Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Anlassverfahren und Antrag
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil vom 30. Juni 2025 wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 4. September 2025 wegen Verspätung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien. Mit diesem Rekurs verband der Antragsteller einen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO, der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 12. September 2025 als Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde.
Aus Anlass des gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurses stellt der Antragsteller den vorliegenden auf Art140 (Abs1 Z1 litd) B VG gestützten Antrag, näher bezeichnete "Regelungen des BGBl I Nummer 111/2010" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der
Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist demnach die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl nur VfSlg 20.581/2022; VfGH 25.2.2019, G7/2019).
2. Der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. September 2025 ist keine solche Entscheidung, durch die eine Rechtssache in erster Instanz erledigt wurde; der Beschluss ist vielmehr eine im Rahmen des Rekursverfahrens getroffene Entscheidung, aus deren Anlass die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG nicht zulässig ist (vgl VfGH 1.3.2022, G370/2021; 12.9.2025, G102/2025).
Dem Antragsteller fehlt demnach die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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