Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am 21.04.2022 die am Tatort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, wurde die angefochtene Verordnungsbestimmung bereits mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.12.2014, BMVIT-138.012/0029-IV/ST5/2014, hinsichtlich ihres Kilometerbereiches abgeändert. Diese Verordnung wurde wiederum mit Verordnung vom 12.04.2019, BMVIT-138.012/0001-IV/ST2/2019, aufgehoben und es wurde eine - hinsichtlich des Kilometerbereiches leicht abgeänderte - neue Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen. In Anbetracht dessen ist es ausgeschlossen, dass das LVwG die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene Wort- und Zeichenfolge im Beschwerdeverfahren anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.
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