V221/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die angefochtene "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand September 2021, wurde durch die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand Jänner 2022, ersetzt. Wie sich aus dem von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vorgelegten Akt ergibt, war die "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand Jänner 2022, zumindest im Zeitraum vom 20.01.2022 bis zum 04.02.2022 auf der Website des AMS Niederösterreich veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des dem Anlassverfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes ist es ausgeschlossen, dass das BVwG die zur Gänze angefochtene "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand September 2021, anzuwenden und seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.