Beschwerde anhängig, die sich gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 10. Juni 2024 richtet.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Burgenland den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag "auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats von Schattendorf vom 21.04.2023 gemäß §76a iVm. §94d Z8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF., BGBl I Nr 122/2022, mit der für Teile des Gemeindegebiets von Schattendorf im Bereich der Agendorferstraße eine Fußgängerzone verordnet wird".
Zur Zulässigkeit des Antrages wird ausgeführt, die angefochtene Verordnung habe die Grundlage, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Befahrung der Fußgängerzone in der Agendorferstraße in 7022 Schattendorf gemäß §45 Abs2 StVO abzuweisen, gebildet. Der Antrag sei mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 10. Juni 2024 in der Sache abgewiesen worden. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht sei jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet habe. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland habe grundsätzlich in der Sache zu entscheiden; es habe dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe das Landesverwaltungsgericht Burgenland den angefochtenen Bescheid an Hand der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023 zu prüfen. Lege man der Entscheidung den vorliegenden Text der Verordnung zugrunde, so sei über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung anhand der in §45 StVO angeführten Kriterien zu entscheiden. Würde man hingegen die Rechtslage anwenden, die sich ergäbe, wenn die Verordnung entfiele, wäre die Benutzung der Verkehrsfläche für die Beschwerdeführerin mit Kfz ohne die Einholung einer Bewilligung jederzeit möglich.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat Unterlagen betreffend die zur Prüfung gestellte Verordnung vorgelegt und Äußerungen erstattet, in denen sie den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland gegen die in Rede stehende Verordnung entgegentritt. Die Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hat eine Äußerung erstattet.
IV. Zulässigkeit des Antrages
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita BVG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003; VfGH 28.11.2023, V61/2023).
3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wendet sich gegen die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, Z612 09/2023.
3.1. Die Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hat ausweislich der vorliegenden Akten einen "Antrag um Ausnahmebewilligung Zufahrt Fußgängerzone" gestellt; dieser enthält ua folgende Formulierung: "Ich ersuche gemäß §45 Abs2 Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F. um die Erteilung einer Zufahrtsbewilligung in die Fußgängerzone Schattendorf." Eine nähere Spezifizierung der Fußgängerzone enthält das Antragsformular nicht. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wird im bei ihm anhängigen Verfahren zu entscheiden haben, ob der Gemeinderat der Marktgemeinde Schattendorf diesen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Dabei hat es jedoch offenkundig nicht die angefochtene Verordnung anzuwenden:
3.2. Der angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023, Z612-09/2023, wurde durch §4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 19. Dezember 2023, Z612-09a/2023, formell derogiert. Diese Verordnung wiederum wurde durch §§3 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schattendorf vom 24. Juni 2025, Z612-06/2025, aufgehoben. Die angefochtene Verordnung der Marktgemeinde Schattendorf vom 21. April 2023 steht sohin nicht mehr in Kraft.
3.3. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass das Landesverwaltungsgericht Burgenland die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl VfGH 27.2.2023, V221/2022; 28.11.2023, V61/2023).
4. Die angefochtene Verordnung ist daher für das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht präjudiziell. Ihre Anfechtung erweist sich damit schon aus diesem Grund als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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